Leitsatz
XI ZR 30/16
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:200318UXIZR30
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:200318UXIZR30.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 30/16 Verkündet am: 20. März 2018 Herrwerth Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 280 Abs. 1, § 362 Abs. 1, § 422 Abs. 1 Satz 1, §§ 428, 429 Abs. 3 Satz 1 a) Bei einem Gemeinschaftskonto mit Einzelverfügungsbefugnis (sog. Oder- Konto) kann das kontoführende Kreditinstitut entgegen der dispositiven Re- gelung des § 428 BGB nur an denjenigen Gesamtgläubiger schuldbefreiend leisten, der die Leistung fordert. Das zeitlich frühere Auszahlungsverlangen eines anderen Kontoinhabers steht der schuldbefreienden Leistung nicht entgegen. b) Lässt das Kreditinstitut bei kollidierenden Weisungen der Inhaber des Oder- Kontos den Grundsatz zeitlicher Priorität unbeachtet, kann das einen Scha- densersatzanspruch begründen. Dabei sind jedoch nur solche Zahlungsver- langen zu berücksichtigen, die vertragsgemäß sind. BGH, Urteil vom 20. März 2018 - XI ZR 30/16 - KG Berlin LG Berlin - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. März 2018 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Rich- ter Dr. Joeres und Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Dauber für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 26. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin-Schöneberg vom 16. Dezember 2015 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens einschließ- lich der außergerichtlichen Kosten der Streithelferin der Beklagten. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger und die beklagte Bank streiten im Revisionsverfahren noch darüber, dass die Beklagte eine Kontoverfügung der Mitinhaberin des Gemein- schaftskontos ausgeführt hat. Der Kläger und die Streithelferin, seine inzwischen von ihm getrennt le- bende Ehefrau, eröffneten am 26. September 2005 bei der Sparkasse, einer Abteilung der Beklagten (im Folgenden einheitlich: Beklagte), ein Spar- konto mit dreimonatiger Kündigungsfrist. In dem Kontoeröffnungsantrag, in dem der Kläger und die Streithelferin als Kontoinhaber benannt sind, heißt es unter anderem: 1 2 - 3 - "Sind mehrere Personen Gläubiger, so ist jeder von ihnen berechtigt, al- lein und unbeschränkt über das Konto zu verfügen, es aufzulösen so- wie Dritte in diesem Rahmen zu bevollmächtigen. […] Innerhalb eines Kalendermonats können 2000 EUR zurückgefordert werden." Die im Kontovertrag vereinbarten "Bedingungen für den Sparverkehr" der Beklagten (im Folgenden: Sparbedingungen) lauten auszugsweise wie folgt: "1. Spareinlagen […] Spareinlagen dienen der Ansammlung oder Anlage von Vermögen, nicht aber dem Geschäftsbetrieb oder dem Zahlungsverkehr. […] 2. Sparurkunde 2. 1 […] 2. 2 Ein- und Auszahlungen, Buchvorlage […] Die Rückzahlung von Spareinlagen und die Auszahlung von Zinsen können nur gegen Vorlage des Sparkassenbuches und der eventuell ausgestellten Sicherungskarte verlangt werden. Für Einzahlungen, sonstige Gutschriften und Belastungen kann die Sparkasse die Vorlage des Sparkassenbuches verlangen. […] […] 3. Rückzahlung Die Kündigungsfrist beträgt mindestens drei Monate. Von Spareinlagen mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten können - soweit nichts an- deres vereinbart wird - ohne Kündigung bis zu 2.000 EUR für jedes Sparkonto innerhalb eines Kalendermonats zurückgefordert werden. Bei Spareinlagen werden die gutgeschriebenen Zinsen, sofern nicht et- was anderes im Sparvertrag vereinbart ist, innerhalb eines Zeitraumes von zwei Monaten nach Wertstellung an jeden Vorleger des Sparkas- senbuches und der eventuell ausgestellten Sicherungskarte, ohne An- rechnung auf den monatlichen Freibetrag, ausgezahlt. Andernfalls wer- den die Zinsen Bestandteil der Spareinlage. Ein Anspruch auf vorzeitige 3 - 4 - Rückzahlung besteht darüber hinaus nicht. Stimmt die Sparkasse aus- nahmsweise einer vorzeitigen Rückzahlung zu, hat sie das Recht, für diese vorzeitige Rückzahlung Vorschußzinsen/Vorfälligkeitsentgelt zu verlangen. […] […] 5. Gemeinschaftskonten Jeder Kontoinhaber ist berechtigt, eine Einzelverfügungsberechtigung des Mitkontoinhabers durch schriftliche Erklärung gegenüber der Spar- kasse zu widerrufen. Mit dem Eingang des Widerrufs bei der Sparkasse können die Kontoinhaber nur noch gemeinsam über die Spareinlage verfügen. […]" Unter dem 27. Dezember 2012 verfasste der Kläger bezogen auf das Sparkonto ein Schreiben an die Beklagte mit folgendem Inhalt: "Sehr geehrte Damen und Herren, meine Unterlagen sind unvollständig. Der mir vorliegende Ausdruck weist zum 24.06.2011 ein Guthaben von 78.548,46 € aus, dem am 19.07.2011 aus der Einlösung von Wertpapieren 23.950,01 € zugeführt wurden. Ich bitte mir alle Bewegungen bis heute aufzugeben. Von dem sich er- gebenden Guthaben überweisen Sie bitte die Hälfte auf folgendes Kon- to: Volksbank […] Die verbleibenden 50 Prozent stehen meiner Ehefrau A. zu. Bei Rückfragen bin ich unter der Rufnummer […] erreichbar." Die Streithelferin verfügte im Jahr 2012 durch Auszahlungen und Über- weisungen über das Sparguthaben und überschritt dabei mehrfach den monat- lichen Auszahlungsbetrag von 2.000 €. Ende des Jahres 2012 betrug der Kon- tostand daher noch 35.577,77 €. Am 4. Januar 2013 buchte die Beklagte auf Anweisung der Streithelferin einen weiteren Betrag in Höhe von 35.400 € auf 4 5 - 5 - ein anderes Konto der Streithelferin bei der Beklagten um. Mit Schreiben vom 17. Januar 2013 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass der Kontostand 177,77 € betrage, Überweisungen zu Lasten des Sparkontos nicht möglich sei- en und Verfügungen nur gegen Vorlage des Sparbuches erfolgen könnten. Der Kläger hat geltend gemacht, die Beklagte habe in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen den Eindruck erweckt, Verfügungen von über 2.000 € im Monat nur ausnahmsweise durchzuführen. Zudem habe sie mit der am 4. Januar 2013 erfolgten Umbuchung gegen seine im Schreiben vom 27. Dezember 2012 erteilte Anweisung verstoßen, ihm das damals noch vor- handene Guthaben hälftig auszuzahlen. Der Kläger hat mit seiner Klage zunächst verlangt, dass die Beklagte für alle das monatliche Auszahlungslimit übersteigenden Buchungen Kündigungs- schreiben vorlegt, Auskunft über Vorschusszinsen erteilt, diese an Eides Statt versichert und ihm die Hälfte des Betrages nebst Zinsen erstattet, der sich aus der Differenz zwischen dem vertraglich vereinbarten Auszahlungslimit und dem tatsächlichen Auszahlungsbetrag ergibt, sowie die vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten. Im Folgenden hat er nur noch einen Zahlungsantrag in Höhe von 39.200 € nebst Zinsen sowie den Antrag zu den vorgerichtlich ent- standenen Rechtsanwaltskosten weiter verfolgt und den Rechtsstreit im Übri- gen einseitig für erledigt erklärt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Be- rufung des Klägers hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Zahlungs- antrag nur noch wegen der am 4. Januar 2013 erfolgten Umbuchung in Höhe von 17.700 € nebst Zinsen weiter sowie seinen Antrag auf Erstattung anteiliger vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 564,66 €. 6 7 8 - 6 - Entscheidungsgründe: Die Revision hat keinen Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für die Revision von Bedeutung, im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe gegenüber der Beklagten aus keinem rechtlichen Ge- sichtspunkt einen Zahlungsanspruch. Bei dem Sparkonto handele es sich um ein Oder-Konto, so dass die Beklagte dadurch, dass sie das Kontoguthaben an die Streithelferin ausbezahlt, ihr überwiesen oder auf ein anderes Konto der Streithelferin umgebucht habe, gegenüber beiden Kontoinhabern frei geworden sei. Aus der Regelung im Kontovertrag, dass innerhalb eines Kalendermonats nur 2.000 € zurückgefordert werden können, und aus der entsprechenden Be- stimmung in Ziffer 3. der Sparbedingungen ergebe sich nichts Abweichendes. Auch wenn eine Spareinlage gemäß § 21 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 der Verordnung über die Rechnungslegung der Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute (im Folgenden: RechKredV) und gemäß Ziffer 1. der Sparbedingungen nicht für den Zahlungsverkehr bestimmt sei, sondern der Ansammlung oder Anlage von Vermögen diene, führe das nicht zu einem Verbot, Überweisungen auszufüh- ren. Das gelte erst recht für eine Umbuchung auf ein anderes bei der Beklagten geführtes Konto. Daher könne der Kläger auf das Verhalten der Beklagten auch keinen Schadensersatzanspruch stützen. Dass die Beklagte über ein Jahr hin- weg regelmäßig Kontoverfügungen der Streithelferin über dem Monatslimit von 2.000 € ausgeführt habe, sei ebenfalls nicht pflichtwidrig. Das Wort "aus- nahmsweise" in Ziffer 3. der Sparbedingungen bringe nur zum Ausdruck, dass 9 10 11 - 7 - der Kontoinhaber, selbst wenn die Beklagte eine Auszahlung über 2.000 € vor- genommen habe, auch für die Zukunft darauf keinen Anspruch habe. Überdies habe diese Klausel keinen "drittschützenden" Charakter zugunsten des Konto- mitinhabers. Etwas anderes ergebe sich vorliegend auch nicht aus dem Schreiben des Klägers vom 27. Dezember 2012. Dieses beinhalte nach dem objektiven Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB) keinen Widerruf der Einzelverfügungs- berechtigung der Streithelferin gemäß Ziffer 5. der Sparbedingungen. Dafür ge- be schon der Wortlaut nichts her. Überdies hätte der Widerruf der Einzelverfü- gungsbefugnis des Mitkontoinhabers zur Folge, dass die Kontoinhaber nur noch gemeinschaftlich über das Sparguthaben hätten verfügen können. Das habe der Kläger, der in dem Schreiben Überweisung des hälftigen Sparguthabens an sich verlangt habe, ersichtlich nicht gewollt. Die Beklagte habe der Aufforderung des Klägers nicht nachkommen müssen. Sie habe dies in Übereinstimmung mit der Regelung in Ziffer 2.2 ihrer Sparbedingungen abgelehnt. Der Kläger habe nicht behauptet, das Sparbuch vorgelegt zu haben. II. Im Umfang der Anfechtung hält die Entscheidung des Berufungsgerichts revisionsrechtlicher Nachprüfung stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist. Dem Kläger steht hinsichtlich des Guthabens, das am 4. Januar 2013 auf ein Konto der Streithelferin umgebucht wurde, gegen die Beklagte weder ein vertraglicher Rückzahlungsanspruch aus § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB noch ein Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB zu. 12 13 14 - 8 - 1. Der vertragliche Rückzahlungsanspruch des Klägers aus dem Spar- vertrag ist durch die am 4. Januar 2013 an die Streithelferin bewirkte Leistung erloschen (§ 362 Abs. 1, § 429 Abs. 3 Satz 1, § 422 Abs. 1 Satz 1 BGB). a) Zutreffend und von der Revision unbeanstandet ist das Berufungsge- richt davon ausgegangen, dass der Kläger und die Streithelferin nach der im Kontoeröffnungsantrag vom 26. September 2005 getroffenen Regelung als In- haber des Gemeinschaftskontos Einzelverfügungsbefugnis hatten (sog. Oder- Konto). Bei einem Oder-Konto sind die Kontoinhaber hinsichtlich des Auszah- lungsanspruchs Gesamtgläubiger im Sinne des § 428 BGB, so dass jeder auf- grund seiner eigenen Forderungsinhaberschaft Auszahlung des gesamten Kon- toguthabens an sich verlangen kann (vgl. Senatsurteile vom 30. Oktober 1990 - XI ZR 352/89, WM 1990, 2067, 2068 und vom 25. Juni 2002 - XI ZR 218/01, WM 2002, 1683, 1685, jeweils mwN). b) Die Einzelverfügungsbefugnis beider Kontoinhaber bestand auch an- gesichts des vom Kläger am 27. Dezember 2012 verfassten Schreibens fort. Rechtsfehlerfrei und von der Revision ebenfalls nicht in Zweifel gezogen hat das Berufungsgericht angenommen, dass dem Schreiben nicht zu entnehmen war, der Kläger wolle von der in Ziffer 5. Satz 1 und Satz 2 der Sparbedingun- gen eingeräumten Befugnis Gebrauch machen, durch einseitige Erklärung ge- genüber der Beklagten das Oder-Konto in ein Und-Konto mit gemeinschaftlicher Verfügungsbefugnis umzuwandeln (vgl. dazu Senatsurteil vom 30. Oktober 1990 - XI ZR 352/89, WM 1990, 2067 f.). Die tatrichterliche Auslegung dieser individuellen Erklärung unterliegt im Revisionsverfahren nur der eingeschränk- ten Überprüfung darauf, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungs- regeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind oder wesentlicher Aus- legungsstoff außer Acht gelassen wurde (st. Rspr.; vgl. nur Senatsurteil vom 15 16 17 - 9 - 12. April 2016 - XI ZR 305/14, BGHZ 210, 30 Rn. 49 mwN). Solche Rechtsfeh- ler sind nicht ersichtlich und werden von der Revision auch nicht gerügt. c) Der Erfüllungswirkung der am 4. Januar 2013 an die Streithelferin be- wirkten Leistung gegenüber beiden Gesamtgläubigern steht auch nicht entge- gen, dass der Kläger in seinem am 27. Dezember 2012 verfassten Schreiben die Beklagte angewiesen hatte, "[v]on dem sich ergebenden Guthaben" die Hälfte auf sein bei einer anderen Bank geführtes Konto zu überweisen. Dabei kann mit der Revision davon ausgegangen werden, mit diesem Schreiben habe der Kläger verlangt, ihm die Hälfte des bei Zugang des Schreibens vorhande- nen Guthabens zu überweisen. Mangels dahingehender Feststellungen des Berufungsgerichts kann zugunsten des Klägers weiterhin unterstellt werden, dass sein Schreiben der Beklagten zeitlich vor der der Belastungsbuchung vom 4. Januar 2013 zugrunde liegenden Kontoverfügung der Streithelferin zugegan- gen ist. aa) Zwar kann das kontoführende Kreditinstitut bei einem Oder-Konto entgegen der dispositiven Regelung des § 428 BGB nicht "nach seinem Belie- ben" an einen der Gläubiger leisten. Dieses Wahlrecht wird in dem Kontovertrag verkehrstypisch dahingehend abbedungen (§ 157 BGB), dass das Kreditinstitut nur an denjenigen leisten kann, der die Leistung fordert (OLG Nürnberg, NJW 1961, 510, 511; KG, WM 1976, 65, 67; OLG Dresden, WM 2001, 1148, 1149; LG Frankfurt am Main, WM 2004, 1282, 1283; Grundmann in Großkomm. HGB, 5. Aufl., Bankvertragsrecht Zweiter Teil Rn. 197; Hadding/Häuser in Schi- mansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 5. Aufl., § 35 Rn. 7; Hüffer/van Look, Rechtsfragen zum Bankkonto, 4. Aufl., Rn. 151; MünchKomm- HGB/Hadding/Häuser, 3. Aufl., ZahlungsV Rn. A 101; Palandt/Grüneberg, BGB, 77. Aufl., § 428 Rn. 3; PWW/Müller, BGB, 12. Aufl., § 428 Rn. 2). Eine Leistung 18 19 - 10 - an den nicht fordernden Gesamtgläubiger hätte keine schuldbefreiende Wir- kung. Durch den Umstand, dass ein anderer Kontoinhaber ebenfalls Auszah- lung des Kontoguthabens an sich verlangt, wird die Einzelverfügungsbefugnis eines jeden Kontoinhabers und die damit einhergehende Empfangszuständig- keit, Leistungen mit Erfüllungswirkung entgegenzunehmen (vgl. Münch- KommBGB/Fetzer, 7. Aufl., § 362 Rn. 12; Palandt/Grüneberg, BGB, 77. Aufl., § 362 Rn. 4; Staudinger/Olzen, BGB, Neubearb. 2016, § 362 Rn. 38), aber nicht berührt. Ohne eine dahingehende vertragliche Abrede hat ein Kontoinhaber des Oder-Kontos keine Möglichkeit, auf das selbständige Forderungsrecht eines Mitkontoinhabers einzuwirken, auch nicht durch ein zeitlich früheres Verlangen der Leistung. Die Befugnis eines jeden von ihnen, über das Konto ohne die Mitwirkung der anderen Kontoinhaber selbständig zu verfügen (§ 429 Abs. 3 Satz 2 BGB), beruht nicht auf einer gegenseitig eingeräumten Ermächtigung, sondern auf der eigenen Forderungsinhaberschaft (Senatsurteil vom 30. Oktober 1990 - XI ZR 352/89, WM 1990, 2067, 2068). Das Forderungsrecht eines Gesamtgläubigers erlischt erst dann, wenn das Leistungsverlangen des anderen Gesamtgläubigers tatsächlich erfüllt wurde (Gößmann/Walgenbach in BuB, Stand: Juli 2015, Rn. 2/140; Hadding, WuB I C 3. - 1.04; Hadding/Häuser in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 5. Aufl., § 35 Rn. 7; MünchKommHGB/Hadding/Häuser, 3. Aufl., ZahlungsV Rn. A 101). bb) Nach diesen Grundsätzen ist durch die am 4. Januar 2013 auf Ver- anlassung der Streithelferin auf ihr Konto erfolgte Umbuchung in Höhe von 35.400 € auch das Forderungsrecht des Klägers in dieser Höhe erloschen (§ 429 Abs. 3 Satz 1, § 422 Abs. 1 Satz 1 BGB). Der Kläger hätte aufgrund der vertraglichen Vereinbarung hier nur die Möglichkeit gehabt, durch einseitige Erklärung das Oder-Konto für die Zukunft in ein Und-Konto umzuwandeln mit 20 21 - 11 - der Folge, dass beide Kontoinhaber nicht mehr einzeln verfügungsbefugt gewe- sen wären. Von dieser Möglichkeit hat er keinen Gebrauch gemacht. Da die Streithelferin als Gläubigerin des gesamten Kontoguthabens und die Beklagte als Schuldnerin mit dem Bewirken der Leistung durch Umbuchen auf ein ande- res bei der Beklagten geführtes Konto der Streithelferin vor Ablauf der dreimo- natigen Kündigungsfrist einverstanden waren, wurde die Leistung auch in die- ser Hinsicht vertragsgemäß erbracht (vgl. BGH, Urteil vom 24. April 1975 - III ZR 147/72, BGHZ 64, 278, 284 und 287). Davon zu trennen ist die von der Revision aufgeworfene Frage, welche der konkurrierenden Verfügungen der Inhaber eines Oder-Kontos, die nicht bei- de ausgeführt werden können, das Kreditinstitut unbeachtet lassen darf. Hätte sich das Kreditinstitut dabei pflichtwidrig verhalten, würde das zu einem Scha- densersatzanspruch führen. Die Erfüllungswirkung der erbrachten Leistung bliebe hiervon unberührt (LG Frankfurt am Main, WM 2004, 1282, 1283; Canaris in Großkomm. HGB, 4. Aufl., Bankvertragsrecht Erster Teil, Rn. 225; Merz/Peterek in Kümpel/Wittig, Bank- und Kapitalmarktrecht, 4. Aufl., Rn. 6.728; Staudinger/Looschelders, BGB, Neubearb. 2017, § 428 Rn. 24). 2. Dem Kläger steht wegen der Umbuchung vom 4. Januar 2013 auch kein Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB gegen die Beklagte zu. Die Beklagte hat ihre Pflichten aus dem Sparvertrag nicht verletzt. a) Anders als die Revision meint, hat sich die Beklagte nicht deshalb pflichtwidrig verhalten, weil sie die Umbuchung trotz des - unterstellt - zeitlich vor dem Auftrag der Streithelferin bei ihr eingegangenen Schreibens des Klä- gers vom 27. Dezember 2012 ausgeführt hat. aa) Nach ganz überwiegender und zutreffender Ansicht ist das Kreditin- stitut bei kollidierenden Weisungen der Mitinhaber eines Oder-Kontos in den 22 23 24 25 - 12 - Fällen, in denen sich eine zeitliche Priorität der Weisungen ausmachen lässt, hieran gebunden (aA LG Hannover, WM 1972, 638, 639; Hüffer/van Look, Rechtsfragen zum Bankkonto, 4. Aufl., Rn. 152; Rieder, WM 1987, 29, 32). Aus dem Prioritätsprinzip werden allerdings unterschiedliche Schlussfolgerungen gezogen. Zum Teil wird angenommen, es komme darauf an, wer die Leistung als Erster verlangt habe (OLG Celle, WM 1995, 1871; BeckOK BGB/Gehrlein, Stand: 1. November 2017, § 428 Rn. 2; Canaris in Großkomm. HGB, 4. Aufl., Bankvertragsrecht Erster Teil, Rn. 225; Einsele in Festschrift Nobbe, 2009, S. 27, 41; Gernhuber, WM 1997, 645, 649; jurisPK-BGB/Rüßmann, 8. Aufl., § 428 Rn. 14; Merz/Peterek in Kümpel/Wittig, Bank- und Kapitalmarktrecht, 4. Aufl., Rn. 6.728; Pohlmann, Das von Ehegatten geführte Oder-Konto, 2002, S. 63; Staudinger/Looschelders, BGB, Neubearb. 2017, § 428 Rn. 24, 27; Streißle, EWiR 2004, 901, 902; Wagner, WM 1991, 1145, 1146). Andere wollen hingegen vorrangig darauf abstellen, welches Verlangen bei ordnungsgemäßer Bearbeitung zuerst zur Erfüllung gelangen würde; nur wenn nicht zu erkennen sei, welche der Verfügungen bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang zuerst zur Erfüllung anstehe, komme es auf die zeitliche Reihenfolge des Eingangs der Weisungen an (LG Frankfurt am Main, WM 2004, 1282, 1283 f.; BeckOGK/Kreße, BGB, Stand: 1. November 2017, § 428 Rn. 17; Gößmann/ Walgenbach in BuB, Stand: Juli 2015, Rn. 2/139; MünchKommBGB/Bydlinski, 7. Aufl., § 428 Rn. 4; Schwintowski in Schwintowski, Bankrecht, 4. Aufl., § 6 Rn. 18). bb) Welche Ansicht zutrifft, bedarf im vorliegenden Fall keiner Entschei- dung. Ein Zahlungsverlangen ist nämlich nur dann zu berücksichtigen, wenn es vertragsgemäß ist (LG Frankfurt am Main, WM 2004, 1282, 1283; BeckOK BGB/Gehrlein, Stand: 1. November 2017, § 428 Rn. 2). Andernfalls wird bereits keine Ausführungspflicht begründet, die das Kreditinstitut verpflichten könnte, eine später eingegangene Weisung unbeachtet zu lassen. An einem solchen 26 - 13 - vertragsgemäßen Zahlungsverlangen des Klägers fehlt es hier. Nach Ziffer 2.2 der in den Kontovertrag einbezogenen Sparbedingungen kann die Rückzahlung der Spareinlage und die Auszahlung von Zinsen nur gegen Vorlage des Spar- buches verlangt werden. Diese Vorlagepflicht hat der Kläger - anders als die Streithelferin, die nach den übereinstimmenden Angaben beider Parteivertreter in der mündlichen Revisionsverhandlung das Sparbuch am 4. Januar 2013 vor- gelegt hat - nicht erfüllt. Entgegen der Auffassung der Revision wurde die Beklagte durch das Schreiben des Klägers vom 27. Dezember 2012 auch nicht dazu verpflichtet, das noch vorhandene Guthaben solange zu verwahren, bis der Kläger seiner Pflicht zur Vorlage des Sparbuches nachgekommen ist. Selbst wenn man, wie die Revision meint, davon ausginge, das nicht vertragsgemäße Auszahlungs- verlangen habe als Minus die Anordnung enthalten, den geforderten Betrag einstweilen zu verwahren, hätte die Beklagte dieser Anordnung nicht Folge leis- ten dürfen. Der Kläger hat - abgesehen von der Umwandlung in ein Und-Konto - keine Möglichkeit, das selbständige Forderungsrecht der Streithelferin zu beein- trächtigen. Ihm steht daher auch nicht das Recht zu, das Kontoguthaben vo- rübergehend zu sperren. Soweit das Oberlandesgericht Celle angenommen hat, nach dem Tod eines der Inhaber des Oder-Kontos habe das Kreditinstitut die Verwahranordnung eines anderen Kontoinhabers zu beachten, die dieser zur Vorbereitung der Kündigung des gesamten Vertragsverhältnisses getroffen habe (WM 1995, 1871, 1872), kann die Revision daraus für den hier vorliegen- den Sachverhalt nichts ableiten. b) Von der Revision unbeanstandet ist das Berufungsgericht weiterhin zu Recht davon ausgegangen, dass die Beklagte ihre Pflichten aus dem Kontover- trag gegenüber dem Kläger auch nicht deshalb verletzt hat, weil sie am 4. Januar 2013 bereits zum wiederholten Mal eine Verfügung der Streithelferin, 27 28 - 14 - die den Monatsbetrag von 2.000 € überschritt, ungeachtet der im Kontovertrag und in Ziffer 3. der Sparbedingungen vereinbarten dreimonatigen Kündigungs- frist sofort erfüllt hat. Auch wenn die Streithelferin aus dem Kontovertrag keinen Anspruch darauf hatte, dass die Beklagte eine Auszahlung in Höhe von 35.400 € vor Ablauf der Kündigungsfrist erfüllt, umfasste ihre Einzelverfügungs- befugnis das Recht, sich mit der Beklagten hierüber zu einigen. Dementspre- chend konnte der Kläger als weiterer Kontoinhaber auch nicht darauf vertrauen, eine solche Einigung werde unterbleiben. Die Formulierung "[s]timmt die Spar- kasse ausnahmsweise einer vorzeitigen Rückzahlung zu" in Ziffer 3. der Spar- bedingungen greift nach gebotener objektiver Auslegung, die der Senat wegen offensichtlicher Verwendung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen über den Bezirk eines Berufungsgerichts hinaus selbst vornehmen kann (vgl. Se- natsurteil vom 24. Oktober 2017 - XI ZR 362/15, WM 2017, 2382 Rn. 29 mwN), lediglich nochmals auf, dass ein Anspruch auf vorzeitige Rückzahlung nicht be- steht. Aus der Regelung des § 21 Abs. 4 RechKredV ergibt sich nichts Abwei- chendes. Dort wird bestimmt, unter welchen Voraussetzungen ein Kreditinstitut die Verbindlichkeiten gegenüber seinen Kunden auf der Passivseite der Bilanz unter der Position "Spareinlagen" ausweisen darf und - durch den Verweis in § 4 Abs. 1 Nr. 3 Liquiditätsverordnung - ob diese Verbindlichkeiten bei Ermitt- lung der ausreichenden Liquidität des Kreditinstituts privilegiert zu berücksichti- gen sind. Ungeachtet dessen, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, bleibt es den Kreditinstituten im Rahmen ihrer Vertragsfreiheit überlassen, wie sie im Einzelfall auf Verfügungen vor Fälligkeit reagieren (vgl. BT-Drucks. 12/4876, S. 6 f.; Gößmann/Walgenbach in BuB, Stand: Juli 2015, Rn. 2/176; Schürmann/ Langner in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 5. Aufl., § 71 Rn. 70; Servatius, BKR 2005, 295, 296). 3. Ohne Erfolg macht die Revision geltend, die Beklagte sei dem Kläger zum Schadensersatz verpflichtet, weil sie ihm nicht unverzüglich, sondern erst 29 - 15 - unter dem 17. Januar 2013 mitgeteilt habe, dass und warum sie seine Anwei- sung im Schreiben vom 27. Dezember 2012 nicht ausführe. a) Entgegen der Ansicht der Revision war die Beklagte nicht gemäß § 675o Abs. 1 Satz 1 BGB in der bis zum 12. Januar 2018 geltenden Fassung (im Folgenden: aF) verpflichtet, den Kläger hierüber unverzüglich zu unterrich- ten. Nach § 675o Abs. 1 Satz 1 BGB aF ist ein Zahlungsdienstleister nur dann zur unverzüglichen Benachrichtigung des Zahlungsdienstnutzers verpflichtet, wenn er die Ausführung eines Zahlungsauftrags ablehnt. Nach der Legaldefini- tion des § 675f Abs. 3 Satz 2 BGB in der bis zum 12. Januar 2018 geltenden Fassung (im Folgenden: aF; jetzt § 675f Abs. 4 Satz 2 BGB) ist Zahlungsauftrag jeder Auftrag, den ein Zahler "seinem" Zahlungsdienstleister zur Ausführung eines Zahlungsvorgangs entweder unmittelbar oder mittelbar über den Zah- lungsempfänger erteilt. Der Zahlungsauftrag ist demnach eine geschäftsbesor- gungsrechtliche Weisung zur Ausführung eines konkreten Zahlungsvorgangs im Rahmen eines Zahlungsdienstevertrags (vgl. MünchKommBGB/Casper, 7. Aufl., § 675f Rn. 13, 42; Palandt/Sprau, BGB, 77. Aufl., § 675o Rn. 1; Werner in Kümpel/Wittig, Bank- und Kapitalmarktrecht, 4. Aufl., Rn. 7.159). An einem solchen Zahlungsauftrag fehlt es hier. Die Beklagte war gegenüber dem Kläger weder aufgrund eines Einzelzahlungsvertrags (§ 675f Abs. 1 BGB) noch auf- grund eines Zahlungsdiensterahmenvertrags (§ 675f Abs. 2 BGB) zur Ausfüh- rung von Zahlungsdiensten verpflichtet. Ein herkömmlicher Sparkontovertrag, wie ihn die Parteien hier vereinbart haben, ist kein Zahlungsdiensterahmenver- trag. Gemäß Ziffer 1. der Sparbedingungen dient das Sparkonto vereinba- rungsgemäß nicht dem Zahlungsverkehr. Ein Einzelzahlungsvertrag, bei dem sich der Zahlungsauftrag unmittelbar aus dem Vertragsinhalt ergibt und regel- mäßig mit dem Vertragsschluss zusammenfällt (MünchKommBGB/Casper, 7. Aufl., § 675f Rn. 13, 18, 43; Palandt/Sprau, BGB, 77. Aufl., § 675f Rn. 5, 19; Walz in Ellenberger/Findeisen/Nobbe, Kommentar zum Zahlungsverkehrsrecht, 30 - 16 - 2. Aufl., § 675f Rn. 9), ist zwischen den Parteien nicht zustande gekommen. Ein Antrag auf Abschluss eines Einzelzahlungsvertrags unter Abwesenden, den der Kläger hier in seinem Schreiben vom 27. Dezember 2012 unterbreitet hat, ist kein Zahlungsauftrag im Sinne des § 675f Abs. 3 Satz 2 BGB aF und verpflich- tet das Zahlungsinstitut nicht zum sofortigen Handeln (vgl. Münch- KommBGB/Casper, 7. Aufl., § 675f Rn. 14). b) Die Beklagte traf auch aus dem Sparkontovertrag keine vertragliche Nebenpflicht, den Kläger früher als unter dem 17. Januar 2013 über die Nicht- ausführung der Überweisung zu unterrichten. Soweit der Senat bereits vor In- krafttreten des neuen Zahlungsdiensterechts (§§ 675c ff. BGB) bei einem Giro- vertrag Banken auf Grundlage einer selbstständigen girovertraglichen Schutz- und Treuepflicht (§ 242 BGB) oder der gesetzlichen Informationspflicht des Be- auftragten (§ 675 Abs. 1, § 666 BGB) für verpflichtet erachtet hat, ihre Kunden unverzüglich über die Nichtausführung einzelner Zahlungsvorgänge zu infor- mieren (vgl. Senatsurteile vom 28. Februar 1989 - XI ZR 80/88, WM 1989, 625, 626 und vom 13. Februar 2001 - XI ZR 197/00, BGHZ 146, 377, 382 f.; zur Fortgeltung nach Inkrafttreten des neuen Zahlungsdiensterechts Senatsurteil vom 22. Mai 2012 - XI ZR 290/11, BGHZ 193, 238 Rn. 19 ff.), lassen sich diese 31 - 17 - für Zahlungskonten entwickelten Grundsätze auf einen Sparvertrag mit dreimo- natiger Kündigungsfrist nicht übertragen. Der Kläger konnte nicht davon ausge- hen, die Beklagte werde entgegen der vertraglichen Abrede Überweisungen ausführen. Ellenberger Joeres Matthias Menges Dauber Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 05.06.2014 - 10 O 270/13 - KG Berlin, Entscheidung vom 16.12.2015 - 26 U 87/14 -