Beschluss
IX ZA 1/18
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein Urteil, das ein Wiederaufnahmeverfahren abschließt, ist unzulässig, wenn der mit der Revision geltend gemachte Beschwerwert 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO, § 544 ZPO, § 591 ZPO).
• Die Ausnahmeregelung des § 26 Nr. 8 Satz 2 EGZPO, wonach bei Verwerfung der Berufung durch Urteil keine Wertgrenze gilt, ist nicht auf Entscheidungen über Nichtigkeits- oder Restitutionsklagen im Wiederaufnahmeverfahren anwendbar.
• Ein Notanwalt nach § 78b Abs. 1 ZPO wird nicht bestellt, wenn die Nichtzulassungsbeschwerde aussichtslos ist.
Entscheidungsgründe
Nichtzulassungsbeschwerde in Wiederaufnahmeverfahren wegen Unterschreitung der Wertgrenze unzulässig • Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein Urteil, das ein Wiederaufnahmeverfahren abschließt, ist unzulässig, wenn der mit der Revision geltend gemachte Beschwerwert 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO, § 544 ZPO, § 591 ZPO). • Die Ausnahmeregelung des § 26 Nr. 8 Satz 2 EGZPO, wonach bei Verwerfung der Berufung durch Urteil keine Wertgrenze gilt, ist nicht auf Entscheidungen über Nichtigkeits- oder Restitutionsklagen im Wiederaufnahmeverfahren anwendbar. • Ein Notanwalt nach § 78b Abs. 1 ZPO wird nicht bestellt, wenn die Nichtzulassungsbeschwerde aussichtslos ist. Der Nichtigkeits- und Restitutionskläger wandte sich mit einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach einem die Wiederaufnahme abschließenden Urteil des Oberlandesgerichts. Er begehrte zudem die Beiordnung eines Notanwalts für das Beschwerdeverfahren. Die streitige klageweise geltend gemachte Hauptforderung beträgt 16.500 €. Das Berufungsgericht hatte die Wiederaufnahmeklage verworfen. Der Kläger macht mit der Beschwerde eine Überprüfung des Urteils durch den Bundesgerichtshof geltend und beruft sich auf die Ausnahmeregelung zur Wertgrenze bei Verwerfung der Berufung. • Nach § 591 ZPO unterliegt ein Urteil, das ein Wiederaufnahmeverfahren abschließt, denselben Rechtsmitteln wie das angehobene Urteil; bei Verwerfung durch das Berufungsgericht ist die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8 EGZPO nur statthaft, wenn der mit der Revision geltend gemachte Beschwerwert 20.000 € übersteigt. • Die in § 26 Nr. 8 Satz 2 EGZPO geregelte Ausnahme ohne Wertgrenze gilt nur für die Besonderheiten des Berufungsverfahrens, wenn die Berufung als unzulässig verworfen wird; diese Ausnahme ist nicht auf Verwerfungen von Nichtigkeits- oder Restitutionsklagen im Wiederaufnahmeverfahren zu erstrecken, weil Sinn und Zweck des § 591 ZPO keine Erweiterung der Zulässigkeit der Rechtsmittel bezweckt. • Im vorliegenden Fall unterschreitet der Beschwerwert die maßgebliche Grenze, denn die geltend gemachte Hauptforderung beläuft sich auf 16.500 €, sodass die Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig ist (§ 26 Nr. 8 EGZPO, § 544 ZPO). • Mangels Aussicht auf Erfolg ist die Beiordnung eines Notanwalts nach § 78b Abs. 1 ZPO nicht zu gewähren. Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wird als unzulässig verworfen, weil der mit der Revision geltend gemachte Beschwerwert die gesetzliche Grenze von 20.000 € nicht erreicht. Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts wird abgelehnt, da die Beschwerde aussichtslos ist. Die Kosten des Verfahrens trägt der Nichtigkeits- und Restitutionskläger. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 16.500 € festgesetzt. Damit bleibt die Entscheidung des Oberlandesgerichts in der Sache ohne weitere Zulassung der Revision bestehen.