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Beschluss

3 StR 559/17

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Ablehnungsgesuch gegen einen Schöffen ist unverzüglich im Sinne von § 25 Abs.2 Satz1, § 31 Abs.1 StPO, wenn es binnen einer der Lage nach zumutbaren Beratungs- und Abfassungsfrist nach Bekanntwerden des Ablehnungsgrundes geltend gemacht wird. • Eine grob unsachliche Abwertung der Einlassung eines Angeklagten durch einen Schöffen kann bei verständiger Würdigung einen berechtigten Anschein der Befangenheit im Sinne des § 24 Abs.2, § 31 Abs.1 StPO begründen. • Eine nachträgliche dienstliche Entschuldigung des Schöffen kann das berechtigte Misstrauen des Angeklagten nicht zwingend ausräumen, wenn die Erklärung den Eindruck verstärkt, der Schöffe halte die Äußerungen des Angeklagten weiterhin für nicht ernst zu nehmen. • Bei Gesamtstrafenbildung muss das Gericht den Vollstreckungsstand und das Datum der Rechtskraft früherer Verurteilungen feststellen; fehlen diese Feststellungen, ist der Gesamtstrafenausspruch aufzuheben.
Entscheidungsgründe
Ablehnung eines Schöffen wegen grob unsachlicher Einlassungsbewertung; Aufhebung wegen Befangenheit und unzureichender Gesamtstrafenfeststellungen • Ein Ablehnungsgesuch gegen einen Schöffen ist unverzüglich im Sinne von § 25 Abs.2 Satz1, § 31 Abs.1 StPO, wenn es binnen einer der Lage nach zumutbaren Beratungs- und Abfassungsfrist nach Bekanntwerden des Ablehnungsgrundes geltend gemacht wird. • Eine grob unsachliche Abwertung der Einlassung eines Angeklagten durch einen Schöffen kann bei verständiger Würdigung einen berechtigten Anschein der Befangenheit im Sinne des § 24 Abs.2, § 31 Abs.1 StPO begründen. • Eine nachträgliche dienstliche Entschuldigung des Schöffen kann das berechtigte Misstrauen des Angeklagten nicht zwingend ausräumen, wenn die Erklärung den Eindruck verstärkt, der Schöffe halte die Äußerungen des Angeklagten weiterhin für nicht ernst zu nehmen. • Bei Gesamtstrafenbildung muss das Gericht den Vollstreckungsstand und das Datum der Rechtskraft früherer Verurteilungen feststellen; fehlen diese Feststellungen, ist der Gesamtstrafenausspruch aufzuheben. Die Angeklagten wurden vor dem Landgericht Potsdam u.a. wegen Brandstiftung, Sachbeschädigung und Nötigung verurteilt. Während der ersten Hauptverhandlung bezeichnete ein Schöffe die Einlassung des Angeklagten S. als "Quatsch" und unterbrach diese nicht, woraufhin S. noch am selben Abend den Schöffen wegen Besorgnis der Befangenheit ablehnte. Der Schöffe entschuldigte sich später dienstlich und versicherte Unvoreingenommenheit. Das Landgericht wies das Ablehnungsgesuch als unzulässig und unbegründet zurück; zugleich bildete es bei W. Gesamtstrafen unter Einbeziehung früherer Urteile. Beide Angeklagten legten Revision ein, S. mit Verfahrensrügen wegen der abgelehnten Ablehnung, W. mit Sachrügen gegen die Gesamtstrafenbildung. Der BGH prüfte insbesondere die Unverzüglichkeit und Begründetheit des Ablehnungsgesuchs sowie Feststellungen zur Gesamtstrafenbildung. • Rechtsfehler: Der Schöffe hat mit seiner Äußerung während der Einlassung des Angeklagten S. in grob unsachlicher Weise dessen Einlassung als 'Quatsch' bewertet; dies kann bei verständiger Würdigung den Anschein von Voreingenommenheit begründen (§ 24 Abs.2, § 31 Abs.1 StPO). • Unverzüglichkeit: Das Ablehnungsgesuch war nicht verspätet; dem Angeklagten war nach der spontanen Äußerung des Schöffen eine Überlegungs- und Beratungsfrist zuzubilligen, und das Schreiben ging binnen weniger Stunden beim Gericht ein (§ 25 Abs.2 Satz1, § 31 Abs.1 StPO). • Begründetheit: Maßstab ist der verständige Angeklagte. Bei grob unsachlicher Bewertung der Einlassung und dem Abbruch des Abwartens entstand der berechtigte Eindruck, der Schöffe werde die Angaben nicht unparteiisch prüfen; damit war die Ablehnung gerechtfertigt (§ 24 Abs.2 StPO). • Wirkung dienstlicher Erklärung: Die nachträgliche dienstliche Entschuldigung des Schöffen war nicht geeignet, das Misstrauen auszuräumen; sie bestätigte vielmehr, dass der Schöffe die Einlassung weiterhin als nicht ernst zu nehmen betrachtet, und vertiefte damit die Befangenheitseinschränkung. • Formelles zur Rückverweisung: Wegen der festgestellten Verfahrensverstöße war das Urteil des Landgerichts hinsichtlich des Angeklagten S. aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer zurückzuverweisen (§ 338 Nr.3 StPO). • Zusatzprüfung zu Gesamtstrafen: Beim Angeklagten W. war der Gesamtstrafenausspruch insoweit aufzuheben, als das Landgericht keine Feststellungen zum Datum der Rechtskraft und zum Vollstreckungsstand früherer Vorverurteilungen getroffen hat; dies verhindert eine rechtliche Überprüfung der Gesamtstrafenbildung und erfordert Neuentscheidung. Der Revision des Angeklagten S. wird stattgegeben: Das Urteil des Landgerichts Potsdam wird insoweit aufgehoben, weil ein Schöffe mit Unrecht bei vorangegangenem Ablehnungsgesuch an der Entscheidung mitgewirkt hat; die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen. Die weitergehende Revision des Angeklagten W. wird im Übrigen verworfen, jedoch ist der Ausspruch über die Gesamtstrafe, soweit er die Einbeziehung bestimmter Vorstrafen betrifft, aufzuheben und ebenfalls neu zu entscheiden, weil das Landgericht keine Feststellungen zum Vollstreckungsstand und zur Rechtskraft der früheren Urteile getroffen hat. Bei der erneuten Entscheidung sind die Zeitpunkte der Rechtskraft und der Vollstreckungsstatus früherer Verurteilungen zu berücksichtigen; gegebenenfalls sind einzelne Strafen nicht einzubeziehen. Damit siegt S. prozessual in seinen Verfahrensrügen; W. erzielt Teilerfolg nur hinsichtlich der fehlerhaften Gesamtstrafenfeststellung, die einer Neuregelung bedarf.