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Entscheidung

IV ZR 159/17

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:140318BIVZR159
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:140318BIVZR159.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 159/17 vom 14. März 2018 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter Lehmann, die Richterinnen Dr. Brockmöller und Dr. Bußmann am 14. März 2018 beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 17. Mai 2017 gemäß § 552a Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen eines Monats Stellung zu nehmen. Gründe: 1. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind nicht mehr gegeben. Der Senat hat mit den nach Erlass des Berufungsurteils ergange- nen Urteilen vom 21. Februar 2018 (IV ZR 385/16, juris; IV ZR 304/16, juris), denen im Wesentlichen vergleichbare Sachverhalte wie hier z u- 1 2 - 3 - grunde lagen, entschieden, dass der Beginn der Verjährungsfrist für e i- nen Bereicherungsanspruch nach einem Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F. ebenso wie für einen Rückabwicklungsanspruch nach einem Rüc k- tritt gemäß § 8 VVG a.F. nicht wegen einer unsicheren und zweifelhaften Rechtslage hinausgeschoben war. 2. Die Revision hat aus den in den vorgenannten Urteilen im Ei n- zelnen dargelegten Erwägungen, die sich auf den Streitfall übertragen lassen, auch keine Aussicht auf Erfolg. Ein etwaiger Rückgewähranspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB oder ein etwaiger Rückabwicklungsanspruch aus § 346 Abs. 1 BGB war bei Erhebung der Klage im August 2016 verjährt. Die maßgebliche regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB begann mit dem Schluss des Jahres 2007, in dem der Kläger den Widerspruch, der bei 3 4 - 4 - einem Vertragsschluss im Antragsmodell auch als Rücktritt ausgelegt werden könnte, erklärte, und lief Ende 2010 ab. Mayen Harsdorf-Gebhardt Lehmann Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden. Vorinstanzen: LG Magdeburg, Entscheidung vom 22.11.2016 - 11 O 979/16 - OLG Naumburg, Entscheidung vom 17.05.2017 - 4 U 38/16 -