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Urteil

5 StR 267/17

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Einvernehmliches Tötungsbegehren des Opfers beseitigt nicht zwingend die besondere Verwerflichkeit einer sexuell motivierten Tötung; die Einwilligungssperre des § 216 StGB wirkt restriktiv. • Die sogenannte Rechtsfolgenlösung (Absehen von lebenslanger Freiheitsstrafe bei Mord) kommt nur in engen Ausnahmefällen in Betracht; bloßer Wunsch des Opfers mindert die Schuldtypizität nicht ausreichend. • Revisionsrechtliche Beschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch ist möglich, wenn keine Wechselwirkung mit übrigen Rechtsfolgen besteht.
Entscheidungsgründe
Lebenslange Freiheitsstrafe wegen sexueller Motivation und Störung der Totenruhe • Einvernehmliches Tötungsbegehren des Opfers beseitigt nicht zwingend die besondere Verwerflichkeit einer sexuell motivierten Tötung; die Einwilligungssperre des § 216 StGB wirkt restriktiv. • Die sogenannte Rechtsfolgenlösung (Absehen von lebenslanger Freiheitsstrafe bei Mord) kommt nur in engen Ausnahmefällen in Betracht; bloßer Wunsch des Opfers mindert die Schuldtypizität nicht ausreichend. • Revisionsrechtliche Beschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch ist möglich, wenn keine Wechselwirkung mit übrigen Rechtsfolgen besteht. Der Angeklagte lernte im Internet einen Mann (St.) kennen, der sich seit längerem wünschte, getötet und kannibalisiert zu werden. Nach Treffvereinbarung brachte der Angeklagte St. in sein Keller-SM-Studio, fesselte und fixierte ihn und setzte eine Seilwinde in Bewegung, sodass St. zunächst bewusstlos wurde. Der Angeklagte filmte Teile des weiteren Geschehens, durchschnitt die Kehle, zerstückelte den Körper, entnahm und präsentierte Genitalien und vergrub die überwiegenden Leichenteile im Garten; Penis und ein Hoden blieben vermisst. Das Landgericht verurteilte den Angeklagten wegen Mordes und Störung der Totenruhe zu insgesamt acht Jahren und sieben Monaten Freiheitsstrafe; die Staatsanwaltschaft legte Revision ein mit dem Ziel der Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe. • Tatbild: Der Angeklagte tötete, um sexuelle Befriedigung durch Zerstückelung und objektiv verwerfliche Handlungen an der Leiche zu erlangen; damit liegen die Mordmerkmale der Befriedigung des Geschlechtstriebs und der Ermöglichungsabsicht zur Störung der Totenruhe vor (§ 211, § 168 Abs.1 StGB). • Tötung auf Verlangen (§ 216 StGB): Das Landgericht hat zu Recht verneint, dass das Einverständnis des Opfers handlungsleitend gewesen sei; maßgeblich waren die sexuellen Motive des Täters. • Rechtsfolgenlösung: Das Landgericht durfte nicht von der bei Mord vorgesehenen lebenslangen Freiheitsstrafe absehen. Die Ausnahmesituation für eine Strafmilderung gemäß der Rechtsfolgenlösung liegt nicht vor, weil keine außergewöhnlichen, schuldmindernden Umstände erkennbar sind; der Wunsch des Opfers rechtfertigt dies nicht. Deshalb ist lebenslange Freiheitsstrafe geboten. • Revision: Die sachlich-rechtlich beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft ist zulässig, weil zwischen dem Rechtsfolgenausspruch und den übrigen Rechtsfolgen keine Wechselwirkung besteht; insoweit hat die Staatsanwaltschaft Erfolg. • Strafzumessung und Gesamtstrafe: Auf die angefochtene Freiheitsstrafe tritt die lebenslange Freiheitsstrafe als Einsatzstrafe, aus der zusammen mit der fünfmonatigen Strafe wegen Störung der Totenruhe die lebenslange Gesamtfreiheitsstrafe gebildet wurde (§ 54 Abs.1 StGB). Der Bundesgerichtshof ändert das landgerichtliche Urteil dahin, dass der Angeklagte wegen Mordes und Störung der Totenruhe zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt wird. Die Revision der Staatsanwaltschaft hatte in dem beschränkten Umfang Erfolg, weil die Voraussetzungen für ein Absehen von der lebenslangen Freiheitsstrafe nicht vorlagen; die sexuelle Zielrichtung der Tat und die gezielte Zerstückelung der Leiche begründen die besondere Verwerflichkeit und verhindern eine mildere Sanktion. Die weitergehende Revision des Angeklagten bleibt ohne Erfolg; die Entscheidung über Kosten und Auslagen wurde entsprechend getroffen und der Angeklagte zur Tragung verurteilt.