Entscheidung
2 StR 41/18
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:060318B2STR41
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:060318B2STR41.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 41/18 vom 6. März 2018 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts – zu Ziffer 2 auf dessen Antrag – am 6. März 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlos- sen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Meiningen vom 25. Oktober 2017 im Schuldspruch dahin geändert, dass die Verurteilung wegen tateinheitlich begange- ner Körperverletzung entfällt. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet- zung in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende Überprüfung des ange- fochtenen Urteils führt zur Korrektur des Schuldspruchs. Eine vollendete gefähr- liche Körperverletzung verdrängt eine durch dieselbe natürliche Handlung be- gangene einfache Körperverletzung im Wege der Gesetzeseinheit, da § 224 StGB das speziellere Gesetz gegenüber § 223 Abs. 1 StGB darstellt (vgl. BeckOK StGB/Eschelbach, 37. Ed., Stand: 1. Februar 2018, § 224 Rn. 54; 1 2 - 3 - MüKoStGB/Hardtung, 3. Aufl. 2017, StGB, § 224 Rn. 59). Der Schuldspruch wegen tateinheitlich begangener Körperverletzung musste daher entfallen. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions- rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Strafausspruch hat Bestand. Der Schuldgehalt der Tat wird durch die Abände- rung des Schuldspruchs nicht berührt. Angesichts des geringen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Schäfer Krehl Bartel Grube Schmidt 3 4