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Urteil

II ZR 1/17

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Beschluss, der die Wirksamkeit mehrerer Sanierungsbeschlüsse an das Erreichen konkreter Auszahlungsvoraussetzungen bis zu einem bestimmten Stichtag knüpft, ist als auflösende Bedingung im Sinn von § 158 Abs. 2 BGB auszulegen, wenn Wortlaut, Zusammenhang und Zweck dies nahelegen. • Erfüllt sich die auflösende Bedingung (hier: Auszahlungsvoraussetzungen nicht bis zum Stichtag erfüllt), werden die von ihr erfassten Beschlüsse unwirksam. • Die Auslegung von Beschlüssen von Publikumsgesellschaften richtet sich nach objektivem Erklärungsbefund; auf nicht in den Beschlussunterlagen niedergelegte Umstände kann sich ein verständiger Publikumsgesellschafter nicht stützen. • Ein als auflösende Bedingung ausgestalteter Beschluss kann nicht ohne weiteres als bloßes Optionsrecht zu Gunsten einzelner Gesellschafter verstanden werden, wenn dadurch die Rechtsstellung der übrigen Gesellschafter unbestimmt bliebe.
Entscheidungsgründe
Auflösende Bedingung für Sanierungsbeschlüsse macht Ausschlussregelung unwirksam • Beschluss, der die Wirksamkeit mehrerer Sanierungsbeschlüsse an das Erreichen konkreter Auszahlungsvoraussetzungen bis zu einem bestimmten Stichtag knüpft, ist als auflösende Bedingung im Sinn von § 158 Abs. 2 BGB auszulegen, wenn Wortlaut, Zusammenhang und Zweck dies nahelegen. • Erfüllt sich die auflösende Bedingung (hier: Auszahlungsvoraussetzungen nicht bis zum Stichtag erfüllt), werden die von ihr erfassten Beschlüsse unwirksam. • Die Auslegung von Beschlüssen von Publikumsgesellschaften richtet sich nach objektivem Erklärungsbefund; auf nicht in den Beschlussunterlagen niedergelegte Umstände kann sich ein verständiger Publikumsgesellschafter nicht stützen. • Ein als auflösende Bedingung ausgestalteter Beschluss kann nicht ohne weiteres als bloßes Optionsrecht zu Gunsten einzelner Gesellschafter verstanden werden, wenn dadurch die Rechtsstellung der übrigen Gesellschafter unbestimmt bliebe. Die Klägerin ist ein 1992 gegründeter geschlossener Immobilienfonds, der 2011 aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten ein Sanierungskonzept beschloss. Teil der Maßnahmen waren eine Kapitalherabsetzung, eine Kapitalerhöhung durch Gesellschafterbeiträge, ein qualifizierter Rangrücktritt von Darlehensforderungen sowie die Einfügung einer Satzungsregelung (§ 19 Abs. 4), die sanierungsunwillige Gesellschafter zum Sanierungsstichtag aus der Gesellschaft ausscheiden lässt. Beschluss Nr. 9.11 stellte die Gültigkeit der Sanierungsbeschlüsse unter die auflösende Bedingung, dass Auszahlungsvoraussetzungen aus einem Treuhandkonto bis zum 31.08.2011 erfüllt sein müssten. Der erforderliche Gesamtbetrag auf dem Treuhandkonto wurde jedoch erst nach diesem Stichtag erreicht; die Beklagte hatte Anteile und Darlehen übernommen, aber keine Zahlungen geleistet und keinen Rangrücktritt erklärt. Die Klägerin verlangte die Feststellung, dass die Beklagte nicht Gesellschafterin sei; Landgericht und Berufungsgericht hatten unterschiedlich entschieden; der BGH prüfte die Revision der Beklagten. • Revisionsrechtliche Überprüfung führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Abweisung der Klage, weil die auflösende Bedingung eingetreten ist. • Auslegung: Bei Publikumsgesellschaften sind Beschlüsse nach ihrem objektiven Erklärungsbefund auszulegen; Wortlaut, Zusammenhang und Zweck sind maßgeblich. • Beschluss Nr. 9.11 ist nach Wortlaut und Überschrift als auflösende Bedingung mit Fristwirkung anzusehen (§ 158 Abs. 2 BGB). Er erfasst ausdrücklich auch die Ausschlussregelung des Beschlusses Nr. 9.6, sodass mit Fristablauf die Wirksamkeit der gesamten Sanierungsvorlage entfallen sollte. • Die Auszahlungsvoraussetzungen aus dem Treuhandkonto (Beschluss Nr. 9.8.1) waren nicht bis zum 31.08.2011 erfüllt; der erforderliche Gesamtbetrag stand erst später zur Verfügung. Damit ist die auflösende Bedingung eingetreten und die von ihr erfassten Beschlüsse wurden unwirksam. • Gegen die Auslegung als bloßes Optionsrecht spricht, dass die Gültigkeit sämtlicher Einzelbeschlüsse an das vollständige Vorliegen der Auszahlungsvoraussetzungen gebunden wurde und eine bloße Fristbefristung die Rechtsklarheit für die übrigen Gesellschafter nicht gewährleistet hätte. • Rechtsmissbrauchseinwand greift nicht: Die sanierungswilligen Gesellschafter haben selbst eine Beschränkung beschlossen und hätten die Frist verlängern können; sie sind an die gewählte Beschlussregelung gebunden. • Ergebnisentscheidung: Da der Ausschlussbeschluss Nr. 9.6 mit Eintritt der auflösenden Bedingung unwirksam wurde, war die Beklagte als Gesellschafterin zu behandeln und die Klage der Klägerin abzuweisen. Die Revision der Beklagten ist erfolgreich; das Berufungsurteil wurde aufgehoben und das erstinstanzliche Urteil abgeändert: die Klage wird abgewiesen. Begründung: Beschluss Nr. 9.11 ist als auflösende Bedingung zu verstehen, deren Eintritt (Nichtvorliegen der Auszahlungsvoraussetzungen bis 31.08.2011) die Unwirksamkeit der Sanierungsbeschlüsse einschließlich der Ausschlussregelung zur Folge hat. Die Beklagte ist deshalb als Gesellschafterin anzusehen, weil die Maßnahme, die ihr Ausscheiden bewirkt hätte, durch das Eintreten der Bedingung zum 1. September 2011 entfallen ist. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.