Urteil
4 StR 397/17
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein nach der letzten konkreten Ausführungshandlung zunächst nicht für möglich gehaltener Erfolgseintritt kann bei sofortiger Einsicht in die Fehlvorstellung die Einordnung als beendeter Versuch begründen (umgekehrte Korrektur des Rücktrittshorizonts).
• Kommt es nach einer letzten Tathandlung zu einer unmittelbaren und engen räumlich-zeitlichen Korrektur der Vorstellung über den Erfolgseintritt, ist die Frage der Rücktrittsfähigkeit gesondert zu erörtern; Unterlassene Auseinandersetzung hierüber kann zur Aufhebung führen.
• Fehlt es an einer genügenden Erörterung, ob der spätere Erkenntniswechsel noch in engem Zusammenhang mit der Tötungshandlung stand, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
Aufhebung wegen unterbliebener Erörterung umgekehrter Rücktrittskorrektur • Ein nach der letzten konkreten Ausführungshandlung zunächst nicht für möglich gehaltener Erfolgseintritt kann bei sofortiger Einsicht in die Fehlvorstellung die Einordnung als beendeter Versuch begründen (umgekehrte Korrektur des Rücktrittshorizonts). • Kommt es nach einer letzten Tathandlung zu einer unmittelbaren und engen räumlich-zeitlichen Korrektur der Vorstellung über den Erfolgseintritt, ist die Frage der Rücktrittsfähigkeit gesondert zu erörtern; Unterlassene Auseinandersetzung hierüber kann zur Aufhebung führen. • Fehlt es an einer genügenden Erörterung, ob der spätere Erkenntniswechsel noch in engem Zusammenhang mit der Tötungshandlung stand, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen. Der 18-jährige Angeklagte und zwei Jugendliche verabredeten am 8. August 2016 die Wegnahme von Drogen und Geld vom 17-jährigen Nebenkläger, bei dem der Angeklagte früher Drogen gekauft hatte. Der Angeklagte erschien bewaffnet mit einem 8 cm Messer, stach dem Nebenkläger mit Tötungsvorsatz in den linken Oberkörper; dabei wurden Pleurahöhle und Äste der Körperhauptschlagader verletzt, was lebensgefährlich war. Der Angeklagte nahm in der Wohnung ein größeres Messer, ließ es aber fallen, nachdem er damit gedroht hatte; es kam zu einem Gerangel, weitere oberflächliche Verletzungen wurden zugefügt. Erst gegen Ende des Kampfes sah der Angeklagte den starken Blutverlust und hielt nunmehr einen tödlichen Ausgang für möglich. Das Landgericht verurteilte wegen versuchten besonders schweren Raubes, gefährlicher Körperverletzung und versuchten Betäubungsmittelverschaffens; ein Rücktritt vom Tötungsversuch wurde angenommen. Der Nebenkläger legte Revision ein mit dem Ziel, auch eine tateinheitliche Verurteilung wegen versuchten Totschlags/versuchten Tötungsdelikts zu erreichen. • Das Landgericht hat die Tat sowie die zeitlichen Abläufe tragfähig festgestellt; die Beweiswürdigung ist nicht rechtsfehlerhaft. • Für die Abgrenzung unbeendeter/beendeter Versuch ist entscheidend, ob der Täter nach der letzten konkreten Ausführungshandlung den Erfolgseintritt für möglich hält; der Rücktrittshorizont kann in engen Grenzen nachträglich korrigiert werden. • Eine umgekehrte Korrektur ist möglich: Erkennt der Täter unmittelbar nach der letzten Ausführungshandlung, dass er sich hinsichtlich der Möglichkeit des Erfolgseintritts geirrt hat, liegt ein beendeter Versuch vor, sofern die Korrektur in engstem räumlich-zeitlichen Zusammenhang steht. • Das Landgericht hat die Frage, ob der spätere Wechsel des Vorstellungsbildes gegen Ende des Kampfes eine solche umgekehrte Korrektur darstellt, nicht erörtert; es verwies lediglich pauschal auf Irrelevanz, ohne die zeitlich-räumlichen Umstände zu prüfen. • Weil die erforderliche Erörterung fehlt, ist das Urteil aufzuheben; eine Verurteilung wegen versuchten Tötungsdelikts stünde in Tateinheit zu den übrigen Taten, sodass diese ebenfalls von der Aufhebung erfasst werden. • Eine nähere Prüfung, insbesondere der zeitlichen Abstände und des unmittelbaren Zusammenhangs zwischen Tötungshandlung und Erkenntniswechsel, obliegt nun einer anderen Jugendkammer des Landgerichts bei neuer Verhandlung. Die Revision des Nebenklägers hat Erfolg; das Urteil des Landgerichts Bochum in Bezug auf den Angeklagten H. wird aufgehoben. Das Urteil wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Begründend ist, dass das Landgericht nicht hinreichend erörtert hat, ob der gegen Ende des Kampfes erfolgte Erkenntniswechsel des Angeklagten, den Tod des Nebenklägers künftig für möglich zu halten, eine umgekehrte Korrektur des Rücktrittshorizonts und damit das Vorliegen eines beendeten Versuchs begründet. Ohne diese Auseinandersetzung lässt sich nicht feststellen, ob eine Verurteilung wegen eines versuchten Tötungsdelikts gerechtfertigt wäre; deshalb sind das Gesamturteil und die damit verbundenen Entscheidungen aufzuheben und neu zu entscheiden.