Entscheidung
4 StR 425/17
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:150318U4STR425
2mal zitiert
12Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
12 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:150318U4STR425.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 4 StR 425/17 vom 15. März 2018 in der Strafsache gegen wegen Verdachts des Betruges - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. März 2018, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Sost-Scheible, Richter am Bundesgerichtshof Cierniak, Dr. Franke, Bender, Dr. Quentin als beisitzende Richter, Richterin am Amtsgericht als Vertreterin des Generalbundesanwalts, Rechtsanwalt – in der Verhandlung – als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 19. Dezember 2016 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwie- sen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des (gemeinschaft- lichen) Betruges freigesprochen. Die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, hat mit der Sachrüge Erfolg. I. 1. Die zugelassene Anklage legt dem Angeklagten Folgendes zur Last: Der Angeklagte habe zur Finanzierung des Erwerbs von vier mit Mehrfamilienhäusern bebauten Grundstücken von der I. GmbH (I. GmbH), vertreten durch den gesondert verfolgten A. , zu einem (tatsächlichen) Gesamtkaufpreis von 1.100.000 €, einen Darlehensvertrag mit der I. AG über 1.300.000 € abgeschlossen. Zur 1 2 3 - 4 - Erfüllung der Verpflichtungen aus diesem Vertrag sei er finanziell nicht in der Lage gewesen. Im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit A. habe der Angeklagte notariell einen überhöhten Kaufpreis von 1.500.000 € beurkun- den lassen, um nach Auszahlung der Darlehensvaluta eine „Kick-Back“- Zahlung in Höhe von 200.000 € an sich zu ermöglichen. Der vom Angeklagten unterzeichnete Darlehensantrag habe, was dieser aufgrund der mit A. ge- troffenen Absprache ebenfalls gewusst und gebilligt habe, außerdem unzutref- fende Angaben über die Einkommens- und Vermögenssituation des Angeklag- ten, das Vorhandensein von Eigenkapital und die Ertragsfähigkeit der zu erwer- benden Immobilien enthalten. Auf der Grundlage dieses Antrags und der beige- fügten Unterlagen, die dem Angeklagten bekannt gewesen seien und die die Falschangaben scheinbar belegt hätten, sei die I. AG von einem Er- trags- und Marktwert der Immobilien von 1.480.000 € ausgegangen und habe nach Vertragsabschluss am 2. Februar 2006 die Auszahlung der Darlehens- valuta veranlasst. 200.000 € davon seien letztlich an den Angeklagten geflos- sen. Nach erstmaligem Zahlungsrückstand im Mai 2009 und Eröffnung des In- solvenzverfahrens über das Vermögen des Angeklagten im Oktober 2010 seien die Immobilien für insgesamt 450.000 € veräußert worden. 2. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: a) Auf Veranlassung ihres faktischen Geschäftsführers, des gesondert verfolgten A. , erwarb die I. GmbH im November 2004 von der V. AG eine Reihe von Grundstücken in K. , die mit Mehrfamilienhäu- sern bebaut waren, um durch deren Weiterverkauf Gewinne zu erzielen. Zur Finanzierung des Gesamtkaufpreises in Höhe von 5.251.294 € gewährte die V. AG der I. GmbH zugleich ein bis zum 1. Juli 2007 rückzahlbares 4 5 - 5 - Darlehen in Höhe des vollen Kaufpreises. Um die Immobilien möglichst zügig zu vermarkten und das Darlehen bei der V. AG zeitgerecht zurückzufüh- ren, wurden die Grundstücke auf Veranlassung des gesondert verfolgten A. auch Interessenten mit geringer Bonität und Geschäftserfahrung zum Kauf an- geboten. Dabei zeigte man diesen Interessenten besondere Finanzierungsmo- delle für einen Immobilienerwerb ohne Eigenkapital bei einem zu erwartenden Einnahmeüberschuss aus den Mieterträgen auf. Entschlossen sich Interessen- ten zu einer Darlehensanfrage, erstellten Mitarbeiter der I. GmbH für diese – zumindest teilweise ohne deren Wissen – vielfach manipulierte Einkommens- und Eigenkapitalnachweise sowie Objektunterlagen, um der für die Finanzie- rung in Aussicht genommenen Bank eine bessere Bonität des Interessenten und eine höhere Wirtschaftlichkeit der Immobilie vorzutäuschen. Der Angeklagte, ein selbständiger Steuerberater, war in dieser Funktion seit Mitte der 90er-Jahre zunächst für den gesondert verfolgten A. und spä- ter auch für die I. GmbH tätig. Ihm war bekannt, dass A. mit einem grö- ßeren Immobilienprojekt gescheitert und deshalb das Insolvenzverfahren über dessen Privatvermögen eröffnet worden war. Gleichwohl vertraute er diesem in finanziellen Angelegenheiten. Nachdem er A. entsprechendes Interesse signalisiert und die I. GmbH ihm verschiedene Angebote unterbreitet hatte, einigte er sich mit A. über den Erwerb von vier Mehrfamilienhäu- sern mit einer Gesamtwohnfläche von 1.680 qm und einem Mietertrag von 82.555,92 € jährlich. Beide wussten, dass die Finanzierung durch eine Bank nur mit einem – tatsächlich nicht vorhandenen – Eigenkapitalanteil und unter Aus- schluss der Erwerbsnebenkosten möglich sein würde. Ferner war ihnen be- kannt, dass Vergabe und Abwicklung eines Darlehens bei Finanzierung von Sanierungsarbeiten anderen Regeln folgte als bei einer Kaufpreisfinanzierung. Sie trafen daher untereinander eine Absprache dahin, dass der tatsächliche 6 - 6 - Kaufpreis 1.100.000 € betragen und der Angeklagte weitere 200.000 € für den Ausbau von Dachgeschossflächen an die I. GmbH zahlen, der Kreditbedarf also tatsächlich 1.300.000 € betragen solle. Die I. GmbH solle ihrerseits die Erwerbsnebenkosten zahlen. Hingegen solle der Bank vorgespiegelt werden, der Kaufpreis betrage 1.500.000 €, wovon der Angeklagte 200.000 € als Eigen- kapital aufbringen und zusätzlich die Erwerbsnebenkosten tragen werde. Dieser Absprache gemäß wurde am 30. Dezember 2005 zwischen dem Angeklagten und der I. GmbH, vertreten durch A. , ein notarieller Kaufvertrag über die vier Grundstücke zu einem Kaufpreis von 1.500.000 € geschlossen. In dem maßgeblichen Darlehensantrag des Angeklagten vom 20. Januar 2006, der von der I. GmbH über die Finanzierungsmaklerin an die I. AG als finanzierende Bank weiter geleitet wurde, war ein tatsächlich nicht vorhandenes Bankguthaben des Angeklagten in Höhe von 350.000 € zur Unterlegung des erforderlichen Eigenkapitals angegeben. Weitere unzutreffende Angaben bezo- gen sich auf ein angebliches Monatseinkommen des Angeklagten aus einem Beschäftigungsverhältnis bei der I. GmbH sowie auf regelmäßige Einnahmen aus seiner selbständigen Tätigkeit als Steuerberater in monatlich fünfstelliger Höhe. Ferner waren die Gesamtwohnfläche der vier Immobilien mit 2.300 qm und die zu erwartende jährliche Netto-Kaltmiete mit 132.000 € beziffert. Dem Antrag beigefügt waren u.a. ein Steuerbescheid mit falschen Angaben zum Ein- kommen des Angeklagten, mehrere erfundene Lohnsteuerbescheinigungen der I. GmbH und drei manipulierte Auszüge des Privatkontos des Angeklagten, die Guthaben in sechsstelliger Höhe auswiesen, während sich das tatsächliche Guthaben lediglich auf einige hundert Euro belief. Weitere Unterlagen enthielten Angaben über Gewinne des Angeklagten aus seiner Steuerberaterkanzlei, die tatsächlich nicht annähernd erzielt worden waren. Der Angeklagte unterzeich- nete auf einer separaten Seite des Darlehensantrags eine Erklärung, in der er die Vollständigkeit und Richtigkeit seiner Angaben versicherte. - 7 - Auf der Grundlage einer positiven Objekt- und Risikobeurteilung durch einen Gutachter sowie der wahrheitswidrigen Angaben im Finanzierungsantrag und in den dem Antrag beigefügten, manipulierten Unterlagen bot die I. AG dem Angeklagten, ausgehend von einem Marktwert der Grundstücke in Hö- he von 1.480.000 €, den Abschluss eines Darlehensvertrages über einen Be- trag von 1.300.000 € an, das dieser am 2. Februar 2006 annahm. Nach wahr- heitswidriger Bestätigung der I. GmbH, der Angeklagte habe das vereinbarte Eigenkapital unmittelbar an sie geleistet, gab die I. AG die Darlehens- valuta vom Notaranderkonto frei. Nachdem A. dem Angeklagten mitgeteilt hatte, der geplante Dachgeschossausbau sei nicht genehmigt worden, erfolgte eine unmittelbare Auszahlung der dafür vorgesehenen 200.000 € auf das Konto des Angeklagten. Nach etwa zwei Jahren geriet der Angeklagte gegenüber der I. AG in Zahlungsrückstand. Im Oktober 2010 wurde über sein Vermö- gen das Insolvenzverfahren eröffnet. Die vier Grundstücke wurden im März 2011 für insgesamt 450.000 € verkauft. Der gesondert verfolgte A. wurde wegen Betruges im Rahmen der Weiterveräußerung der von der V. AG erworbenen Grundstücke rechtskräftig zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. b) Das Landgericht hat sich nicht davon zu überzeugen vermocht, dass der Angeklagte von der Fälschung und bzw. oder der Vorlage der gefälschten Bonitäts- und Objektunterlagen im Rahmen der Beantragung des Darlehens bei der I. AG wusste, dies auch nur billigend in Kauf nahm oder an der Planung und Ausführung dieses Vorhabens insoweit beteiligt war. Hinsichtlich der Höhe des Kaufpreises, der beabsichtigten zweckwidrigen Verwendung des 1.100.000 € übersteigenden Betrages der Darlehensvaluta sowie des Vorhan- denseins von Eigenkapital habe der Angeklagte zwar bewusst getäuscht und bei der I. AG einen entsprechenden Irrtum hervorgerufen, der auch zu 7 8 - 8 - einer irrtumsbedingten Vermögensverfügung geführt habe. Es fehle aber mit Blick auf jede der drei dem Angeklagten zurechenbaren Täuschungshandlun- gen jeweils an einem kausalen Schaden und an einem diesbezüglichen Vorsatz des Angeklagten. Die Täuschung über die Höhe des Kaufpreises habe sich nicht vermögensmindernd ausgewirkt, da das für den Schaden maßgebliche Ausfallrisiko der Bank nicht nach der Kaufpreishöhe zu bemessen sei, sondern sich aus dem Verhältnis von Darlehenssumme und tatsächlichem Grund- stückswert ergebe. Die Vorspiegelung des Vorhandenseins von Eigenkapital habe im vorliegenden Fall keinen Einfluss auf die Einschätzung der Bonität des Angeklagten durch die Bank haben können, da der Angeklagte die Herkunft des Eigenkapitals (aus Eigen- oder Fremdmitteln) im Darlehensantrag nicht näher spezifiziert habe, weshalb die Risikorelevanz insoweit nicht habe bewertet wer- den können. Dass der Angeklagte die beabsichtigte zweckwidrige Verwen- dung eines Teils des Darlehensbetrages für einen Dachgeschossausbau ver- schwiegen habe, stelle ebenfalls keine Täuschung über einen risikobestimmen- den Faktor dar, da der Ausbau dem besicherten Vermögen des Angeklag- ten zugutegekommen wäre. Selbst wenn der Angeklagte und A. vor Abschluss des Darlehensvertrages eine „Kick-Back“-Zahlung in Höhe von 200.000 € vereinbart haben sollten, stelle deren Verschweigen bei Vertragsab- schluss keine Täuschung über den risikobestimmenden Faktor des Grund- stückswerts zum Zeitpunkt der Risikobeurteilung durch die Bank dar. II. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg. Der Freispruch des An- geklagten vom Vorwurf des Betruges hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand. 9 - 9 - 1. Die rechtliche Bewertung des festgestellten Sachverhalts durch die Strafkammer begegnet durchgreifenden Bedenken. a) Soweit das Landgericht eine Strafbarkeit des Angeklagten wegen Be- truges im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB mit der Begründung abgelehnt hat, es fehle in Bezug auf die ihm zurechenbaren Täuschungen an einem „kausalen Schaden“, ist es von einem rechtsfehlerhaften Verständnis des objektiven Tat- bestandes ausgegangen. aa) Der Straftatbestand des Betruges ist als Erfolgs- und Selbstschädi- gungsdelikt ausgestaltet. Für den objektiven Tatbestand erforderlich, aber auch ausreichend sind eine Täuschung über Tatsachen, die auf Opferseite eine irr- tumsbedingte Vermögensverfügung auslöst, die ihrerseits zu einem Vermö- gensschaden führt, sowie ein Kausalzusammenhang zwischen Täuschung und Irrtum und zwischen Irrtum und Vermögensverfügung bzw. Vermögensschaden (vgl. nur BGH, Urteil vom 24. Februar 1959 – 5 StR 618/58, BGHSt 13, 13, 14; Urteil vom 26. Juli 1972 – 2 StR 62/72, BGHSt 24, 386, 389; Urteil vom 5. Dezember 2002 – 3 StR 161/02, NStZ 2003, 313, 314; SSW-StGB/Satzger, 3. Aufl., § 263 Rn. 137, 200; Fischer, StGB, 65. Aufl., § 263 Rn. 5). Für eine davon abweichende, insbesondere eine einschränkende Auslegung einzelner Merkmale des objektiven Tatbestandes und der diese Merkmale verbindenden Kausalbeziehung, etwa nach den Grundsätzen der objektiven Zurechnung, ist regelmäßig kein Raum (MüKo-StGB/Hefendehl, 2. Aufl., § 263 Rn. 749). bb) Das Landgericht hat, der Einlassung des Angeklagten insoweit fol- gend, festgestellt, dass dieser – insoweit in Absprache mit dem gesondert ver- folgten A. – in dem an die I. AG gerichteten Finanzierungs- 10 11 12 13 - 10 - antrag nicht nur über die tatsächliche Höhe des Kaufpreises für die vier Grund- stücke täuschte, sondern auch über die beabsichtigte zweckwidrige Verwen- dung des den Kaufpreis übersteigenden Darlehensbetrages sowie über das Vorhandensein von Eigenkapital. Es hat sodann – nach für sich genommen rechtsfehlerfreier Feststellung einer auf dieser Täuschung beruhenden, irrtums- bedingten Vermögensverfügung in Form der Auszahlung der Darlehensvaluta durch die Bank – die dargelegten Täuschungshandlungen mit Blick auf ihre Schadensrelevanz jeweils einer Einzelbetrachtung unterzogen. Damit hat es der Strafvorschrift des § 263 StGB eine vom objektiven Tatbestand nicht gefor- derte unmittelbare, die Tatbestandmerkmale des Irrtums und der Vermögens- verfügung außer Acht lassende Kausalbeziehung zwischen jeder einzelnen Täuschungshandlung und dem Schadenseintritt entnommen und deshalb nur solche Täuschungshandlungen als betrugsrelevant in Betracht gezogen, die sich unmittelbar im Schaden der I. AG niedergeschlagen haben. Dadurch hat sie die Bedeutung des Tatbestandsmerkmals der Täuschung rechtsfehlerhaft zum Vorteil des Angeklagten eingeengt. Zugleich hat sie Ele- mente dieses Tatbestandsmerkmals mit solchen des Vermögensschadens un- zulässig vermengt. b) Der Senat entnimmt dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe, dass auch die Bewertung der subjektiven Tatseite von dem aufgezeigten Rechtsfehler beeinflusst ist. Mit Blick darauf, dass der Angeklagte eingeräumt hat, die I. AG in der dargestellten Weise getäuscht zu haben, um die Kreditzusage zu erhalten, ist auch nicht auszuschließen, dass der Tatrichter bei seiner rechtlichen Würdigung ohne den Rechtsfehler insgesamt zu einem ande- ren Ergebnis gekommen wäre. 14 - 11 - c) Da das Landgericht, wie dargelegt, von einem unzutreffenden recht- lichen Ausgangspunkt ausgegangen ist, hat es sich auch den Blick für eine um- fassende Prüfung des Vermögensschadens verstellt. Da – wovon die Strafkam- mer selbst ausgegangen ist – die Täuschung zu einem entsprechenden Irrtum bei den zuständigen Bankmitarbeitern führte und diese sodann irrtumsbedingt den Darlehensvertrag mit dem Angeklagten schlossen und eine Vermögensver- fügung in Gestalt der Auszahlung der Darlehensvaluta vornahmen, hätte die Strafkammer prüfen müssen, ob sich diese Vermögensverfügung für die Bank vermögensmindernd ausgewirkt hat. Da es sich bei der Gewährung eines Dar- lehens um ein Risikogeschäft handelt, hätte sie die von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für derartige Fälle entwickelten Grundsätze zur Scha- densberechnung zugrunde legen müssen (vgl. dazu i.E. BGH, Beschluss vom 13. April 2012 – 5 StR 442/11, BGHR StGB § 263 Abs. 1 Vermögensscha- den 76 mwN; Urteil vom 26. November 2015 – 3 StR 247/15, NStZ 2016, 343). Für die Bewertung des insoweit maßgeblichen, täuschungsbedingten Risiko- ungleichgewichts ist danach entscheidend, ob und in welchem Umfang die das Darlehen ausreichende Bank ein höheres Ausfallrisiko trifft, als es bestanden hätte, wenn die risikobestimmenden Faktoren zutreffend gewesen wären (BGH aaO). Bei einem solchen Sachverhalt besteht die Schadensfeststellung in einer – naheliegend mit sachverständiger Hilfe – vorzunehmenden bilanziellen Be- wertung aller maßgebenden Umstände (BGH aaO; vgl. auch BGH, Beschluss vom 29. Januar 2013 – 2 StR 422/12, wistra 2013, 268). Eine solche umfas- sende Schadensbetrachtung hat das Landgericht aufgrund der fehlerhaften Herangehensweise an den Betrugstatbestand – aus seiner Sicht konsequent – nicht durchgeführt. Je nach deren Ergebnis wird gegebenenfalls auch eine Strafbarkeit wegen versuchten Betruges in den Blick zu nehmen sein. 15 - 12 - 2. Darüber hinaus begegnet die Beweiswürdigung des Landgerichts zur subjektiven Tatseite im Übrigen – auch eingedenk des eingeschränkten revi- sionsrechtlichen Prüfungsmaßstabs (vgl. BGH, Urteil vom 12. Januar 2012 – 4 StR 499/11, NStZ 2012, 648 mwN) – durchgreifenden rechtlichen Beden- ken. Vor allem die Erwägungen, auf die das Landgericht seine Annahme ge- stützt hat, dem Angeklagten sei – letztlich seiner Einlassung entsprechend – eine Kenntnis von den Manipulationen der dem Kreditantrag beigefügten Boni- täts- und Objektunterlagen nicht nachzuweisen, sind in mehrfacher Hinsicht rechtsfehlerhaft; sie weisen insbesondere Lücken auf. a) Das Landgericht ist den Angaben des Angeklagten gefolgt, wonach er dem gesondert verfolgten A. vertraut und die Finanzierungsunter- lagen deshalb blanko unterschrieben habe. Zwar sei dem Angeklagten, so die Strafkammer, angesichts seines Berufes als Steuerberater klar gewesen, dass man dies gerade im Wirtschaftsleben nicht tun solle. Die Lebenserfahrung zeige indes, dass das Vertrauen in eine andere Person „sehr machtvoll“ sein könne. Es komme nicht selten vor, dass jemand eine Erklärung in dem Vertrauen blan- ko unterzeichne, dass die andere Person diese absprache- und wahrheits- gemäß ausfülle. Diese Erwägung ist schon für sich genommen kaum tragfähig. Sie lässt vielmehr besorgen, dass die Strafkammer die Angaben des Angeklagten auf der Grundlage einer nicht mit Tatsachen unterlegten und daher in den Bereich einer bloßer Vermutung reichenden Erwägung als unwiderlegbar hingenommen hat. Der von ihr in diesem Zusammenhang herangezogene Umstand, dem An- geklagten hätten die Geschäftstätigkeit und der Lebensstil des gesondert ver- folgten A. imponiert, weil dieser auch während des laufenden Insolvenzver- fahrens hochpreisige Fahrzeuge gefahren und eine exklusiv ausgestattete 16 17 18 - 13 - Wohnung bewohnt hatte, bietet jedenfalls ohne nähere Erörterung keine ausrei- chende Grundlage für die Annahme, der Angeklagte habe A. auch bei der Beantragung eines geschäftlichen Darlehens in beträchtlicher Höhe sein unein- geschränktes Vertrauen geschenkt. Es wäre in diesem Zusammenhang auch erörterungsbedürftig gewesen, dass der Angeklagte als langjähriger Steuerbe- rater des gesondert verfolgten A. und später auch der I. GmbH nicht nur von dessen gescheiterten geschäftlichen Aktivitäten und dem Insolvenzverfah- ren wusste, sondern auch Kenntnis von dem auf „Kick-Back“-Zahlungen ausge- richteten Geschäftsmodell der I. GmbH hatte, deren faktischer Geschäftsfüh- rer A. war. b) Es kommt hinzu, dass das Landgericht bei der Prüfung der Glaubhaf- tigkeit der Einlassung des Angeklagten vollständig ausgeblendet hat, dass der gesondert verfolgte A. nach den Feststellungen im Einvernehmen mit dem Angeklagten über die tatsächliche Höhe des Kaufpreises, über die beabsichtig- te zweckwidrige Verwendung eines Teils der Darlehensvaluta und über das Vorhandensein des Eigenkapitals gegenüber der I. AG bewusst wahr- heitswidrige Angaben gemacht hat, um die Bewilligung eines Darlehens in der gewünschten Höhe zu erreichen. Die Erörterungsbedürftigkeit dieser Umstände liegt auf der Hand: Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung selbst angege- ben, der geplante Dachausbau habe der Bank ebenso verheimlicht werden sol- len wie das Fehlen jeglichen Eigenkapitals, da er und A. gewusst hätten, dass eine 100%-Finanzierung nicht realisierbar sein würde. c) Die Beschwerdeführerin beanstandet schließlich zu recht, dass die Einlassung des Angeklagten, er habe dem gesondert verfolgten A. vollständige und wahrheitsgemäße Unterlagen zum Beleg seiner Bonität über- geben, vom Landgericht auch unter einem anderen Gesichtspunkt zu hinterfra- 19 20 - 14 - gen gewesen wäre. So belief sich etwa der tatsächliche Stand des vom Ange- klagten unterhaltenen privaten Girokontos zum Zeitpunkt des Vertragsab- schlusses mit der I. AG nach den Urteilsfeststellungen nur auf wenige hundert Euro. Auch die weiteren Unterlagen wiesen den später behaupteten Eigenkapitalanteil noch nicht einmal im Ansatz aus. Schon dies legt es nahe, dass – neben anderem – der Nachweis des von der I. AG geforderten Eigenkapitals nur durch eine Manipulation der Bonitätsunterlagen erbracht wer- den konnte. Wie sich der Angeklagte als erfahrener Steuerberater vor diesem Hintergrund insbesondere den Eigenkapital-Nachweis gegenüber der Bank vor- stellte, wird in den Urteilsgründen ebenfalls nicht erörtert. 3. Die Sache bedarf daher insgesamt neuer Verhandlung und Entschei- dung. Mit Blick auf die Ausführungen des Landgerichts zu den risikobestim- menden Faktoren im Rahmen der Gewährung eines Bankdarlehens weist der Senat vorsorglich auf das Folgende hin: Die Auffassung des Landgerichts, das Vorhandensein von Eigenkapital sei für die Bewertung der Bonität des Darlehensnehmers unerheblich und ge- höre deshalb nicht zu den risikobestimmenden Faktoren für den Abschluss eines Darlehensvertrages, begegnet in dieser Allgemeinheit durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Das Gegenteil ist in der Rechtsprechung des Bundes- gerichtshofs vielfach belegt (vgl. nur BGH, Beschluss vom 29. Januar 2013 – 2 StR 422/12, wistra 2013, 268; Beschluss vom 13. März 2013 – 2 StR 474/12, NStZ 2013, 472) und für den vorliegenden Fall – ohne Rücksicht auf die 21 22 23 - 15 - jeweilige Herkunft solcher Finanzmittel – in den Urteilsgründen ausdrücklich festgestellt. Sollte sich der neue Tatrichter von der Vereinbarung einer „Kick-Back“- Zahlung überzeugen, wird auch diese gegebenenfalls als ein das Ausfallrisiko mitbestimmender Faktor bei der Schadensbestimmung zu berücksichtigen sein (vgl. nur BGH, Urteil vom 28. September 2016 – 2 StR 401/14, NStZ 2017, 170). Sost-Scheible Cierniak Franke Bender Quentin 24