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Entscheidung

IV ZR 214/17

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:130318BIVZR214
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:130318BIVZR214.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 214/17 vom 13. März 2018 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter Lehmann, die Richterinnen Dr. Brockmöller und Dr. Bußmann am 13. März 2018 beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 21. Juli 2017 gemäß § 552a Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen eines Monats Stellung zu nehmen. Gründe: 1. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind nicht mehr gegeben. Der Senat hat mit den nach Erlass des Berufungsurteils erg ange- nen Urteilen vom 21. Februar 2018 (IV ZR 385/16, juris; IV ZR 304/16, juris), denen im Wesentlichen vergleichbare Sachverhalte wie hier z u- 1 2 - 3 - grunde lagen, entschieden, dass der Beginn der Verjährungsfrist für e i- nen Bereicherungsanspruch nach einem Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F. ebenso wie für einen Rückabwicklungsanspruch nach einem Rüc k- tritt gemäß § 8 VVG a.F. nicht wegen einer unsicheren und zweifelhaften Rechtslage hinausgeschoben war. Dies gilt - unabhängig von hier nicht einschlägigen und von der Revision zu Recht nicht weiterverfolgten eu- roparechtlichen Gesichtspunkten - auch für einen Rückabwicklungsan- spruch nach einem Widerruf gemäß § 8 Abs. 4 VVG in der vom 1. Januar 1991 bis zum 28. Juli 1994 gültigen Fassung (im Folgenden: a.F.). Dem Versicherungsnehmer, der über das Widerrufsrecht nicht oder nicht ord- nungsgemäß belehrt worden war, war bereits vor dem Senatsurteil vom 16. Oktober 2013 (IV ZR 52/12, VersR 2013, 1513) die Klageerhebung nicht unzumutbar, nachdem er durch die Erklärung des Widerrufs und die Geltendmachung von Rückgewähransprüchen zu erkennen gegeben ha t- te, dass er von einem fortbestehenden Lösungsrecht und einem Rücke r- stattungsanspruch ausging. 2. Die Revision hat schon aus diesen Erwägungen keine Aussicht auf Erfolg. Ein etwaiger Rückabwicklungsanspruch aus § 346 Abs. 1 BGB so- wie die geltend gemachten Hilfsansprüche waren bei Erhebung der Kl a- ge im Oktober 2016 verjährt. Da der Kläger die als Widerruf gemäß § 8 Abs. 4 VVG a.F. auszulegende Erklärung unter dem 30. Juni 2006 abge- geben hatte, begann die maßgebliche regelmäßige dreijährige Verjä h- rungsfrist des § 195 BGB mit dem Schluss des Jahres 2006 und lief En- de 2009 ab. 3 4 - 4 - Zudem war bei Klageerhebung die kenntnisunabhängige Verjä h- rungshöchstfrist von zehn Jahren nach Entstehung des Anspruchs ge- mäß § 199 Abs. 4 BGB abgelaufen. Mayen Harsdorf-Gebhardt Lehmann Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden. Vorinstanzen: LG Heidelberg, Entscheidung vom 09.02.2017 - 5 O 167/16 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 21.07.2017 - 12 U 75/17 - 5