Entscheidung
1 StR 224/17
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:190218B1STR224
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:190218B1STR224.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 224/17 vom 19. Februar 2018 in der Strafsache gegen wegen Betrugs hier: Anhörungsrügen - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Februar 2018 beschlos- sen: Die Anhörungsrügen der Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 26. Juli 2017 werden auf ihre Kosten zurückgewie- sen. Gründe: 1. Der Senat hat die Revision der Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 8. Dezember 2016 gemäß § 349 Abs. 2 StPO ver- worfen. Dagegen wendet sich die Verurteilte mit zahlreichen Einwendungen, die teils unter Bezugnahme auf § 356a StPO als Anhörungsrüge gekennzeich- net sind, teils sich aber auch auf Entscheidungen anderer Gerichte als des Bundesgerichtshofs beziehen. 2. Die Anhörungsrügen nach § 356a StPO sind unter Berücksichtigung sämtlicher in dieser Sache von der Verurteilten eingereichten Schreiben jeden- falls unbegründet. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. a) Soweit die Verurteilte eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör für ihre Töchter geltend macht, kommt eine Gehörsverletzung durch den Senat von vornherein nicht in Betracht. Die sechs Töchter der Verurteilten wa- ren ursprünglich als Drittbeteiligte am Verfahren beteiligt. Das Landgericht hat insoweit jeweils festgestellt, dass diese als Drittbeteiligte (§ 73 Abs. 3 StGB aF) 1 2 3 3 - 3 - im Einzelnen bezeichnete Überweisungen seitens der Verurteilten erhalten ha- ben (sog. Verschiebungsfälle), Wertersatzverfall aber wegen entgegenstehen- der Ansprüche Verletzter (§ 73 Abs. 1 Satz 2 StGB, § 111i Abs. 2 StPO jeweils aF) nicht angeordnet werden kann. Rechtsmittel durch oder für die Drittbeteilig- ten waren nicht eingelegt worden. Angesichts bereits eingetretener Rechtskraft waren sie am Revisionsverfahren nicht mehr beteiligt. b) Der Senat hat bei seiner Entscheidung im Übrigen weder zum Nach- teil der Verurteilten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen die- se nicht gehört worden ist, noch hat er zu berücksichtigendes entscheidungser- hebliches Vorbringen der Verurteilten übergangen oder in sonstiger Weise de- ren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Eine Verletzung rechtlichen Ge- hörs ergibt sich auch nicht daraus, dass der Senat die Revision der Verurteilten ohne Begründung gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen hat. Einer Begründung bedurfte es bei der hier einstimmig gemäß § 349 Abs. 2 StPO ergangenen Ent- scheidung nicht. Das Grundgesetz gebietet bei letztinstanzlichen Entscheidun- gen regelmäßig keine Begründung (vgl. nur BVerfG [Kammer], Beschluss vom 30. Juni 2014 – 2 BvR 792/11 mwN, wistra 2014, 434). Auch die Gewährleis- tungen der Europäischen Menschenrechtskonvention verlangen eine Begrün- dung der Entscheidung des Revisionsgerichts nicht (EGMR, Entscheidung vom 13. Februar 2007 – 15073/03, EuGRZ 2008, 274, 276; siehe auch BGH, Be- schluss vom 12. November 2013 – 3 StR 135/13, StraFo 2014, 121). Denn grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte das von ihnen entge- gengenommene Beteiligtenvorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwä- gung gezogen haben (vgl. BVerfG aaO mwN). Der Vortrag der Verurteilten zur Begründung ihrer Anhörungsrügen, so- weit sich die dem Bundesgerichtshof zugegangenen Schreiben der Verurteilten 4 5 - 4 - überhaupt den ihre Revision betreffenden Beschluss des Senats betreffen, er- schöpft sich letztlich in einer Wiederholung und Vertiefung des Revisionsvor- bringens. Die Anhörungsrüge dient nicht dazu, das Revisionsgericht zu veran- lassen, das Revisionsvorbringen nochmals zu überprüfen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. November 2014 – 1 StR 114/14 mwN). Im Kern enthalten die (neuerlichen) Ausführungen der Verurteilten den Vorwurf, der Senat habe in der Sache fehlerhaft entschieden. Mit diesem Vor- bringen kann sie aber im Rahmen des § 356a StPO nicht gehört werden (vgl. Senatsbeschluss aaO). 3. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 13. März 2017 – 1 StR 476/15, wistra 2017, 274, 275 Rn. 10 mwN). Raum Bellay Radtke Fischer Bär 6 7