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Beschluss

VI ZR 156/17

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde hatte Erfolg, weil das Berufungsgericht den Vortrag des Beklagten nicht hinreichend berücksichtigt hat und dadurch sein Recht auf rechtliches Gehör verletzt wurde (Art. 103 Abs. 1 GG). • Das Berufungsgericht durfte nicht ohne Prüfung ausschließen, dass dem Drittschuldner (hier: G. Br.) vertragliche Vergütungsansprüche gegen die A. GmbH zustanden; fehlende Darlegungen hierzu sind entscheidungserheblich für eine Haftung nach § 840 Abs. 2 ZPO oder § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 288, § 27 StGB. • Bei neuer Verhandlung sind insbesondere die Frage der Auskunftspflicht nach § 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO zum Zeitpunkt der Angaben sowie die Voraussetzungen einer Haftung wegen Beihilfe zur Vollstreckungsvereitelung zu prüfen.
Entscheidungsgründe
Gehörsrüge führt zur Aufhebung des Berufungsurteils bei unberücksichtigtem Vortrag zu Drittschuldneransprüchen • Die Nichtzulassungsbeschwerde hatte Erfolg, weil das Berufungsgericht den Vortrag des Beklagten nicht hinreichend berücksichtigt hat und dadurch sein Recht auf rechtliches Gehör verletzt wurde (Art. 103 Abs. 1 GG). • Das Berufungsgericht durfte nicht ohne Prüfung ausschließen, dass dem Drittschuldner (hier: G. Br.) vertragliche Vergütungsansprüche gegen die A. GmbH zustanden; fehlende Darlegungen hierzu sind entscheidungserheblich für eine Haftung nach § 840 Abs. 2 ZPO oder § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 288, § 27 StGB. • Bei neuer Verhandlung sind insbesondere die Frage der Auskunftspflicht nach § 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO zum Zeitpunkt der Angaben sowie die Voraussetzungen einer Haftung wegen Beihilfe zur Vollstreckungsvereitelung zu prüfen. Die Klägerin, ein bulgarisches Speditionsunternehmen, forderte Schadensersatz wegen einer angeblich falschen Drittschuldnererklärung des Beklagten (Geschäftsführer der A. GmbH). Zwischen Klägerin und dem ehemaligen Gesellschafter/Geschäftsführer G. Br. bestand ein rechtskräftiges Versäumnisurteil über 108.552,28 €. Die A. GmbH geriet später in Insolvenz. Der Beklagte gab mit Schreiben an, Herr Br. habe keine Ansprüche gegen die A. GmbH und keine Anstellung gehabt; die Klägerin hält eine vorgelegte Aufhebungsvereinbarung des Treuhandverhältnisses für gefälscht. Mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wurden Ansprüche aus Geschäftsführervergütung und Treuhandverhältnis geltend gemacht. Die Klägerin klagte auf Schadensersatz; das Landgericht wies ab, das Oberlandesgericht verurteilte den Beklagten auf Zahlung von 19.200 € und stellte vorsätzliches unerlaubtes Handeln fest. Der Beklagte erhob Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH. • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist erfolgreich; der BGH hebt das Berufungsurteil nach § 544 Abs. 7 ZPO auf und verweist die Sache zurück. • Art. 103 Abs. 1 GG gebietet, dass das Gericht tatsächliche und rechtliche Ausführungen der Beteiligten berücksichtigt; der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst auch die Auseinandersetzung mit vorgetragenen Einwänden. • Das Berufungsgericht hat den Vortrag des Beklagten in Klageerwiderung und Berufungserwiderung übergangen, wonach ohne Anstellungsvertrag oder ähnliches Schuldverhältnis dem G. Br. keine Gehaltsansprüche gegen die A. GmbH zustünden; dieser Punkt war bereits Grundlage landgerichtlicher Erwägungen und wurde nicht geprüft. • Mangels nachvollziehbarer Feststellungen bleibt unklar, aus welchem Rechtsgrund das Oberlandesgericht Vergütungsansprüche des Herrn Br. angenommen hat; das Unterlassen der Auseinandersetzung stellt einen wesentlichen Gehörsverstoß dar. • Der Gehörsverstoß ist entscheidungserheblich: Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass bei Berücksichtigung des Vorbringens des Beklagten kein ersatzfähiger Schaden nach § 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO oder § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 288, § 27 StGB festgestellt worden wäre. • Bei der neuen Verhandlung muss das Berufungsgericht auch prüfen, ob zum Zeitpunkt der Angaben des Beklagten eine Auskunftspflicht nach § 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO bestand und ob die Voraussetzungen einer Haftung wegen Beihilfe zur Vollstreckungsvereitelung (vorsätzliches Verhalten des Haupttäters nach § 288 StGB) erfüllt sind. Der BGH gewährt dem Beklagten Prozesskostenhilfe für die Nichtzulassungsbeschwerde, hebt das Urteil des Oberlandesgerichts München auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück. Das Berufungsgericht hat bei der erneuten Entscheidung den Vortrag des Beklagten vollständig zu würdigen, insbesondere den Einwand, dass ohne Anstellungsvertrag keine Gehaltsansprüche des G. Br. bestanden, sowie die Frage, ob zum Zeitpunkt der Erklärungen eine Auskunftspflicht nach § 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO bestand. Außerdem sind die Voraussetzungen einer Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 288, § 27 StGB (Beihilfe zur Vollstreckungsvereitelung) zu prüfen. Der Streitwert wird auf bis zu 22.000 € festgesetzt; die Entscheidung über die Kosten des weiteren Verfahrens verbleibt dem Berufungsgericht.