Entscheidung
1 StR 380/17
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:210218B1STR380
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:210218B1STR380.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 380/17 vom 21. Februar 2018 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. hier: Anhörungsrüge - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Februar 2018 beschlos- sen: Die Anhörungsrüge der Verurteilten vom 24. Januar 2018 gegen den Beschluss des Senats vom 5. Dezember 2017 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Gründe: 1. Der Senat hat auf die Revision der Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Weiden vom 16. März 2017 die Ausgangsentscheidung durch Be- schluss vom 5. Dezember 2017 im Schuldspruch abgeändert und die weiterge- hende Revision der Verurteilten verworfen. Mit Schreiben vom 24. Januar 2018 beantragt die Verurteilte „die Wie- dereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 356a StPO wegen Rechtsverlet- zung“ und gleichzeitig die Aufhebung der Ausgangsentscheidung des Landge- richts Weiden mit Zurückverweisung des Verfahrens sowie eine Herabsetzung des Strafmaßes auf drei Jahre sechs Monate. Zur Begründung des Antrags werden einzelne Verfahrensrügen erhoben und Rechtsverletzungen im Aus- gangsverfahren geltend gemacht. 1 2 - 3 - 2. Das als Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO auszulegende Schreiben der Verurteilten erweist sich bereits als unzulässig. Dem Vorbringen der Verur- teilten ist nicht zu entnehmen, wann sie den Beschluss des Senats erhalten hat. Damit lässt sich nicht feststellen, ob die Anhörungsrüge fristgemäß im Sinne des § 356a Satz 2 StPO innerhalb von einer Woche ab der Kenntniserlangung erhoben worden ist. Im Übrigen ist auch die gemäß § 356a Satz 3 StPO gefor- derte Glaubhaftmachung der Kenntniserlangung nicht erfolgt. 3. Der Rechtsbehelf wäre aber auch unbegründet; es liegt keine Verlet- zung des rechtlichen Gehörs vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder zum Nachteil der Verurteilten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen diese nicht gehört worden ist, noch hat sie zu berücksichtigendes ent- scheidungserhebliches Vorbringen der Verurteilten übergangen oder in sonsti- ger Weise deren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Der Senat hat seine Entscheidung ausführlich begründet und die entscheidungserheblichen Punkte angesprochen. Einer weitergehenden Begründung des Urteils bedurfte es nicht. Das Anhörungsverfahren nach § 356a StPO dient nicht dazu, weiteres Revisionsvorbringen zu ermöglichen. Aufgrund der erhobenen Sachrüge hatte der Senat die Gründe des angefochtenen Urteils ohnehin umfassend auf Rechtsfehler zum Nachteil der Verurteilten zu überprüfen. 3 4 5 - 4 - 4. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. u.a. Senatsbeschlüsse vom 22. Juli 2016 - 1 StR 579/15, NStZ-RR 2016, 351 und vom 22. Mai 2015 - 1 StR 121/15). Graf Jäger Bellay Radtke Bär 6