OffeneUrteileSuche
Leitsatz

XII ZB 629/17

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:140318BXIIZB629
4mal zitiert
11Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

11 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:140318BXIIZB629.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 629/17 vom 14. März 2018 in der Unterbringungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 1906 Abs. 1 Nr. 1 a) Der Gefährdungsbegriff des § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB bleibt auch bei einer bereits länger andauernden Unterbringung unverändert, so dass die (weitere) zivilrechtliche Unterbringung eine - nach wie vor bestehende - ernstliche und konkrete Gefahr für Leib oder Leben des Betroffenen voraussetzt. b) Besonderheiten können sich bei einer bereits mehrere Jahre währenden Un- terbringung allerdings mit Blick auf die Feststellung der von § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB vorausgesetzten Gefährdung von Leib oder Leben des Betroffe- nen und die hierfür gebotene Begründungstiefe der gerichtlichen Entschei- dung sowie für die Frage der Verhältnismäßigkeit der Freiheitsentziehung er- geben. BGH, Beschluss vom 14. März 2018 - XII ZB 629/17 - LG Schweinfurt AG Bad Kissingen 0. - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. März 2018 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Dr. Günter, Dr. Nedden-Boeger und Guhling beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Schweinfurt vom 16. November 2017 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Land- gericht zurückverwiesen. Gründe: I. Für den im Jahre 1965 geborenen Betroffenen besteht seit vielen Jahren eine Betreuung, deren Aufgabenkreis unter anderem die Bereiche Gesund- heitssorge, Aufenthaltsbestimmung und Entscheidung über Unterbringung und unterbringungsähnliche Maßnahmen umfasst. Nach der über die Jahre hinweg immer wieder von Sachverständigen bestätigten Diagnose leidet der Betroffene an einem hirnorganischen Psychosyndrom bei Zustand nach einem durch einen Verkehrsunfall bedingten Schädel-Hirn-Trauma sowie einem Abhängigkeitssyn- drom vom Alkoholtyp und einer - derzeit erscheinungsfreien - Epilepsie. Beginnend mit dem Jahr 1993 befand sich der Betroffene bis März 2008 30 Mal in stationärer psychiatrischer Behandlung. Im März 2008 wurde die Un- 1 2 - 3 - terbringung des Betroffenen bis zum 1. April 2009 betreuungsgerichtlich ge- nehmigt. Nachdem er nach Ablauf dieser Genehmigung kurze Zeit nicht unter- gebracht war, folgte Mitte Juni 2009 die erneute Unterbringungsgenehmigung, diesmal für zwei Jahre. Seitdem ist der Betroffene durchgehend mit Genehmi- gung des Betreuungsgerichts in geschlossenen Einrichtungen untergebracht. Mit Beschluss vom 14. März 2017 hat das Amtsgericht die (weitere) Un- terbringung des Betroffenen in der geschlossenen Abteilung eines psychiatri- schen Krankenhauses bzw. der beschützenden Abteilung einer Pflegeeinrich- tung bis längstens 22. Februar 2019 genehmigt. Die hiergegen gerichtete Be- schwerde des Betroffenen hat das Landgericht zurückgewiesen, wogegen sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde wendet. II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefoch- tenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht. 1. Dieses hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die Voraussetzungen für die Genehmigung der Unterbringung gemäß § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB lägen vor. Die Unterbringung sei zum Wohl des Betroffenen erforderlich, weil aufgrund einer psychischen Krankheit des Betroffenen die Ge- fahr bestehe, dass er sich erheblichen gesundheitlichen Schaden zufüge. Das beim Betroffenen vorliegende hirnorganische Psychosyndrom schränke seine Fähigkeit zur Impulskontrolle ebenso ein wie seine Einsichtsfähigkeit und seine Urteils- und Kritikfähigkeit. Daher wäre für den Fall, dass der Betroffene in offe- nem Rahmen versorgt werde, eine gravierende gesundheitliche Schädigung durch erneuten Alkoholkonsum zu erwarten. Die bei ihm bestehende Epilepsie 3 4 5 - 4 - sei zwar derzeit erscheinungsfrei. Dennoch trage seine depressive Disposition zu einer ganz besonderen gesundheitlichen Selbstgefährdung bei neuerlichem Alkoholkonsum bei, der zudem das Risiko, einen Krampfanfall zu erleiden, be- trächtlich erhöhe. Wegen der Vorschädigung des Gehirns wäre eine weitere Gehirnschädigung nicht nur durch die toxische Wirkung des Suchtmittels Alko- hol anzunehmen, sondern auch durch die unmittelbaren Folgen eines Krampf- anfalls wie einerseits Verletzungen, etwa Schädelprellungen, und andererseits die verminderte Sauerstoffversorgung des Gehirns während eines Anfalls. Schließlich sei ohne freiheitsentziehende Unterbringung mit einer akuten Selbstschädigung des Betroffenen im Straßenverkehr zu rechnen sowie seine Verwahrlosung zu befürchten. Der Umstand, dass der Betroffene in der Unterbringung - solange er nicht aus ihr entweiche - keinen Alkohol zu sich nehmen könne, spreche nicht gegen ein Abhängigkeitssyndrom. Nach den Ausführungen des Sachverständi- gen sei die Unterbringung auf unabsehbare Zeit notwendig, so dass die vom Amtsgericht ausgesprochene Unterbringungsdauer nicht zu beanstanden sei. Der Betroffene könne seinen Willen auch nicht frei bestimmen, was sich sowohl aus den gutachterlichen Ausführungen als auch aus dem in der Anhörung ge- wonnenen Eindruck des Gerichts ergebe. 2. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. a) Ohne Erfolg wendet sich die Rechtsbeschwerde allerdings dagegen, dass das Landgericht das Vorliegen der medizinischen Voraussetzungen einer zivilrechtlichen Unterbringung im Sinne des § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB bejaht hat. aa) Gemäß § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist eine Unterbringung des Betreu- ten durch den Betreuer, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, nur zulässig, so lange sie zum Wohl des Betreuten erforderlich ist, weil aufgrund einer psy- 6 7 8 9 - 5 - chischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung des Betreuten die Gefahr besteht, dass er sich selbst tötet oder erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt. Alkoholismus für sich gesehen ist keine psychische Krankheit bzw. geis- tige oder seelische Behinderung in diesem Sinn, so dass allein darauf die Ge- nehmigung der Unterbringung nicht gestützt werden kann. Ebenso wenig ver- mag die bloße Rückfallgefahr eine Anordnung der zivilrechtlichen Unterbrin- gung zu rechtfertigen. Etwas anderes gilt, wenn der Alkoholismus entweder im ursächlichen Zusammenhang mit einem geistigen Gebrechen steht, insbeson- dere einer psychischen Erkrankung, oder ein auf den Alkoholmissbrauch zu- rückzuführender Zustand eingetreten ist, der das Ausmaß eines geistigen Ge- brechens erreicht hat (Senatsbeschlüsse vom 25. März 2015 - XII ZA 12/15 - FamRZ 2015, 1017 Rn. 7 mwN und vom 3. Februar 2016 - XII ZB 317/15 - FamRZ 2016, 807 Rn. 3). bb) Diesen rechtlichen Vorgaben entsprechend hat das Landgericht die psychische Krankheit des Betroffenen nicht (allein) aus der vom Sachverständi- gen gestellten Diagnose eines Abhängigkeitssyndroms vom Alkoholtyp abgelei- tet, sondern insoweit vor allem auf das daneben bestehende hirnorganische Psychosyndrom abgestellt. Es hat sich dabei auf das eingeholte Sachverstän- digengutachten gestützt, das - anders als die Rechtsbeschwerde meint - den Anforderungen des § 321 FamFG (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 14. August 2013 - XII ZB 614/11 - FamRZ 2013, 1726 Rn. 15 mwN) genügt und die tatrich- terlichen Feststellungen zum Vorliegen einer psychischen Krankheit im Sinne des § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB trägt. b) Keinen rechtlichen Bestand hat auf der Grundlage der bislang ge- troffenen Feststellungen hingegen die Annahme des Landgerichts, bei dem Be- 10 11 12 - 6 - troffenen liege eine die zivilrechtliche Unterbringung rechtfertigende Selbstge- fährdung im Sinne des § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB vor. aa) Die Grundrechte eines psychisch Kranken schließen einen staatli- chen Eingriff nicht aus, der ausschließlich den Zweck verfolgt, ihn vor sich selbst in Schutz zu nehmen und ihn zu seinem eigenen Wohl in einer geschlos- senen Anstalt unterzubringen. Die zivilrechtliche Unterbringung ist - wie das Betreuungsrecht insgesamt - ein Institut des Erwachsenenschutzes als Aus- druck der staatlichen Wohlfahrtspflege, deren Anlass und Grundlage das öffent- liche Interesse an der Fürsorge für den schutzbedürftigen Einzelnen ist. Des- halb kann die geschlossene Unterbringung zur Vermeidung einer das Leben oder die Gesundheit des Betroffenen erheblich bedrohenden Selbstgefährdung auch dann genehmigt werden, wenn eine gezielte Therapiemöglichkeit nicht besteht und der Betroffene seinen Willen nicht frei bestimmen kann (Senatsbe- schlüsse vom 25. März 2015 - XII ZA 12/15 - FamRZ 2015, 1017 Rn. 8 f. mwN und vom 3. Februar 2016 - XII ZB 317/15 - FamRZ 2016, 807 Rn. 3). Die mithin nach § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB mögliche zivilrechtliche Unter- bringung durch einen Betreuer wegen Selbstgefährdung des Betroffenen ver- langt keine akute, unmittelbar bevorstehende Gefahr. Notwendig, aber auch ausreichend ist eine ernstliche und konkrete Gefahr für Leib oder Leben des Betreuten. Der Grad der Gefahr ist in Relation zum möglichen Schaden ohne Vornahme der freiheitsentziehenden Maßnahme zu bemessen. Die Gefahr für Leib oder Leben erfordert kein zielgerichtetes Verhalten des Betroffenen, so dass etwa auch eine völlige Verwahrlosung ausreichen kann, wenn damit eine Gesundheitsgefahr durch körperliche Verelendung und Unterversorgung ver- bunden ist. Das setzt allerdings objektivierbare und konkrete Anhaltspunkte für den Eintritt eines erheblichen Gesundheitsschadens voraus. Die Prognose ei- ner nicht anders abwendbaren Suizidgefahr oder einer Gefahr erheblicher ge- 13 14 - 7 - sundheitlicher Schäden ist im Wesentlichen Sache des Tatrichters (vgl. Senats- beschlüsse vom 31. Mai 2017 - XII ZB 342/16 - FamRZ 2017, 1422 Rn. 12 f. mwN und vom 5. Dezember 2012 - XII ZB 665/11 - FamRZ 2013, 289 Rn. 15 mwN). bb) Für die zivilrechtliche Unterbringungsgenehmigung zur Verhinderung der Selbstgefährdung eines bereits untergebrachten Betroffenen gelten insoweit bei einer (wie im vorliegenden Fall) schon mehrere Jahre andauernden Frei- heitsentziehung keine anderen materiell-rechtlichen Anforderungen. Der Ge- fährdungsbegriff des § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB bleibt unverändert, so dass die (weitere) Unterbringung eine - ohne die Freiheitsentziehung nach wie vor be- stehende - ernstliche und konkrete Gefahr für Leib oder Leben des Betroffenen voraussetzt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sieht § 329 Abs. 2 Satz 1 FamFG für die Verlängerung der Genehmigung oder Anordnung einer Unterbringungsmaß- nahme vor, dass die Vorschriften für die erstmalige Anordnung oder Genehmi- gung entsprechend gelten. Nach § 329 Abs. 2 Satz 2 FamFG soll das Gericht allerdings bei einer Unterbringung mit einer Gesamtdauer von mehr als vier Jahren keinen Sachverständigen bestellen, der den Betroffenen bisher behan- delt oder begutachtet hat oder in der Einrichtung tätig ist, in der der Betroffene untergebracht ist. Damit soll vermieden werden, dass eine Unterbringung über einen Zeitraum von vier Jahren hinaus aufrechterhalten wird, ohne dass ihr das Gutachten eines außenstehenden Sachverständigen zugrunde liegt (vgl. dazu etwa Senatsbeschluss vom 23. November 2016 - XII ZB 458/16 - FamRZ 2017, 227 Rn. 13 ff.). cc) Darüber hinausgehende Besonderheiten können sich bei einer be- reits mehrere Jahre währenden Unterbringung allerdings mit Blick auf die Fest- 15 16 17 - 8 - stellung der von § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB vorausgesetzten Gefährdung von Leib oder Leben des Betroffenen und die hierfür gebotene Begründungstiefe der gerichtlichen Entscheidung sowie für die Frage der Verhältnismäßigkeit der Freiheitsentziehung ergeben. (1) In die gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG unverletzliche Freiheit der Per- son darf nach Art. 2 Abs. 2 Satz 3 und Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG nur aufgrund eines förmlichen Gesetzes eingegriffen werden. Inhalt und Reichweite eines freiheitsbeschränkenden Gesetzes sind von den Gerichten so auszulegen, dass sie eine der Bedeutung des Grundrechts angemessene Wirkung entfalten. Die freiheitssichernde Funktion des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG setzt dabei zum einen Maßstäbe für die Aufklärung des Sachverhalts und damit für eine hinreichende tatsächliche Grundlage der richterlichen Entscheidungen. Es ist unverzichtbare Voraussetzung eines rechtsstaatlichen Verfahrens, dass Entscheidungen, die den Entzug der persönlichen Freiheit betreffen, auf zureichender richterlicher Sachaufklärung beruhen und eine in tatsächlicher Hinsicht genügende Grund- lage haben, die der Bedeutung der Freiheitsgarantie entspricht (BVerfG FamRZ 2015, 1367 Rn. 16 f. mwN und FamRZ 1998, 895, 896). Zum anderen ist die Freiheit der Person ein so hohes Rechtsgut, dass sie nur aus besonders gewichtigem Grund angetastet werden darf. Die Ein- schränkung dieser Freiheit ist daher stets der strengen Prüfung am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu unterziehen. Sie ist in der Regel nur zulässig, wenn sie der Schutz der Allgemeinheit oder der Rechtsgüter anderer verlangt. Indes kann sie sich auch durch den Schutz des Betroffenen rechtfertigen. Die Fürsor- ge der staatlichen Gemeinschaft schließt auch die Befugnis ein, den psychisch Kranken, der infolge seines Krankheitszustands und der damit verbundenen fehlenden Einsichtsfähigkeit die Schwere seiner Erkrankung und die sich dar- aus für ihn ergebenden Gefährdungssituationen nicht zu beurteilen vermag 18 19 - 9 - oder sich trotz einer solchen Erkenntnis infolge der Krankheit der Gefährdung nicht entziehen kann, zwangsweise in einer geschlossenen Einrichtung unter- zubringen, wenn sich dies als unumgänglich erweist, um eine drohende gewich- tige gesundheitliche Schädigung von ihm abzuwenden. Dabei drängt sich auf, dass dies nicht ausnahmslos gilt, weil schon im Hinblick auf den Verhältnismä- ßigkeitsgrundsatz bei weniger gewichtigen Fällen eine derart einschneidende Maßnahme unterbleiben und somit auch dem psychisch Kranken in gewissen Grenzen die "Freiheit zur Krankheit" belassen werden muss (vgl. BVerfG FamRZ 2015, 1367 Rn. 18 mwN und FamRZ 1998, 895, 896). Die sich aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ergebende verfassungsrechtliche Pflicht, unter eng begrenzten Voraussetzungen Schutzmaßnahmen für be- stimmte unter Betreuung stehende Menschen vorzusehen, folgt aus deren spe- zifischer Hilfsbedürftigkeit. Wenn sie krankheitsbedingt nicht in der Lage sind, Gefährdungen zu erkennen oder nach einer solchen Erkenntnis zu handeln, sind sie insofern schutzlos und hilfsbedürftig, als sie Gefährdungen von Leib und Leben ausgeliefert sind, ohne selbst für ihren Schutz sorgen zu können. Die staatliche Gemeinschaft darf den hilflosen Menschen jedoch nicht einfach sich selbst überlassen (vgl. BVerfGE 142, 313 = FamRZ 2016, 1738 Rn. 73). (2) Für die Unterbringung im strafrechtlichen Maßregelvollzug hat das Bundesverfassungsgericht wiederholt entschieden, dass die Voraussetzungen für die Verhältnismäßigkeit des Freiheitsentzugs umso strenger sind, je länger die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus andauert. Danach wirkt sich im Falle von langdauernden Unterbringungen das zunehmende Ge- wicht des Freiheitsanspruchs bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch auf die an die Begründung einer Entscheidung zu stellenden Anforderungen aus. In diesen Fällen engt sich der Bewertungsrahmen des Richters ein und das Bun- desverfassungsgericht prüft mit wachsender Intensität des Freiheitseingriffs 20 21 - 10 - auch mit einer zunehmenden Kontrolldichte. Dem lässt sich dadurch Rechnung tragen, dass der Richter seine Würdigung eingehender abfasst, sich also nicht etwa mit knappen, allgemeinen Wendungen begnügt, sondern seine Bewertung anhand der dargestellten einfachrechtlichen Kriterien substantiiert offenlegt. Erst dadurch ist es möglich, im Rahmen einer verfassungsrechtlichen Kontrolle nachzuvollziehen, ob die von dem Täter ausgehende Gefahr seinen Freiheits- anspruch gleichsam aufzuwiegen vermag (vgl. etwa BVerfG R&P 2017, 32, 34 mwN und R&P 2016, 242, 244 mwN). Bei der zivilrechtlichen Unterbringung als Maßnahme des Erwachsenen- schutzes geht es demgegenüber zwar nicht um die Abwägung zwischen ver- fassungsrechtlich geschützten Rechtspositionen des Untergebrachten und dem Sicherungsinteresse der Allgemeinheit, sondern um die Frage, ob der (weitere) Eingriff in das Freiheitsgrundrecht des Betroffenen durch den von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verfassungsrechtlich geforderten Schutz seines Lebens und seiner körperlichen Unversehrtheit geboten ist. Auch in diesem Zusammenhang ge- winnt jedoch der Anspruch auf persönliche Freiheit mit Fortdauer der Unterbrin- gung an Gewicht, weil die Intensität des Grundrechtseingriffs zunimmt. Die Dauer der zivilrechtlichen Unterbringung beeinflusst mithin ebenfalls die Anfor- derungen an die Begründung der gerichtlichen Entscheidung (vgl. BayObLG BtPrax 2005, 68). (3) Für die im Rahmen des § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB zu treffende Prog- nose, welcher Gefährdung von Leib oder Leben der Betroffene ohne eine frei- heitsentziehende Unterbringung ausgesetzt wäre, muss die bereits verstrichene Unterbringungszeit berücksichtigt und geprüft werden, ob angesichts des Zeit- ablaufs die Selbstgefährdung in der für eine Unterbringung erforderlichen Inten- sität fortbesteht. Denn die die Gefährdungsprognose ursprünglich tragenden tatsächlichen Umstände werden mit wachsendem zeitlichen Abstand nicht sel- 22 23 - 11 - ten an Gewicht verlieren, während die Entwicklung des Betroffenen in der Un- terbringung Anhaltspunkte für eine geringere Wahrscheinlichkeit des Eintritts erheblicher Gesundheitsschäden oder gar einer Lebensgefahr außerhalb der Unterbringung liefern kann. Dies kann letztlich dazu führen, dass allein wegen des Zeitraums, in dem der Betroffene untergebracht war, eine hinreichend si- chere Gefährdungsprognose nicht mehr möglich und daher die Beendigung der Unterbringung geboten ist. Zugleich wird sich im Rahmen der Verhältnismäßigkeit bei der Prüfung des Vorliegens milderer Mittel in Fällen einer lang andauernden Unterbringung die Frage aufdrängen, inwieweit es inzwischen vertretbar und praktisch durch- führbar ist, dass der Betroffene - etwa in einer betreuten, aber offenen Wohn- form mit entsprechend engmaschiger Begleitung - wieder ein Leben außerhalb der Unterbringung führt (vgl. BayObLG BtPrax 2005, 68; Dodegge/Roth Betreu- ungsrecht 4. Aufl. S. 543 f.). Dabei ist zu bedenken, dass die dauerhafte Unter- bringung eines psychisch Kranken - wie des Betroffenen des hiesigen Verfah- rens - ohne die Perspektive auf Wiedererlangung der Freiheit auch unter dem Blickwinkel des Erwachsenenschutzes jedenfalls bei Krankheitsbildern wie dem des Betroffenen nur im Ausnahmefall gerechtfertigt sein wird (vgl. jurisPK- BGB/Jaschinski [Stand: 22. November 2017] § 1906 Rn. 83 ff.). Die tatrichterliche Entscheidung muss im Einzelnen offenlegen, dass der erkennende Richter diese Einflussmöglichkeiten der bereits verstrichenen Un- terbringungsdauer auf die Frage des Fortbestehens der Unterbringungsvoraus- setzungen erkannt und wie er sie in deren Prüfung hat einfließen lassen. dd) Diesen rechtlichen Anforderungen wird die angefochtene Entschei- dung nicht gerecht. 24 25 26 - 12 - (1) Zu der Frage, inwiefern die zum Zeitpunkt der landgerichtlichen Be- schlussfassung fast achteinhalb Jahre währende Unterbringung die für den im Jahre 1965 geborenen Betroffenen zu treffende Gefährdungsprognose und die Verhältnismäßigkeit seiner weiteren Unterbringung beeinflusst, finden sich in dem angegriffenen Beschluss keine Ausführungen. Im Gegenteil zieht das Landgericht zur Begründung der aus einem neuerlichen Alkoholkonsum folgen- den Gefahren ohne weiteres das zu zahlreichen kurzfristigen Unterbringungen in den Jahren 1993 bis 2008 führende - im Übrigen nicht näher beschriebene - und damit lange Zeit zurückliegende Verhalten des Betroffenen heran. Die Ge- fahr einer Verwahrlosung wird mit einem Aktenvermerk aus dem März 2004 begründet. Erwägungen dazu, wie sich die lange andauernde Unterbringung auf die von dem inzwischen auch deutlich lebensälteren Betroffenen zu erwar- tenden Verhaltensweisen auswirkt, hat das Landgericht nicht angestellt. (2) Davon unabhängig sind die vom Landgericht angeführten Umstände jedenfalls auf der Grundlage der hierzu getroffenen Feststellungen nicht geeig- net, die weitere Unterbringung des Betroffenen nach § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB zu rechtfertigen. Zu den vom Landgericht erörterten möglichen Alkoholrückfällen fehlt es neben einer konkreten Darlegung, wie wahrscheinlich diese sind, auch an Aus- führungen zu der zu befürchtenden Intensität und zu den konkret zu erwarten- den, damit verbundenen gesundheitlichen Folgen für den Betroffenen. Inwiefern eine "weitere Gehirnschädigung" zu befürchten sein soll, ist nicht erläutert. So- weit das Landgericht auf die - derzeit erscheinungsfreie - Epilepsie und die da- mit einhergehende Gefahr von Krampfanfällen verweist, bleibt unklar, wie hoch das hierfür bestehende Risiko nach der inzwischen verstrichenen Zeit einzu- schätzen ist. Für die in den Gründen der Beschwerdeentscheidung insoweit 27 28 29 - 13 - ebenfalls angesprochene depressive Disposition des Betroffenen fehlt es an jeglichen Ausführungen zu damit einhergehenden Gefährdungen. Die weiter angeführte Gefahr einer Verwahrlosung ist als solche nicht geeignet, eine Selbstgefährdung im Sinne des § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB zu be- gründen, weil schon nicht aufgezeigt ist, inwieweit mit ihr die konkrete Gefahr eines erheblichen gesundheitlichen Schadens verbunden sein soll. Dies ergibt sich auch nicht aus den vom Landgericht in Bezug genommenen Aktenbestand- teilen. Soweit das Landgericht schließlich auf Gefahren durch den "Straßenver- kehr" abstellt, bleibt unklar, inwiefern solche krankheitsbedingt spezifisch dem Betroffenen drohen sollen. Zur Begründung wird einzig ein Vorfall aus dem Juni 2016 angeführt, als der Betroffene aus der geschlossenen Einrichtung entwi- chen war und in der Gleisanlage eines Bahnhofs "offensichtlich hilflos angetrof- fen wurde". Wie sich diese Hilflosigkeit geäußert hat, ist ebenso wenig darge- legt oder aus den in Bezug genommenen Aktenbestandteilen erkennbar wie es konkrete Umstände dieses Vorfalls sind, etwa der Grad einer eventuellen Alko- holisierung oder auch die Beschreibung einer konkreten Gefahr für Leib und Leben des Betroffenen. (3) Es ist zudem nicht ersichtlich, dass das Landgericht geprüft hat, ob den für den Betroffenen bestehenden Gefährdungen nicht jedenfalls inzwischen etwa in einer offenen Wohnform bei ggf. engmaschiger Betreuung und Überwa- chung in vertretbarer Weise begegnet werden kann. c) Im Übrigen enthält der angefochtene Beschluss keine tragfähige Be- gründung für das Abweichen von der gemäß § 329 Abs. 1 Satz 1 FamFG re- gelmäßig ein Jahr betragenden Höchstfrist. 30 31 32 33 - 14 - Nach dieser Vorschrift endet die Unterbringung spätestens mit Ablauf ei- nes Jahres, bei offensichtlich langer Unterbringungsbedürftigkeit spätestens mit Ablauf von zwei Jahren, wenn sie nicht vorher verlängert wird. Die Befristung auf längstens ein Jahr stellt damit eine gesetzliche Begrenzung für die Dauer der Unterbringung dar, die nur unter besonderen Voraussetzungen überschrit- ten werden darf. Wird über die regelmäßige Höchstfrist der geschlossenen Un- terbringung von einem Jahr hinaus eine Unterbringung von bis zu zwei Jahren genehmigt oder angeordnet, ist diese Abweichung vom Regelfall im Hinblick auf den hohen Rang des Rechts auf Freiheit der Person ausreichend zu begrün- den. Solche Gründe können sich etwa aus konkreten Feststellungen über die Dauer einer notwendigen Therapie oder aus fehlenden Heilungs- und Besse- rungsaussichten bei anhaltender Eigengefährdung ergeben. Dabei erfordert das im Gesetz genannte Merkmal der "Offensichtlichkeit", dass die Gründe für eine über ein Jahr hinaus währende Unterbringungsbedürftigkeit für das sachver- ständig beratene Gericht deutlich und erkennbar hervortreten (Senatsbeschlüs- se vom 22. März 2017 - XII ZB 358/16 - FamRZ 2017, 996 Rn. 24 und vom 6. April 2016 - XII ZB 575/15 - FamRZ 2016, 1063 Rn. 14 mwN). Das Landgericht hat insoweit lediglich darauf verwiesen, die Unterbrin- gung des Betroffenen sei nach den Ausführungen des Sachverständigen "auf unabsehbare Zeit notwendig". Inwieweit dies eine Offensichtlichkeit im vorge- nannten Sinne begründen soll, erschließt sich nicht. 34 35 - 15 - 3. Die angegriffene Entscheidung ist daher nach § 74 Abs. 5 FamFG aufzuheben. Die Sache ist gemäß § 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG an das Landge- richt zurückzuverweisen, das nun die erforderlichen Feststellungen zu treffen haben wird. Dose Klinkhammer Günter Nedden-Boeger Guhling Vorinstanzen: AG Bad Kissingen, Entscheidung vom 14.03.2017 - 06 XVII 182/14 - LG Schweinfurt, Entscheidung vom 16.11.2017 - 11 T 108/17 - 36