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Entscheidung

IV ZR 318/16

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:220218BIVZR318
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:220218BIVZR318.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 318/16 vom 22. Februar 2018 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter Lehmann, die Richterinnen Dr. Brockmöller und Dr. Bußmann am 22. Februar 2018 beschlossen: Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 19. Oktober 2016 wird gemäß § 552a Satz 1 ZPO auf Kosten der Be- klagten mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Streithelferin, die diese selbst trägt, zurückgewiesen. Streitwert: 7.470 € Gründe: 1. Der Senat hat im Hinweisbeschluss vom 8. November 2017 den Streitstand geschildert und im Einzelnen dargelegt, dass die Vorausse t- zungen für die Zulassung der Revision i.S. von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO im Streitfall nicht vorliegen und die Revision der Beklagten auch keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 552a Satz 1 ZPO). Darauf wird Bezug geno m- men. 2. Die Stellungnahme der Beklagten vom 20. Februar 2018 gibt keinen Anlass, von der Zurückweisung der Revision im Beschlusswege 1 2 - 3 - abzusehen, weil der Senat auch nach nochmaliger Überprüfung unter Berücksichtigung der erhobenen Einwände die Erfolgsaussicht der Rev i- sion verneint. a) Der Senat hält insbesondere daran fest, dass der Tatbestand in Ziffer 2.2.2 AVB nur solche Verpackungsmängel erfasst, die bereits bei Beginn des Transports vorliegen. Soweit die Beklagte darauf hinweist, dass diese Klausel im Vergleich zur Klausel Ziffer 2.5.1.5 DTV-Güter 2000/2008 abweichend formuliert ist, begründet das für die Reichweite des Ausschlusses keinen relevanten Unterschied. Risikoausschlussklau- seln sind eng auszulegen. Bei ihnen geht das Interesse des Versiche- rungsnehmers regelmäßig dahin, dass der Versicherungsschu tz nicht weiter verkürzt wird, als der erkennbare Zweck der Klausel dies gebietet. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer braucht nach ständiger Rechtsprechung des Senats nicht mit Lücken im Versicherungsschutz zu rechnen, ohne dass eine Klausel ihm dies hinreichend verdeutlicht (Se- natsurteil vom 20. Juli 2016 - IV ZR 245/15, VersR 2016, 1184 Rn. 24 m.w.N.). Danach wird er auch bei der hier vereinbarten Klausel anneh- men, dass eine mangelfrei verpackte Ware grundsätzlich während des gesamten Transports versichert bleibt. Damit sind etwaige Eingriffsmöglichkeiten des Fahrers im Falle später auftretender Verpackungsmängel unerheblich, und auch konkrete Risikoausschlüsse, die an Ereignisse nach Transportbeginn anknüpfen, wie der nunmehr von der Beklagten angeführte Rattenfraß oder Ungezie- ferbefall in Ziffer 2.2.1 AVB, haben angesichts der grundsätzlich ver- sprochenen Allgefahrendeckung keine Bedeutung über die von ihnen g e- regelten Tatbestände hinaus. 3 4 - 4 - b) Der Senat bleibt auch bei seiner Auffassung, dass der Begriff der "Eingriffe von hoher Hand" (hier in Ziffer 2.1.3 AVB) einen Schaden- eintritt aufgrund eines Hoheitsakts voraussetzt und die Beschädigung von Gütern, die nur gelegentlich einer Zollkontrolle entstanden sind, nicht erfasst. Mayen Harsdorf-Gebhardt Lehmann Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Vorinstanzen: LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 19.03.2014 - 3-03 O 168/12 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 19.10.2016 - 7 U 61/14 - 5