Entscheidung
V ZB 187/17
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:140318BVZB187
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:140318BVZB187.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 187/17 vom 14. März 2018 in dem selbständigen Beweisverfahren - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. März 2018 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und die Richter Dr. Kazele und Dr. Hamdorf beschlossen: Auf das Rechtsmittel des Antragstellers werden der Beschluss des Landgerichts München I - 36. Zivilkammer - vom 24. August 2017 insgesamt und der Beschluss des Amtsgerichts München vom 8. Juni 2017 insoweit aufgehoben, als der gegen die Antrags- gegner zu 1 gerichteten Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens zurückgewiesen worden ist. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über den gegen die Antragsgegner zu 1 gerichteten Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens an das Amtsgericht München zurückverwiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 1.500 €. Gründe: Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Wie der Senat nach Erlass des Be- schlusses des Beschwerdegerichts entschieden hat, setzt die Durchführung eines gegen die übrigen Wohnungseigentümer gerichteten selbständigen Be- weisverfahrens über Mängel an dem Gemeinschaftseigentum nicht voraus, dass der antragstellende Wohnungseigentümer sich zuvor um eine Beschluss- 1 - 3 - fassung der Eigentümerversammlung über die Einholung eines Sachverständi- gengutachtens zu den behaupteten Mängeln bemüht hat (Senat, Beschluss vom 14. März 2018 - V ZB 131/17 - zur Veröffentlichung bestimmt). Die Entscheidungen beider Vorinstanzen können danach insoweit keinen Bestand haben, als der gegen die Antragsgegner zu 1 gerichtete Antrag zu- rückgewiesen wurde; sie sind insoweit aufzuheben. Die Sache ist nach § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO an das Amtsgericht zur erneuten Entscheidung über den gegen die Antragsgegner zu 1 gerichteten Antrag auf Durchführung des selb- ständigen Beweisverfahrens zurückzuverweisen; aufgrund mangelnder Vorbe- fassung der Wohnungseigentümer darf der Antrag nicht erneut verworfen wer- den (§ 577 Abs. 4 Satz 4 ZPO). Von einer weiteren Begründung wird nach § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO ab- gesehen. Stresemann Brückner Weinland Kazele Hamdorf Vorinstanzen: AG München, Entscheidung vom 08.06.2017 - 481 H 9320/17 WEG - LG München I, Entscheidung vom 24.08.2017 - 36 T 8948/17 - 2 3