Beschluss
XII ZB 547/17
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Erweiterung des Aufgabenkreises einer bestehenden Betreuung ist die Auswahl des Betreuers nach § 1897 BGB vorzunehmen, nicht nach § 1908b BGB.
• Hat der Betroffene eine konkrete, geeignete Person als Betreuer vorgeschlagen, muss das Gericht diesen Vorschlag nach § 1897 Abs. 4 BGB berücksichtigen und gegebenenfalls eine Mitbetreuung nach § 1899 Abs. 1 BGB einrichten.
• Das Gericht muss bei Erweiterung des Aufgabenkreises prüfen, ob der vorgeschlagene Betreuer dem Wohl des Betroffenen widerspricht; hierzu sind erforderlichenfalls persönliche Anhörungen vorzunehmen.
Entscheidungsgründe
Auswahl des Betreuers bei Aufgabenkreiserweiterung nach § 1897 BGB • Bei Erweiterung des Aufgabenkreises einer bestehenden Betreuung ist die Auswahl des Betreuers nach § 1897 BGB vorzunehmen, nicht nach § 1908b BGB. • Hat der Betroffene eine konkrete, geeignete Person als Betreuer vorgeschlagen, muss das Gericht diesen Vorschlag nach § 1897 Abs. 4 BGB berücksichtigen und gegebenenfalls eine Mitbetreuung nach § 1899 Abs. 1 BGB einrichten. • Das Gericht muss bei Erweiterung des Aufgabenkreises prüfen, ob der vorgeschlagene Betreuer dem Wohl des Betroffenen widerspricht; hierzu sind erforderlichenfalls persönliche Anhörungen vorzunehmen. Der Betroffene ist alkoholabhängig und steht unter Betreuung; ein Berufsbetreuer wurde für mehrere Aufgabenkreise bestellt. Die Verfahrenspflegerin beantragte die Aufhebung der Betreuung oder hilfsweise einen Betreuerwechsel und nannte zwei mögliche neue Betreuer als konkreten Wunsch des Betroffenen. Die Betreuungsbehörde widersprach. Das Amtsgericht erweiterte den Aufgabenkreis des bisherigen Betreuers um Wohnungsangelegenheiten einschließlich Wohnungsauflösung. Der Betroffene beschwerte sich, weil die Erweiterung dem bisherigen Betreuer übertragen und nicht zunächst über den Betreuerwechsel entschieden worden sei. Das Landgericht wies die Beschwerde zurück; der Betroffene richtete Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof. • Die Rechtsbeschwerde ist begründet; das Landgericht hat einen Rechtsfehler begangen. • Für die Entscheidung über die Auswahl des Betreuers bei Erweiterung des Aufgabenkreises gelten die Vorschriften zur Anordnung entsprechend (§ 293 Abs. 1 Satz 1 FamFG) und die Auswahl richtet sich nach § 1897 BGB wie bei Neubestellung. • § 1908b BGB regelt die isolierte Entlassung eines Betreuers und ist nicht maßgeblich, wenn mit der Erweiterung zugleich über die Person des für die neuen Aufgaben zu bestellenden Betreuers zu entscheiden ist. • Da die Eignung einer Person stets am konkret bestimmten Aufgabenkreis zu messen ist (§ 1897 Abs. 1 BGB), erfordert eine Erweiterung der Betreuung grundsätzlich eine erneute Prüfung der Eignung für die hinzutretenden Aufgaben. • Wird vom Betroffenen eine konkrete, geeignete Person vorgeschlagen, ist dieser Vorschlag nach § 1897 Abs. 4 BGB zu berücksichtigen; das Gericht muss gegebenenfalls eine Mitbetreuung nach § 1899 Abs. 1 BGB einrichten oder die Betreuung insgesamt überprüfen. • Das Beschwerdegericht hätte prüfen müssen, ob dem Wohl des Betroffenen der Vorschlag entgegensteht; diese Prüfung einschließlich etwaiger persönlicher Anhörungen war vom Bundesgerichtshof nicht selbst vorzunehmen, weshalb Zurückverweisung erforderlich ist. Der Beschluss des Landgerichts Erfurt wurde aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen. Der Bundesgerichtshof stellt fest, dass bei Erweiterung eines Betreuungsaufgabenkreises die Person des Betreuers nach § 1897 BGB zu bestimmen ist und der Betreuervorschlag des Betroffenen zu berücksichtigen ist, soweit er dem Wohl des Betroffenen nicht widerspricht. Da das Beschwerdegericht diesen rechtlichen Maßstab nicht angewandt und nicht hinreichend geprüft hat, ob dem vorgeschlagenen Betreuer das Wohl des Betroffenen entgegensteht, war eine eigene Sachentscheidung nicht möglich. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei, der Beschwerdewert wurde mit 5.000 € angegeben.