Entscheidung
3 StR 63/15
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:080318B3STR63
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:080318B3STR63.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 63/15 vom 8. März 2018 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts am 8. März 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Osnabrück vom 8. August 2014 wird verworfen; jedoch gelten von der verhängten Freiheitsstrafe drei Monate als voll- streckt. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Frei- heitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Hiergegen wendet er sich mit seiner Re- vision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat lediglich wegen der nach Verkündung des angefochtenen Urteils eingetretenen Verfahrensverzögerung den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen tötete der An- geklagte am Abend des 14. Dezember 2013 in seiner Wohnunterkunft den Mit- bewohner K. nach gemeinsamem Alkoholkonsum durch massive Gewalt- einwirkung auf den Brust- und Bauchbereich sowie durch Schläge gegen den 1 2 - 3 - Kopf, die er unter anderem mit einem stumpfen Gegenstand ausführte. Bei Be- gehung der Tat war der weder alkoholkranke noch alkoholüberempfindliche An- geklagte bei erhalten gebliebener Unrechtseinsicht - nicht ausschließbar - auf Grund einer mittelgradigen Berauschung in seiner Steuerungsfähigkeit erheb- lich vermindert. 2. Die auf Grund der Sachrüge veranlasste umfassende Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Einzu- gehen ist nur auf die Strafrahmenwahl: a) Das Landgericht hat die Strafe dem Strafrahmen des § 212 Abs. 1 StGB entnommen. Für einen benannten minder schweren Fall des Totschlags (§ 213 Alternative 1 StGB) hat es keinen Anhaltspunkt gefunden. Einen sonsti- gen minder schweren Fall (§ 213 Alternative 2 StGB) hat es sowohl unter Be- rücksichtigung allein der allgemeinen Strafzumessungsgesichtspunkte als auch unter Hinzuziehung des - wegen der Alkoholisierung des Angeklagten zur Tat- zeit angenommenen - vertypten Milderungsgrundes des § 21 StGB verneint und auch von einer Strafrahmenmilderung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB abgesehen. Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass im Fall einer alkoholbedingten erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit eine Strafrahmenverschiebung nach § 213 Alternative 2 bzw. §§ 21, 49 Abs. 1 StGB unterbleiben könne, wenn der übermäßige Alkoholkonsum verschuldet ist. Wegen der - mangels Alkohol- krankheit oder -überempfindlichkeit - vorwerfbaren Trunkenheit hat es eine Mil- derung des Strafrahmens abgelehnt. Bei der Ablehnung der Strafrahmenmilderung hat das Schwurgericht tat- richterliches Ermessen ausgeübt; es hat nicht die Ansicht vertreten, das selbst- verantwortliche Sich-Berauschen des Täters vor der Tat führe von Rechts we- gen regelmäßig zur Versagung der Strafrahmenmilderung. Dafür spricht zum 3 4 5 - 4 - einen der Umstand, dass die Urteilsausführungen auf den Beschluss des Se- nats vom 2. August 2012 (3 StR 216/12, NStZ 2012, 687, 688) verweisen, dem sich erstgenannter Rechtssatz nicht entnehmen lässt. Sie nehmen gerade nicht auf das Urteil des Senats vom 27. März 2003 (3 StR 435/02, BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 31) Bezug, in dem er die Ansicht vertreten hat, dass eine Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB in der Regel aus- scheide, wenn die verminderte Schuldfähigkeit des Täters auf selbstverantwort- licher Alkoholisierung beruhe. Zum anderen hat das Landgericht ausdrücklich seinen rechtlichen Ansatz dergestalt umschrieben, dass bei verschuldeter Trunkenheit die Versagung der Strafrahmenverschiebung - nur - "in Betracht kommt" (UA S. 48). b) Das Absehen von einer Strafrahmenmilderung erweist sich als rechts- fehlerfrei. aa) Der Senat hat - nach Anfrage bei den übrigen Strafsenaten (§ 132 Abs. 3 Satz 1 GVG) - die Frage, ob das Tatgericht sein Ermessen bei der Ent- scheidung über die Strafrahmenverschiebung nach den §§ 21, 49 Abs. 1 StGB grundsätzlich nicht rechtsfehlerhaft ausübt, wenn es im Rahmen einer Gesamt- würdigung der schuldrelevanten Umstände die Versagung der Strafmilderung allein auf den Umstand stützt, dass die erhebliche Verminderung der Schuldfä- higkeit des Täters auf von diesem verschuldeter Trunkenheit beruht, gemäß § 132 Abs. 2 und 4 GVG dem Großen Senat für Strafsachen des Bundesge- richtshofs zur Entscheidung vorgelegt (s. im Einzelnen den in dieser Sache er- gangenen Vorlagebeschluss vom 20. Dezember 2016, NStZ-RR 2017, 135). Der Große Senat hat mit Beschluss vom 24. Juli 2017 (GSSt 3/17) unter Neu- fassung der Vorlegungsfrage wie folgt entschieden: 6 7 - 5 - "Im Rahmen der bei der tatgerichtlichen Ermessensentscheidung über die Strafrahmenverschiebung nach den §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gebotenen Gesamtwürdigung aller schuldrelevanten Um- stände kann eine selbstverschuldete Trunkenheit die Versagung der Strafrahmenmilderung tragen, auch wenn eine vorhersehbar signifikante Erhöhung des Risikos der Begehung von Straftaten aufgrund der persönlichen und situativen Verhältnisse des Einzel- falls nicht festgestellt ist." bb) Nach diesem Maßstab durfte das Landgericht, obwohl die tatbe- standlichen Voraussetzungen des § 21 StGB vorlagen, in Ausübung seines Er- messens wegen der Vorwerfbarkeit der Alkoholisierung eine Strafrahmenmilde- rung nach § 49 Abs. 1 StGB ablehnen. Anders als der Beschwerdeführer meint, hing die Rechtmäßigkeit der Entscheidung nicht von Feststellungen zur Vorher- sehbarkeit der Tat im Zeitpunkt des Sich-Berauschens ab; dazu, ob der Ange- klagte erkennbar zu Gewalttaten in alkoholisiertem Zustand neigte, brauchten sich die Urteilsgründe nicht zu verhalten. Ebenso wenig ist etwas dagegen zu erinnern, dass das Landgericht an- gesichts der Vorwerfbarkeit der Alkoholisierung einen sonstigen minder schwe- ren Fall im Sinne von § 213 Alternative 2 StGB verneint hat. Es hat rechtsfehler- frei den für die Strafrahmenverschiebung nach § 49 Abs. 1 StGB geltenden Maßstab auf den unbenannten minder schweren Fall übertragen. Die Entschei- dung hierüber nimmt das Tatgericht ebenfalls auf der Grundlage einer Gesamt- würdigung der Umstände vor, die nur eingeschränkter revisionsgerichtlicher Kontrolle unterliegt (vgl. BGH, Urteil vom 16. April 2015 - 3 StR 638/14, NStZ-RR 2015, 240 mwN). Soweit es für die Prüfung den vertypten Milde- rungsgrund des § 21 StGB heranzieht, steht dessen Gewichtung in seinem pflichtgemäßen Ermessen. 8 9 - 6 - cc) Die Darstellung der Strafrahmenwahl in den Urteilsgründen hält revi- sionsgerichtlicher Überprüfung stand. Das Landgericht hat im Rahmen seines Rechtsfolgenermessens neben der verschuldeten Trunkenheit ersichtlich die - unmittelbar zuvor dargelegten (s. UA S. 47 f.) - übrigen bestimmenden schuld- relevanten Strafzumessungsgesichtspunkte in Bedacht genommen und der selbstverantworteten Alkoholisierung bei der gebotenen Gesamtwürdigung aus- schlaggebende Bedeutung beigemessen. Der Senat vermag daher dem Be- schwerdeführer nicht darin zu folgen, dass das Landgericht keine Einzelfallab- wägung, sondern eine pauschale Bewertung von Fällen verminderter Schuldfä- higkeit infolge vorwerfbarer Trunkenheit vorgenommen habe. Ermessensfehler lässt die Entscheidung nicht erkennen. 3. Die - mittlerweile eingetretene - zu einer rechtsstaatswidrigen Verfah- rensverzögerung führende Verletzung des Beschleunigungsgebots gebietet eine Kompensation nach dem Vollstreckungsmodell (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Januar 2008 - GSSt 1/07, BGHSt 52, 124, 135 ff.), die der Senat auf drei Monate der verhängten Freiheitsstrafe bemisst. Eine Urteilsaufhebung und Zu- rückverweisung der Sache an das Landgericht scheidet aus, weil weder das landgerichtliche Verfahren noch dessen Urteil an einem Rechtsfehler leidet (vgl. BGH, Urteil vom 25. Oktober 2017 - 2 StR 495/12, juris Rn. 33). a) Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK fordert eine Erledigung des Strafverfahrens in angemessener Zeit. Wird das hieraus folgende Beschleunigungsgebot in rechtsstaatswidriger Weise verletzt, ist eine Kompensation angezeigt. Nicht jede im Strafprozess vorkommende Verzögerung führt zu einer derartigen Verletzung des Beschleunigungsgebots. Dies gilt auch für besondere Verfahrensvorgänge, die das Gesetz vorsieht, wie das in § 132 GVG geregelte Verfahren (vgl. BGH, Beschluss vom 15. März 2011 - 1 StR 429/09, StV 2011, 10 11 12 13 - 7 - 407 f.). Die für die Anfrage, die Vorlage und die Entscheidung des Großen Se- nats für Strafsachen benötigten Zeiträume sind für sich genommen keine Grün- de für eine Kompensation. Etwas anderes gilt bei überlanger Verfahrensdauer, die das Maß des Angemessenen überschreitet. Ob ein solcher Fall vorliegt, ist durch eine auf die Verhältnisse des konkreten Einzelfalles bezogene Gesamtwürdigung zu prüfen. Dabei sind vor allem die durch Verhalten der Justizorgane verursachten Verzö- gerungen, aber auch die Gesamtdauer des Verfahrens, die Schwere des Tat- vorwurfs, der Umfang und die Schwierigkeit des Prozessstoffs sowie das Aus- maß der mit dem Andauern des Verfahrens für den Betroffenen verbundenen Belastungen zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 25. Oktober 2017 - 2 StR 495/12, juris Rn. 35; Beschluss vom 17. Januar 2008 - GSSt 1/07, BGHSt 52, 124, 147). b) Hieran gemessen war das nunmehr mehr als drei Jahre währende Revisionsverfahren überlang. Das angefochtene Urteil ist am 8. August 2014 ergangen. Zu diesem Zeitpunkt befand sich der Angeklagte bereits nahezu acht Monate in Untersu- chungshaft, die bis zum heutigen Tag vollzogen wird. Am 24. Februar 2015 sind die Akten mit dem Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts beim Bun- desgerichtshof eingegangen. Am 28. Februar 2015 hat der Beschwerdeführer die Begründung der Sachrüge nachgereicht. Nachdem der Senat die Sache zweimal vorberaten hatte, ist am 15. Oktober 2015 der Anfragebeschluss er- gangen, der am 10. November 2015 an die anderen Strafsenate abgesandt worden ist. Deren Antworten sind am 15. März 2016 (5. Strafsenat), 28. Juni 2016 (1. Strafsenat), 22. August 2016 (4. Strafsenat) sowie 20. Januar 2017 (2. Strafsenat) eingegangen. Noch bevor sämtliche Antworten vorlagen, hat der 14 15 16 - 8 - Senat am 20. Dezember 2016 den Vorlagebeschluss erlassen; er ist dem Gro- ßen Senat für Strafsachen am 22. Februar 2017 übermittelt worden. Dieser hat über die Vorlage am 24. Juli 2017 beraten und beschlossen; anschließend sind die Gründe abgesetzt worden. Der Beschluss ist beim Senat am 1. März 2018 eingegangen. Die Prüfung der geschilderten Abläufe ergibt, dass - trotz der für die Richter aller Strafsenate und des Großen Senats erforderlichen zeitintensiven Befassung mit der hier entscheidungserheblichen Rechtsfrage - die Zeiträume zwischen der Absendung der Anfrage an die anderen Strafsenate und der Übermittlung der Vorlage an den Großen Senat (mit fast 15 Monaten) sowie zwischen dieser Übermittlung und dem Eingang dessen Beschlusses (mit knapp 13 Monaten) unangemessen groß waren. Darüber hinaus ist bei der Prü- fung insbesondere auch die Gesamtdauer des Revisionsverfahrens von mehr als drei Jahren in den Blick zu nehmen, die es unter den gegebenen Umstän- den im Ganzen als (um ein Jahr) zu lang erscheinen lässt. c) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Umfang der zur Kompensation erforderlichen Vollstreckungsanrechnung nicht mit dem Aus- maß der Verfahrensverzögerung gleichzusetzen, sondern sie hat nach den Um- ständen des Einzelfalls grundsätzlich einen eher geringen Bruchteil der Strafe zu betragen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Januar 2008 - GSSt 1/07, BGHSt 52, 124, 147; vom 7. Juni 2011 - 4 StR 643/10, BGHR MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Verfahrensverzögerung 41; vom 12. Februar 2015 - 4 StR 391/14, wistra 2015, 241, 242). Um jede Benachteiligung auszuschließen, erklärt der Senat unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere auch der gegen den Angeklag- ten vollzogenen Untersuchungshaft, drei Monate der verhängten Freiheitsstrafe als vollstreckt. 17 18 - 9 - 4. Angesichts des geringen Erfolges der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Becker RiBGH Gericke befindet Berg sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker Hoch Leplow 19