Entscheidung
IX ZB 3/18
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:010318BIXZB3
1mal zitiert
5Zitate
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:010318BIXZB3.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 3/18 vom 1. März 2018 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, die Richter Prof. Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring am 1. März 2018 beschlossen: Die Gegenvorstellung der Klägerin gegen den Beschluss des Se- nats vom 7. Februar 2018 wird zurückgewiesen. Gründe: 1. Die als sofortige Beschwerde bezeichnete Eingabe der Klägerin vom 23. Februar 2018 ist als Gegenvorstellung auszulegen, weil darin sachliche Einwendungen gegen den Senatsbeschluss vom 7. Februar 2018 erhoben wer- den und eine inhaltliche Stellungnahme erwartet wird. 2. Die statthafte Gegenvorstellung ist unbegründet. Das von der Klägerin selbst eingelegte Rechtsmittel war aus den im angefochtenen Beschluss mitge- teilten Gründen unzulässig. Von einer weiterreichenden Begründung kann auch im Verfahrensabschnitt der Gegenvorstellung abgesehen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 27. September 2007 - IX ZB 32/07, nv Rn. 2; vom 1. Februar 2017 - IX ZA 8/16, nv Rn. 2). 1 2 - 3 - 3. Die Klägerin kann mit der Bescheidung weiterer Eingaben in dieser Sache nicht rechnen. Kayser Lohmann Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: AG Flensburg, Entscheidung vom 19.09.2017 - 60 C 101/17 - LG Flensburg, Entscheidung vom 01.12.2017 - 1 S 83/17 - 3