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Entscheidung

AnwZ (Brfg) 66/17

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:070318BANWZ
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:070318BANWZ.BRFG.66.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 66/17 vom 7. März 2018 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Zulassung zur Anwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, den Richter Bellay sowie die Rechtsanwälte Dr. Braeuer und Dr. Kau am 7. März 2018 beschlossen: Die "Nichtzulassungsbeschwerde" des Klägers gegen das Urteil des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom 26. Juli 2017 wird zurückgewiesen. Gründe: 1. Der Senat hat mit Beschluss vom 8. Januar 2018 den Antrag des Klä- gers auf Zulassung der Berufung abgelehnt. Mit Schriftsatz vom 9. Februar 2018 erhebt der Kläger "Nichtzulassungsbeschwerde" und beantragt, die Beru- fung gegen das Urteil des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom 26. Juli 2017 zuzulassen. 2. Urteile des Anwaltsgerichtshofs, in denen die Berufung nicht zugelas- sen wird, sind ausschließlich mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung an- fechtbar (§ 112e Satz 2 BRAO, §§ 124 Abs. 1, 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO). Mit der Zurückweisung dieses Antrags ist das Verfahren rechtskräftig abgeschlos- sen (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). Ein weiteres Rechts- mittel, insbesondere eine gesonderte Nichtzulassungsbeschwerde, ist nicht ge- geben. 1 2 - 3 - 3. Eine Umdeutung des Rechtsbehelfs in eine Gegenvorstellung scheidet aus, da eine solche nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens unzulässig ist (Senatsbeschluss vom 1. April 2014 - AnwZ (Brfg) 71/13, juris Rn. 1). 4. Auch eine Umdeutung in eine Anhörungsrüge scheidet aus. Eine An- hörungsrüge setzt voraus, dass der Kläger rügt, der Senat habe in seinem Be- schluss vom 8. Januar 2018 Vortrag des Klägers übergangen und damit sein rechtliches Gehör verletzt. Dies macht der Kläger jedoch nicht geltend. Er er- strebt mit seinem neuerlichen Antrag, in dem er seinen bisherigen Vortrag wie- derholt und ergänzt, vielmehr eine Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der Entscheidung. Dieses Ziel wäre mit der Anhörungsrüge nicht zu erreichen. Kayser Lohmann Bellay Braeuer Kau Vorinstanz: AGH Berlin, Entscheidung vom 26.07.2017 - II AGH 7/16 - 3 4