Entscheidung
5 BGs 47/18
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:050318B5BGS47
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:050318B5BGS47.18.0 Bundesgerichtshof Ermittlungsrichter 5 BGs 47/18 2 BJs 997/17-7 BESCHLUSS vom 5. März 2018 in dem Ermittlungsverfahren gegen H. A. wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland („Taliban“) in Tateinheit mit Mord in mindestens zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 129b Abs. 1 Sätze 1 und 2, § 211, § 52 StGB Auf Antrag des Beschuldigten und nach Anhörung des Generalbundes- anwalts beim Bundesgerichtshof wird dem Beschuldigten H. A. gestattet, für außerhalb der Hauptverhandlung zu führende Gespräche mit sei- nem Verteidiger - Rechtsanwalt B. - und mit diesem auszutauschende Schriftstücke einen Dolmetscher/Übersetzer für die Sprache Dari hinzuzuzie- hen, soweit die Gespräche und der Schriftverkehr zur Ausübung seiner straf- prozessualen Rechte erforderlich sind. Gründe: I. Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof führt gegen den Be- schuldigten H. A. ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland („Taliban“) in Tateinheit mit Mord in mindestens zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen 1 - 2 - gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 129b Abs. 1 Sätze 1 und 2, § 211, § 52 StGB. Dem Beschuldigten liegt dabei zur Last, ... Unter dem 23. Februar 2018 hat der Wahlverteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt B. , beantragt, dem Beschuldigten unentgeltlich einen Dol- metscher zur Verständigung mit dem Verteidiger beizuordnen. Der General- bundesanwalt beim Bundesgerichtshof hat sich diesem Antrag angeschlossen. II. Der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs ist für die nach § 187 Abs. 1 Satz 1 GVG zutreffende Entscheidung zuständig. Zwar fehlt für das Ermittlungsverfahren eine diesbezügliche ausdrückli- che gesetzliche Regelung. In der Neufassung des § 141 Abs. 4 Satz 2 StPO kommt indes der gesetzgeberische Wille zum Ausdruck, im Stadium des Ermitt- lungsverfahrens die Zuständigkeit für Entscheidungen das Recht auf Verteidi- gung betreffend aufseiten des Ermittlungsrichters zu konzentrieren (vgl. BT- Drucks. 796/16 S. 28). Jener Intention liefe es zuwider, die ebenfalls den Min- destrechten eines Beschuldigten aus Art. 6 Abs. 3 MRK Rechnung tragende Reglung des § 187 Abs. 1 Satz 1 GVG im Ermittlungsverfahren der Entschei- dungsgewalt desjenigen Gerichts zu unterstellten, das für die Eröffnung der Hauptsache zuständig wäre (vgl. insoweit auch die zur früheren Fassung des § 141 Abs. 4 StPO ergangene Kommentierungen von Wickern in Löwe-Rosen- berg, StPO, 26. Aufl., § 187 GVG Rn. 17 und Rosenau in SSW, 3. Aufl., § 187 GVG Rn. 9, welche die Annahme einer Annexkompetenz des Ermittlungsrich- ters für interessengerecht erachteten). 2 3 4 5 - 3 - III. Die Voraussetzungen für die Hinzuziehung eines Dolmetschers/Über- setzers gemäß § 187 Abs. 1 Satz 1 GVG liegen vor. Der Beschuldigte ist nach den vorliegenden Erkenntnissen der deut- schen Sprache nicht in dem Maße mächtig, dass er ohne Hilfe eines Dolmet- schers/Übersetzers seine strafprozessualen Rechte ausüben könnte. Er spricht vielmehr die Sprache Dari. Aus dieser und in diese sind verfahrensrelevante Erklärungen und Schriftstücke Sprache zu übertragen, damit der Beschuldigte sich effektiv verteidigen kann. Gleiches gilt für die Hinzuziehung eines Dolmet- schers für Gespräche mit dem Verteidiger. Wimmer Richterin am Bundesgerichtshof 6 7