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Entscheidung

5 StR 647/17

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:220218B5STR647
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:220218B5STR647.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 647/17 vom 22. Februar 2018 in der Strafsache gegen wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Februar 2018 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 20. Juli 2017 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit unerlaub- tem Führen einer Schusswaffe und mit einer Zuwiderhandlung gegen eine voll- ziehbare Anordnung nach dem Waffengesetz, wegen vorsätzlicher Körperver- letzung, Diebstahls sowie wegen versuchten Diebstahls zu einer Gesamtfrei- heitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es neben einer Einziehungsentscheidung die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt sowie die Anrechnung der Zeit des Vollzugs der Maßregel auf drei verfahrens- fremde Strafen angeordnet. Die mit einer Verfahrensrüge und der allgemeinen Sachrüge geführte Revision des Angeklagten hat gemäß § 349 Abs. 2 StPO keinen Erfolg. Aller- dings ist die Anrechnungsentscheidung des Landgerichts rechtsfehlerhaft. 1 2 - 3 - Die Strafkammer war nicht befugt, gemäß § 67 Abs. 6 StPO zu bestim- men, dass auf den Vollzug der Maßregel der Unterbringung in einer Entzie- hungsanstalt verfahrensfremde Strafen anzurechnen sind. Zuständig hierfür ist die StrafvoIIstreckungskammer (OLG Hamm, Beschluss vom 24. März 2015 – III – 3 Ws 114-116/15, RuP 2015, 169; vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 9. Juni 2016 – 20 VAs 1/16, juris; MüKo-StGB/Maier, 3. Aufl. § 67 Rn. 122b). Denn nur sie kann im Laufe des Vollstreckungsverfahrens die erforderliche Ge- samtabwägung vornehmen, ob die Kumulation der Folgen von Straf- und Maß- regelvollzug zu einem übermäßigen Eingriff in das Freiheitsgrundrecht des Ver- urteilten und damit zu einer unbilligen Härte im Sinne von § 67 Abs. 6 StPO führt (BT-Drucks. 18/7244, S. 26, 27). Durch den Rechtsfehler wird der Angeklagte aber nicht beschwert. Dem Senat ist es deshalb entgegen dem Antrag des Generalbundesanwalts ver- wehrt, die Anrechnungsentscheidung entfallen zu lassen. Mutzbauer Sander Schneider Dölp Berger 3 4