IV ZR 170/16
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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 14. März 2018 IV ZR 170/16 BGB § 2325 Tilgung von Zinsen als ergänzungspflichtige Schenkung Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau BGB § 2325 Tilgung von Zinsen als ergänzungspflichtige Schenkung Zum Pflichtteilsergänzungsanspruch hinsichtlich Finanzierungsleistungen für ein Hausgrundstück als unbenannte Zuwendung unter Ehegatten. BGH, Urt. v. 14.3.2018 – IV ZR 170/16 Problem Der Erblasser hat seiner beklagten Ehefrau einen 1/2-Miteigentumsanteil an einem bebauten Grundstück als ehebedingte Zuwendung zugewendet. Im Todeszeitpunkt des Erblassers valutierte der zum Zweck des Hausbaus aufgenommene Bankkredit noch in Höhe von 108.122,30 EUR. Die Tilgungsleistungen in Höhe von 19.699,70 EUR und die Zinszahlungen in Höhe von 112.666,12 EUR waren von einem Konto des Erblassers erfolgt. Die Söhne des Erblassers machen gegen die beklagte Ehefrau als Alleinerbin Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend. Hierbei hatte sich der BGH mit der Frage zu befassen, ob und unter welchen Voraussetzungen auch die Tilgungsleistungen und die Zinszahlungen pflichtteilsergänzungspflichtige Schenkungen darstellen können. Entscheidung Hinsichtlich der Tilgungsleistungen lehnt der BGH eine separate Berücksichtigung als ergänzungspflichtige Schenkung ab. Die Schenkung des hälftigen Miteigentumsanteils sei zutreffend vom Berufungsgericht als pflichtteilsergänzungspflichtig angesehen worden. Nach dem Niederstwertprinzip des § 2325 Abs. 2 BGB sei auf den Wert zum Zeitpunkt des Erbfalls abzustellen. Die Tilgungsleistungen steigerten nach Ansicht des BGH den Wert des belasteten Grundstücks. Sie seien daher bereits im fiktiven Nachlass berücksichtigt worden und daher keine selbständige pflichtteilsergänzungspflichtige Zuwendung. Anders als das Berufungsgericht hält es der BGH jedoch für möglich, dass die Zinszahlungen weitere Pflichtteilsergänzungsansprüche auslösen. Der Senat stellt zunächst klar, dass die Ehegatten für die gemeinsam aufgenommenen Darlehen und damit auch für die Zinsen als Gesamtschuldner hafteten. Durch die Zinszahlungen sei daher eine Verbindlichkeit der Beklagten erfüllt worden. Der Wert dieser Zinszahlungen verkörpere sich nicht im übertragenen Miteigentumsanteil. Die Belastung der Beklagten durch die gesamtschuldnerische Zinsverbindlichkeit habe unabhängig davon bestanden, welcher Gegenstand mit dem zugrunde liegenden Darlehen finanziert worden sei. Zwar habe dem Erblasser grundsätzlich ein Ausgleichsanspruch gegen die Beklagte gemäß § 426 Abs. 1 S. 1 BGB zugestanden, jedoch liege eine Entreicherung beim Erblasser und eine Bereicherung bei der Beklagten vor, wenn eine Übereinkunft bestand, dass kein Ausgleich zu erbringen sei. In diesem Fall könne ein Pflichtteilsergänzungsanspruch auch wegen der Zinszahlungen bestehen. Abschließend weist der BGH allerdings darauf hin, dass eine unbenannte oder sogar ausdrücklich zur Alterssicherung bestimmte Zuwendung unter Ehegatten entgeltlich ist, wenn sie sich im Rahmen einer nach konkreten Verhältnissen angemessenen Alterssicherung hält. Daher sei zu prüfen, ob die Leistung unterhaltsrechtlich geschuldet war oder ob ihr eine ganz oder teilweise vergütete, konkrete Gegenleistung gegenüberstehe. Das Berufungsgericht habe zu prüfen, ob die Zinsleistungen – anstelle von Mietzahlungen – ein gem. §§ 1360, 1360a BGB geschuldeter Beitrag zu den gemeinsamen Wohnkosten gewesen sein könnten. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 14.03.2018 Aktenzeichen: IV ZR 170/16 Rechtsgebiete: Ehegatten- und Scheidungsunterhalt Ehevertrag und Eherecht allgemein Allgemeines Schuldrecht Pflichtteil Erschienen in: DNotI-Report 2018, 71-72 MittBayNot 2019, 55-57 RNotZ 2018, 332-336 ZNotP 2018, 231-233 DNotZ 2018, 633-638 NJW 2018, 1475-1477 NotBZ 2019, 105-107 ZEV 2018, 274-278 Normen in Titel: BGB § 2325