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Beschluss

2 StR 65/18

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Das Verabreichen eines K.O.-Mittels erfüllt nicht ohne weitere Feststellungen die Voraussetzungen des gefährlichen Werkzeugs im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB. • Bei nicht festgestellter Beschaffenheit des K.O.-Mittels ist nur der Tatbestand des § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB erfüllt. • Der Bundesgerichtshof kann den Schuldspruch zu Gunsten des Angeklagten ändern, wenn sich eine andere rechtliche Würdigung aus den Feststellungen ergibt und § 265 StPO nicht entgegensteht.
Entscheidungsgründe
Kein gefährliches Werkzeug durch K.O.-Mittel; Herabstufung besonders schweren Raubes • Das Verabreichen eines K.O.-Mittels erfüllt nicht ohne weitere Feststellungen die Voraussetzungen des gefährlichen Werkzeugs im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB. • Bei nicht festgestellter Beschaffenheit des K.O.-Mittels ist nur der Tatbestand des § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB erfüllt. • Der Bundesgerichtshof kann den Schuldspruch zu Gunsten des Angeklagten ändern, wenn sich eine andere rechtliche Würdigung aus den Feststellungen ergibt und § 265 StPO nicht entgegensteht. Der Angeklagte und ein Mittäter wollten in einer Shisha-Bar einem bereits alkoholisierten Geschädigten unbemerkt eine K.O.-Tablette ins Getränk geben, um ihn anschließend in hilflosem Zustand seines Bargeldes zu berauben. Die Tablette löste sich nicht auf, wurde nicht aufgenommen und es standen keine weiteren Tabletten zur Verfügung; zudem fühlten sich die Täter beobachtet. Daraufhin verließen sie mit dem Geschädigten die Bar, gingen in ein Hotel und entwendeten dort in der Nacht 1.000 Euro aus seiner Hosentasche. Das Landgericht verurteilte den Angeklagten u. a. wegen versuchten besonders schweren Raubes in Tateinheit mit Diebstahl; der Angeklagte legte Revision ein. • Sachverhalt: Die Feststellungen zeigen den Versuch, ein narkotisierendes Mittel zu verwenden, um Widerstand zu verhindern, und den späteren Diebstahl von 1.000 Euro im Hotel. • Rechtsfrage: Ob das Verabreichen eines K.O.-Mittels ein 'gefährliches Werkzeug' im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB ist. • Rechtliche Wertung: Nach der Rechtsprechung des BGH stellt ein narkotisierendes Mittel nicht ohne Weiteres ein gefährliches Werkzeug dar; es erfüllt regelmäßig den Tatbestand des § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB, sofern nicht die Zusammensetzung oder Beschaffenheit erhebliche Gesundheitsgefahren begründet. • Feststellungen erforderlich: Eine abweichende Bewertung zu § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB käme nur in Betracht, wenn konkrete Feststellungen zur Beschaffenheit und Gesundheitsgefährdung des K.O.-Mittels vorlägen; solche Feststellungen fehlen hier und sind auch in einer neuen Hauptverhandlung nicht zu erwarten. • Prozessuale Folgerung: Wegen dieser Unterschiedlichkeit der Tatbestände änderte der Senat den Schuldspruch zu Lasten des Angeklagten dahingehend, dass statt eines versuchten besonders schweren Raubes nur versuchter schwerer Raub in Tateinheit mit Diebstahl vorliegt; § 265 StPO stand einer Änderung nicht entgegen. • Tateinheit: Die Annahme der Tateinheit zwischen dem versuchten schweren Raub und dem nachfolgenden Diebstahl ist rechtlich vertretbar und belastet den Angeklagten nicht zusätzlich. • Strafausspruch: Die bereits festgesetzte Einzelstrafe beruhte auf dem gemilderten Strafrahmen des § 250 Abs. 1 StGB; eine Änderung des Schuldspruchs änderte den Gesamtstrafmaß nicht. Der Revision wird teilweise stattgegeben: Der Schuldspruch im Fall II.3. wird von versuchtem besonders schweren Raub auf versuchten schweren Raub in Tateinheit mit Diebstahl geändert, weil das Verabreichen des K.O.-Mittels ohne nähere Feststellungen zur Beschaffenheit kein 'gefährliches Werkzeug' i.S.v. § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB darstellt. In allen übrigen Punkten bleibt die Revision unbegründet und die Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren besteht. Der Senat durfte die Änderung des Schuldspruchs vornehmen, da der geständige Angeklagte sich nicht anders verteidigen konnte und § 265 StPO dem nicht entgegensteht. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer.