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Urteil

4 StR 361/17

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Annahme eines Verdeckungsmordes setzt feststellbar voraus, dass der Täter die Tötungshandlung vornimmt oder eine gebotene Rettungshandlung unterlässt, um eine vorausgegangene Straftat zu verdecken. • Verdeckungsabsicht und bedingter Tötungsvorsatz können zusammen bestehen; sind aber die Vorstellungen des Täters widersprüchlich, muss das Tatgericht die Vorsatzformen widerspruchsfrei klären. • Bei der Prüfung des (bedingten) Tötungsvorsatzes ist eine individuelle Gesamtschau aller tatrelevanten objektiven und subjektiven Umstände erforderlich; unterlassene Erörterung entlastender Umstände führt zu Aufhebungsgründen nach § 301 StPO.
Entscheidungsgründe
Revision wegen unklarer Vorsatzwürdigung und Verdeckungsabsicht aufgehoben • Die Annahme eines Verdeckungsmordes setzt feststellbar voraus, dass der Täter die Tötungshandlung vornimmt oder eine gebotene Rettungshandlung unterlässt, um eine vorausgegangene Straftat zu verdecken. • Verdeckungsabsicht und bedingter Tötungsvorsatz können zusammen bestehen; sind aber die Vorstellungen des Täters widersprüchlich, muss das Tatgericht die Vorsatzformen widerspruchsfrei klären. • Bei der Prüfung des (bedingten) Tötungsvorsatzes ist eine individuelle Gesamtschau aller tatrelevanten objektiven und subjektiven Umstände erforderlich; unterlassene Erörterung entlastender Umstände führt zu Aufhebungsgründen nach § 301 StPO. Der Angeklagte unternahm nachts eine Motorradfahrt mit der Nebenklägerin als Sozia, obwohl er alkoholisiert und müde war. Das Motorrad stürzte, die Nebenklägerin erlitt lebensbedrohliche Kopfverletzungen und blieb reglos liegen. Der Angeklagte verlor kurzzeitig das Bewusstsein, kroch zu ihr, erkannte die schwere Blutung und nahm Bewusstlosigkeit an. Er versuchte vergeblich, ihr Smartphone zu bedienen, legte es neben sie, richtete das Motorrad auf und fuhr nach Hause. Zu Hause überlegte er einen Anruf, ließ es aber bleiben und ging ins Bett. Die Nebenklägerin wurde später gefunden und ist seitdem dauerhaft schwer geschädigt. Das Landgericht verurteilte den Angeklagten wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort und versuchten Totschlags durch Unterlassen; die Nebenklägerin rügte und revidierte hinsichtlich einer höheren Tötungsbewertung. • Das Landgericht stellte fest, der Angeklagte habe beim Wegfahren die Gefahr des Todes der Verletzten erkannt und diesen Tod billigend in Kauf genommen, um seine Trunkenheitsfahrt zu verdecken, und habe in Folge eingeschränkter Steuerungsfähigkeit gehandelt. • Der Bundesgerichtshof bemängelt, dass das Landgericht nicht widerspruchsfrei dargelegt hat, welche Vorsatzform (bedingter oder direkter Vorsatz) dem Angeklagten konkret zugerechnet werden muss; in den Urteilsgründen finden sich Aussagen, die auf unterschiedliche Vorsatzformen schließen lassen. • Der Senat hebt hervor, dass Verdeckungsabsicht nur dann das Mordmerkmal erfüllt, wenn die Tötungshandlung oder das Unterlassen der Rettung konkret zur Verdeckung einer Straftat (nicht bloß einer Ordnungswidrigkeit) geschehen sollte; das Landgericht hat hierzu keine tragfähigen Feststellungen zur Vorstellung des Angeklagten über das Vorliegen einer Straftat (z. B. Trunkenheitsfahrt) getroffen. • Selbst bei Annahme bloß bedingten Vorsatzes ist die Entscheidung fehlerhaft, weil das Landgericht entlastende Umstände (Versuch, stabile Seitenlage herzustellen; vergeblicher Versuch, das Smartphone zu bedienen; verminderte Steuerungsfähigkeit durch Alkohol und Schädel-Hirn-Trauma) nicht in einer individuellen Gesamtschau gewürdigt hat, was eine lückenhafte Beweiswürdigung darstellt. • Die aufgezeigten Mängel konnten sowohl zu Gunsten als auch zu Ungunsten des Angeklagten wirksam sein; deshalb ist nach § 301 StPO aufzuheben und zurückzuverweisen. Der Senat stellt klar, dass eine mögliche Verurteilung wegen versuchten Mordes durch Unterlassen im Rahmen neuer Verhandlung nicht ausgeschlossen ist. • Rechtliche Normen und Grundsätze: §§ 211, 13, 323c StGB (Relevanz des Unterlassens und Garantenstellung), § 301 StPO (Aufhebung zu Gunsten des Angeklagten), Grundsätze zum bedingten Vorsatz und zur Verdeckungsabsicht aus ständiger BGH-Rechtsprechung. Die Revision der Nebenklägerin hatte Erfolg; das Urteil des Landgerichts Halle vom 20.03.2017 wird aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere zuständige Strafkammer zurückverwiesen. Die Aufhebung erfolgte, weil das Landgericht unklar und lückenhaft zwischen verschiedenen Vorsatzformen unterschied und wesentliche entlastende sowie entscheidungserhebliche Umstände nicht in der erforderlichen individuellen Gesamtschau gewürdigt hat. Insbesondere fehlt eine tragfähige Feststellung dazu, ob der Angeklagte die Tötung der Verletzten zur Verdeckung einer Straftat gewollt hat und ob er die Vorstellung einer solchen Straftat im hier relevanten Sinne (als Straftat, nicht nur Ordnungswidrigkeit) hatte. Aufgrund dieser Mängel können sich die Fehler sowohl zum Vorteil als auch zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt haben; deshalb ist die Sache neu zu verhandeln. Bei der erneuten Entscheidung sind die Vorsatzformen widerspruchsfrei zu klären und entlastende wie belastende Umstände umfassend zu prüfen.