Urteil
V ZR 302/16
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Grundstückseigentümer kann gegenüber dem Grundschuldzessionar nicht mit einer Forderung des früheren Gläubigers aufrechnen; §1156 Satz 1 BGB ist entsprechend anzuwenden.
• Die Unentgeltlichkeit oder Rechtsgrundlosigkeit der Abtretung der Grundschuld begründet keine Ausnahme vom Anwendungsbereich des §1156 Satz 1 BGB.
• Wuchertatbestand nach §138 Abs.2 BGB liegt nur vor, wenn ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht; eine Vergütung, die das 2,8‑fache der ersparten Anwaltsgebühren beträgt, begründet dies nicht automatisch.
• Der Grundschuldgläubiger kann vom Eigentümer die Duldung der Zwangsvollstreckung in das belastete Grundstück verlangen, soweit die Grundbuchsituation dies ausweist.
Entscheidungsgründe
Keine Aufrechnung des Eigentümers gegen Grundschuldzessionar; Duldungsanspruch des Zessionars • Ein Grundstückseigentümer kann gegenüber dem Grundschuldzessionar nicht mit einer Forderung des früheren Gläubigers aufrechnen; §1156 Satz 1 BGB ist entsprechend anzuwenden. • Die Unentgeltlichkeit oder Rechtsgrundlosigkeit der Abtretung der Grundschuld begründet keine Ausnahme vom Anwendungsbereich des §1156 Satz 1 BGB. • Wuchertatbestand nach §138 Abs.2 BGB liegt nur vor, wenn ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht; eine Vergütung, die das 2,8‑fache der ersparten Anwaltsgebühren beträgt, begründet dies nicht automatisch. • Der Grundschuldgläubiger kann vom Eigentümer die Duldung der Zwangsvollstreckung in das belastete Grundstück verlangen, soweit die Grundbuchsituation dies ausweist. Der Kläger erwarb bei Zwangsversteigerung ein Grundstück, auf dem eine bestehen gebliebene Zwangssicherungshypothek nach Befriedigung in eine Grundschuld übergegangen und an den Beklagten abgetreten worden war. Der Beklagte forderte Zahlung des Grundschuldnominals; der Kläger erklärte Aufrechnung mit titulierten Forderungen, die ihm von der Zedentin gegen die Voreigentümerin abgetreten worden waren. Der Kläger begehrte Zustimmung zur Löschung der Grundschuld; der Beklagte rügte dies und erhob Widerklage auf Duldung der Zwangsvollstreckung. Die Vorinstanzen gaben dem Kläger statt; der BGH prüfte die Revision des Beklagten. Streitpunkt war, ob §1156 Satz 1 BGB die Anwendung von §406 BGB ausschließt oder ob wegen unentgeltlicher bzw. rechtsgrundloser Abtretung eine Ausnahme gilt sowie ob die zugrunde liegenden Geschäftsbesorgungsverträge wegen Wuchers nach §138 Abs.2 BGB nichtig sind. • Rechtlicher Ausgangspunkt: Nach §1142 Abs.2, §1143 BGB kann der Eigentümer eine Grundschuld durch Aufrechnung ablösen, jedoch schützt §1156 Satz1 BGB den Grundschuldzessionar gegen Aufrechnung des Eigentümers mit Forderungen des früheren Gläubigers. • Das Berufungsgericht nahm eine Ausnahme vom §1156 Satz1 BGB an, wenn die Abtretung unentgeltlich oder rechtsgrundlos sei, gestützt auf §816 Abs.1 Satz2 BGB‑Gedanken; der Senat hielt dies für rechtlich unbegründet. • Der BGH entschied, §1156 Satz1 BGB schütze ausdrücklich den Erwerber der Grundschuld und sei auch bei unentgeltlicher oder rechtsgrundloser Abtretung anzuwenden; die Abtretung sei keine Verfügung eines Nichtberechtigten im Sinne von §816 Abs.1 Satz2 BGB, weshalb der Vertrauensschutz des Zessionars Vorrang habe. • Die vom Berufungsgericht angenommene Nichtigkeit der Geschäftsbesorgungsverträge wegen Wuchers (§138 Abs.2 BGB) überspannt; maßgeblich ist ein Vergleich des objektiven Marktwerts der Leistungen. Ein auffälliges Missverhältnis liegt nur vor, wenn die Vergütung das marktübliche Honorar deutlich übersteigt. • Konkrete Wertprüfung: Vergleich mit der möglichen Anwaltshonorarbemessung ergab, dass die Forderung des Beklagten das gesetzliche Honorar lediglich um das etwa 2,8‑fache überstieg; damit besteht keine Vermutung eines auffälligen Missverhältnisses und keine Nichtigkeit wegen Wuchers. • Folge: Die Vermutung des §891 Abs.1 BGB, dass der eingetragene Zessionar Gläubiger ist, wurde nicht widerlegt; der Beklagte hat gegen den Kläger den Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus §1191, §1192 Abs.1, §1147 BGB. • Die Widerklage war zulässig und mit der Abweisung der Klage begründet; der Duldungsanspruch umfasst das im Grundbuch eingetragene Kapital nebst ausgewiesenen Säumniszuschlägen und richtet sich ausschließlich auf die Duldung der Zwangsvollstreckung in das belastete Grundstück. Der BGH hebt das OLG‑Urteil auf und entscheidet selbst: Die Klage des Erwerbers auf Löschung der Grundschuld ist unbegründet. §1156 Satz1 BGB schließt die Aufrechnung des neuen Eigentümers mit einer Forderung gegen den früheren Grundschuldgläubiger gegenüber dem Grundschuldzessionar aus, auch wenn die Abtretung unentgeltlich oder rechtsgrundlos ist. Die vom Berufungsgericht angenommene Nichtigkeit der Geschäftsbesorgungsverträge wegen Wuchers liegt nicht vor; ein auffälliges Missverhältnis konnte nicht festgestellt werden. Der Beklagte ist als eingetragener Grundschuldgläubiger berechtigt, vom Kläger die Duldung der Zwangsvollstreckung in das im Grundbuch bezeichnete Grundstück zu verlangen; der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.