Beschluss
4 StR 469/17
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Das Einfahren bei Rotlicht und die daraus folgende Kollision mit einem bevorrechtigten Radfahrer erfüllt den Tatbestand der fahrlässigen Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c Abs. 1 Nr. 2a, Abs. 3 Nr. 2 StGB, nicht aber notwendigerweise die Voraussetzungen einer vorsätzlichen Gefährdung nach anderen Alternativen des § 315c.
• Die konkrete Gefahr, die sich verwirklicht hat, muss typischerweise gerade das spezifische Risiko der in den verschiedenen Tatbestandsalternativen bezeichneten Handlung betreffen; ein bloß gelegentliches Risiko genügt nicht.
• Das Überholen auf einer Linksabbiegespur begründet nur dann eine eigenständige Verantwortlichkeit nach § 315c Abs. 1 Nr. 2b StGB, wenn gerade aus dem Überholen das spezifische Risiko entsteht, das zu der Schädigung geführt hat.
• Ein Täter, der nach einem Unfall Spuren beseitigt, darf dies bei der Strafzumessung nicht generell strafschärfend gewertet sehen, es sei denn, er schafft dadurch neues Unrecht oder verfolgt weitergehende Ziele.
• Fehlende Feststellungen zur Einziehung des Führerscheins können vom Revisionsgericht nachgeholt werden (§ 69 Abs. 3 Satz 2 StGB).
Entscheidungsgründe
Fahrlässige Gefährdung des Straßenverkehrs durch Rotlichtdurchfahrt, kein Vorsatz nach §315c-Alternativen • Das Einfahren bei Rotlicht und die daraus folgende Kollision mit einem bevorrechtigten Radfahrer erfüllt den Tatbestand der fahrlässigen Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c Abs. 1 Nr. 2a, Abs. 3 Nr. 2 StGB, nicht aber notwendigerweise die Voraussetzungen einer vorsätzlichen Gefährdung nach anderen Alternativen des § 315c. • Die konkrete Gefahr, die sich verwirklicht hat, muss typischerweise gerade das spezifische Risiko der in den verschiedenen Tatbestandsalternativen bezeichneten Handlung betreffen; ein bloß gelegentliches Risiko genügt nicht. • Das Überholen auf einer Linksabbiegespur begründet nur dann eine eigenständige Verantwortlichkeit nach § 315c Abs. 1 Nr. 2b StGB, wenn gerade aus dem Überholen das spezifische Risiko entsteht, das zu der Schädigung geführt hat. • Ein Täter, der nach einem Unfall Spuren beseitigt, darf dies bei der Strafzumessung nicht generell strafschärfend gewertet sehen, es sei denn, er schafft dadurch neues Unrecht oder verfolgt weitergehende Ziele. • Fehlende Feststellungen zur Einziehung des Führerscheins können vom Revisionsgericht nachgeholt werden (§ 69 Abs. 3 Satz 2 StGB). Der Angeklagte fuhr mit hoher Geschwindigkeit auf eine Kreuzung zu, obwohl die Lichtzeichenanlage Rot zeigte. Er wechselte auf eine freie Linksabbiegespur, um die vor ihm haltenden Geradeausfahrzeuge zu überholen, beschleunigte bei weiterhin Rotlicht und fuhr mit aufgeheultem Motor in die Kreuzung. Dort kollidierte er mit einem 13-jährigen Radfahrer, der die Fußgänger- und Radwegefurt bei Grünlicht überquerte; der Radfahrer erlitt lebensgefährliche Verletzungen. Der Angeklagte hielt kurz an, ging zur Unfallstelle, verließ diese aber anschließend, ohne Rettungskräfte abzuwarten und ohne seine Identität zu offenbaren, und versuchte später, das Fahrzeug zu verbergen bzw. zu veräußern. Das Landgericht verurteilte ihn zunächst u.a. wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs und unerlaubten Entfernens vom Unfallort; das Revisionsgericht änderte den Schuldspruch und hob Teile der Sanktionen auf. • Rechtlich folgte der Senat aus den festgestellten Tatsachen, dass der Angeklagte nicht vorsätzlich, sondern fahrlässig gehandelt hat; die Voraussetzungen der Alternativen des § 315c Abs. 1 Nr. 2b (vorsätzliches falsches Überholen) und Nr. 2d (andere Gefährdungsformen) waren nicht gegeben. • Das Einfahren bei Rotlicht und die dadurch bewirkte Beeinträchtigung des bevorrechtigten Querverkehrs erfüllt die Vorfahrtsverletzung nach § 315c Abs. 1 Nr. 2a, Abs. 3 Nr. 2 StGB; wegen bewusst schnellen Vorankommens lag grobe Verkehrswidrigkeit vor. • Für eine Verurteilung nach § 315c Abs. 1 Nr. 2b muss das eingetretene Risiko typisch gerade aus dem Überholvorgang und einer Missachtung der Richtungsanordnungen resultieren; hier bestand der Körperschaden unabhängig von der beabsichtigten Fahrtrichtung, weshalb der spezifische Gefährdungszusammenhang fehlt. • Die Alternative des § 315c Abs. 1 Nr. 2d tritt hinter Nr. 2a zurück, wenn die Vorfahrtsverletzung bereits den Unrechtsgehalt vollständig erfasst. • Die Änderung des Schuldspruchs ist zulässig (§ 265 StPO greift nicht), die Strafzumessung und Einzelstrafen wurden zur erneuten Entscheidung aufgehoben; die Einziehung des Führerscheins wurde nachgeholt (§ 69 Abs. 3 Satz 2 StGB). Der Schuldspruch wurde dahin geändert, dass der Angeklagte sich der fahrlässigen Körperverletzung in Tateinheit mit fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs und des unerlaubten Entfernens vom Unfallort schuldig macht. Die Annahme einer vorsätzlichen Gefährdung nach anderen Alternativen des § 315c StGB wurde verworfen, weil das eingetretene Risiko nicht typischerweise aus dem behaupteten Überholen oder einer anderen spezifischen Tatvariante resultierte. Die bestrittenen Teilstrafen wurden aufgehoben, damit ein Tatrichter die Gesamtstrafzumessung neu vornimmt; außerdem wurde die Einziehung des Führerscheins ergänzt. Die Sache wurde in dem Umfang der Aufhebung an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen; die weitergehende Revision des Angeklagten wurde verworfen.