Entscheidung
4 StR 530/17
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:280218B4STR530
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:280218B4STR530.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 530/17 vom 28. Februar 2018 in der Strafsache gegen wegen fahrlässiger Tötung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 28. Februar 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Saarbrücken vom 8. Juni 2017 a) im Schuldspruch dahingehend geändert, dass der Ange- klagte im Fall 2 des unerlaubten Entfernens vom Unfall- ort in Tateinheit mit fahrlässiger Gefährdung des Stra- ßenverkehrs schuldig ist; b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück- verwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tat- einheit mit fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs (Fall 1) sowie wegen „Verkehrsunfallflucht“ in Tateinheit mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßen- 1 - 3 - verkehrs (Fall 2) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Mo- naten verurteilt. Ferner hat es Fahrerlaubnismaßnahmen angeordnet; die Un- terbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt hat es abgelehnt. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbe- gründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die sachlich-rechtliche Überprüfung des Urteils führt im Fall 2 zu einer Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich der Verurteilung wegen (vorsätzlicher) Gefährdung des Straßenverkehrs. Den Urteilsfeststellungen ist nicht zu ent- nehmen, dass der Angeklagte insoweit vorsätzlich handelte. Das Landgericht hat weder festgestellt noch belegt, dass der Angeklagte nach dem von ihm bemerkten Entlangschrammen an der Bordsteinkante der Straßenbahnhaltestelle seine Fahrt nunmehr im Wissen und zumindest unter billigender Inkaufnahme seiner alkoholbedingten Fahruntauglichkeit fortsetzte. Vielmehr ergeben auch die Urteilsgründe im Übrigen, dass das Landgericht im Fall 2 – Auffahren des Angeklagten auf das Gebäude der Hauptpost mit Verur- sachung eines Sachschadens in Höhe von 20.000 Euro – in Bezug auf den Vorwurf der Gefährdung des Straßenverkehrs – wie im Fall 1 – nur von einer Fahrlässigkeitstat des Angeklagten gemäß § 315c Abs. 1 Nr. 1. a), Abs. 3 Nr. 2 StGB ausgegangen ist. Der Schuldspruch ist deshalb entsprechend zu ändern. Im Übrigen weist der Schuldspruch keinen den Angeklagten beschwe- renden Rechtsfehler auf. 2. Der Strafausspruch hält indes sachlich-rechtlicher Prüfung insgesamt nicht stand, weil das Landgericht die Ablehnung einer erheblichen Verminde- 2 3 4 5 - 4 - rung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten im Sinne des § 21 StGB nicht tragfähig begründet hat. a) Die Ausführungen des Landgerichts weisen insoweit bereits durchgrei- fende Widersprüche auf, die eine Überprüfung der Annahme, der Angeklagte sei bei Begehung der Taten uneingeschränkt schuldfähig gewesen, nicht zulas- sen. Die Strafkammer hat zur Begründung der Ablehnung der Voraussetzun- gen des § 21 StGB darauf verwiesen, der Angeklagte habe bei seiner Fahrt durch ein „ausnehmend gutes Leistungsverhalten“ beeindruckt und seinen LKW über die gesamte Fahrt „vollumfänglich im Griff“ gehabt; er sei über einen Groß- teil der Fahrt den Anforderungen an ein situationsadäquates Verhalten gerecht geworden. Damit nicht in Einklang zu bringen sind die festgestellten und vom Landgericht ausdrücklich als alkoholbedingt bezeichneten Wahrnehmungsbe- einträchtigungen, die beim Angeklagten während der Fahrt zu Tage traten und zu erheblichen Fahrfehlern führten. So ist das Landgericht davon ausgegangen, der Angeklagte habe die der Verurteilung im Fall 1 zugrunde liegende Kollision mit dem Fahrradfahrer aufgrund seiner Alkoholisierung zu spät oder möglicher- weise gar nicht wahrgenommen, denn gerade bei dieser Kollision hätten sich die typischen Alkoholauswirkungen „in Form der Beeinträchtigung der Wahr- nehmungsfähigkeit“ ausgewirkt. Auch der vom Landgericht festgestellte weitere Fahrtverlauf, neben dem Missachten von Rotlicht zeigenden Ampeln insbeson- dere die längere, von (Beinahe-)Kollisionen begleitete Fahrt über eine von der Fahrbahn abgesetzte Straßenbahntrasse, weist, wovon auch das Landgericht ausgegangen ist, auf das Vorliegen von erheblichen Wahrnehmungsstörungen beim Angeklagten hin. Mit der Annahme, der Angeklagte habe bei seiner Fahrt ein „ausnehmend gutes Leistungsverhalten“ gezeigt und die Fahrt „vollumfäng- 6 7 - 5 - lich im Griff“ gehabt, lassen sich diese auf alkoholbedingte Wahrnehmungsdefi- zite zurückzuführenden Fahrfehler nicht vereinbaren. b) Von diesen Widersprüchen abgesehen lassen die Ausführungen des Landgerichts zudem besorgen, dass es dem Fehlen wesentlicher Ausfall- erscheinungen bei Feststellung des Angeklagten am Unfallort eine zu große Bedeutung bei der Schuldfähigkeitsbeurteilung beigemessen hat. Soweit die Strafkammer – der Sachverständigen folgend – gemeint hat, die für die Schuldfähigkeitsbeurteilung maßgebliche hohe Blutalkoholkonzentra- tion des Angeklagten (3,05 ‰) könne deswegen eine Einschränkung der Steue- rungsfähigkeit nicht begründen, weil der alkoholabhängige Angeklagte alkohol- gewöhnt gewesen sei und (auch) bei seiner Feststellung nach dem Unfall keine Ausfallerscheinungen gezeigt habe – er habe auf Fragen „im Kontext“ geant- wortet, er sei weder getorkelt noch habe er gelallt oder Denkstörungen aufge- wiesen –, hat es nicht bedacht, dass äußeres Leistungsverhalten und innere Steuerungsfähigkeit bei hoher Alkoholgewöhnung durchaus auseinanderfallen können (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Juni 2007 – 4 StR 187/07, NStZ 2007, 696; vom 17. August 2011 – 5 StR 255/11, StV 2012, 281 f.; und vom 2. Juli 2015 – 2 StR 146/15, NJW 2015, 3525 ff.; Fischer, StGB, 65. Aufl., § 20 Rn. 23a). Gerade bei Alkoholikern zeigt sich oft eine durch „Übung“ erworbene Kompensationsfähigkeit insbesondere im Bereich grobmotorischer Auffälligkei- ten. Dem Verhalten nach der Tat kommt in diesem Zusammenhang nur geringe Aussagekraft zu, weil, was das Landgericht ebenfalls nicht erkennbar bedacht hat, bei dem Angeklagten durch den Unfall eine Ernüchterung eingetreten sein kann (vgl. BGH, Urteil vom 9. August 1988 – 1 StR 231/88, BGHSt 35, 308, 311; Beschluss vom 10. Januar 2012 – 5 StR 517/11, StraFo 2012, 109; Schönke/Schröder/Perron/Weißer, StGB, 29. Aufl., § 20 Rn. 16d mwN). 8 9 - 6 - 3. Die Nichtanordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung in Form der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) kann hingegen bestehen bleiben. Die zwar knappe Begründung, es bestehe beim Angeklagten keine hinreichend konkrete Aussicht auf einen Behandlungserfolg, trägt die ab- lehnende Entscheidung des Landgerichts mit Blick darauf, dass der Angeklagte zum einen der deutschen Sprache nicht mächtig ist und zum anderen eine Verweigerungshaltung in Bezug auf die Durchführung einer Alkoholentwöh- nungsbehandlung zum Ausdruck gebracht hat. Sost-Scheible Cierniak Bender Feilcke Paul 10