Entscheidung
1 StR 404/17
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:210318U1STR404
6mal zitiert
5Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
11 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:210318U1STR404.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 404/17 vom 21. März 2018 in der Strafsache gegen wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. März 2018, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Raum, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Jäger, Prof. Dr. Radtke, die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Fischer und der Richter am Bundesgerichtshof Dr. Bär, Richterin am Landgericht als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt – in der Verhandlung – als Verteidiger, die gesetzliche Vertreterin H. des Nebenklägers – in der Verhandlung –, Rechtsanwalt – in der Verhandlung – als Vertreter des Nebenklägers, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Traunstein vom 16. Mai 2017 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstande- nen notwendigen Auslagen zu tragen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Körperverletzung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Misshandlung von Schutzbefohlenen zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Hier- gegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg. I. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen: Der Angeklagte ist der leibliche Vater des am 14. Februar 2015 gebore- nen Nebenklägers D. . Zusammen mit der Kindsmutter hat er das ge- 1 2 3 - 4 - meinsame Sorgerecht für das Kind und wohnte zum Zeitpunkt der Tat mit der Familie in einer gemeinsamen Wohnung. D. war bis zum Tattag ein ruhiges und im Wesentlichen ziemlich pflegeleichtes Kind und vollkommen gesund. Nur die operativ behandelten Verformungen der Füße führten dazu, dass er Spezi- alschuhe tragen und den größten Teil des Tages anbehalten sollte. Am 24. August 2015 vertraute die Mutter gegen 17.00 Uhr den gemein- samen Sohn dem Angeklagten an und begab sich für circa zwei Stunden außer Haus. Der Angeklagte sollte dem Kind den Rest des Fläschchens geben und ihm seine Spezialschuhe anziehen. Als der Angeklagte gegen 18.00 Uhr be- gann, dem Kind diese Schuhe anzuziehen, wehrte es sich dagegen, so dass dies geraume Zeit dauerte. In der Folge wurde das Kind weinerlich, so dass der Angeklagte gegen 18.30 Uhr das Kind auf den Arm nahm, um es zu beruhigen, was aber nicht gelang. Das Kind machte plötzlich eine Vorwärtsbewegung mit dem Kopf, wobei es versehentlich den Angeklagten mit dem Kopf an der Nase traf, was diesem geringe Schmerzen zufügte. Der Angeklagte, der durch die vorherigen Probleme mit dem Kind schon aufgebracht und überfordert war, ge- riet nun in Rage, packte es mit beiden Händen unter den Achseln und schüttel- te es mehrfach mit ganz erheblichem Krafteinsatz in schneller Abfolge, wobei er das Kind heftig, ruckartig und sehr schnell vor seinem eigenen Körper hin und her bewegte. Durch dieses unkontrollierte Vor- und Zurückschlagen und durch Rotationsbewegungen des Kopfes kam es bei dem Kind zu einem schweren Schütteltrauma mit Subduralblutungen, einer Hirnschwellung, schweren Sub- stanzverletzungen des Gehirns und Netzhautblutungen an beiden Augen. Dem Angeklagten war zuvor bekannt, dass ein solches heftiges Schütteln von Kin- dern lebensgefährlich ist und zu schwersten Verletzungen bis hin zum Tod füh- ren kann. 4 - 5 - Nachdem sich der Angeklagte nach wenigen Sekunden des Schüttelns wieder beruhigt hatte, bemerkte er, dass sein Sohn leblos war, nur noch Schnappatmung aufwies und unkontrolliert mit den Extremitäten zuckte. Da- raufhin stellte der Angeklagte sich mit seinem Sohn gegen 18.40 Uhr unter die kalte Dusche, um diesen wieder zu beleben und begann mit Herzdruckmassa- ge und Mund-zu-Nase-Beatmung. Nachdem diese Maßnahmen keinen Erfolg zeigten, verständigte er den Rettungsdienst, der das Kind in die Klinik einliefer- te, wo wegen akuter Lebensgefahr auf Grund der durch Blutungen verursach- ten Gehirnschwellung eine Notoperation durchgeführt wurde. Durch das Schüt- teltrauma kam es beim Kind zu irreversiblen Schädigungen mit einem vollstän- digen Verlust des Sehvermögens, des Sprechvermögens, einer erheblichen Verminderung des Hörvermögens sowie zu schweren spastischen Lähmungen, einer schweren geistigen Behinderung und einer durch die Hirnschädigung wei- ter hervorgerufene Epilepsie, so dass das Kind für den Rest seines Lebens ein voller Pflegefall mit 24-stündiger Betreuungsnotwendigkeit bleiben wird. II. Die Revision des Angeklagten ist unbegründet. 1. Der Schuldspruch wegen schwerer Körperverletzung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Misshandlung von Schutzbefoh- lenen ist rechtsfehlerfrei. Der Erörterung bedarf allein die Frage der Verurtei- lung des Angeklagten wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen. a) Eine rohe Misshandlung im Sinne des § 225 Abs. 1 StGB ist anzu- nehmen, wenn der Täter einem anderen eine Körperverletzung aus gefühlloser Gesinnung zufügt, die sich in erheblichen Handlungsfolgen äußert (BGH, Urteil 5 6 7 8 - 6 - vom 23. Juli 2015 – 3 StR 633/14, NStZ-RR 2015, 369, 370 f.; Beschlüsse vom 19. Januar 2016 – 4 StR 511/15, NStZ 2016, 472; vom 28. Februar 2007 – 5 StR 44/07, NStZ 2007, 405 und vom 22. April 1997 – 4 StR 140/97 Rn. 8 mwN), wobei sich diese Tatalternative – anders als das Quälen – auf ein ein- zelnes Körperverletzungsgeschehen bezieht. Eine solche für die rohe Miss- handlung notwendige gefühllose Gesinnung liegt nur vor, wenn der Täter bei der Misshandlung das notwendig als Hemmung wirkende Gefühl für das Leiden des Misshandelten verloren hat, das sich bei jedem menschlich und verständ- lich Denkenden eingestellt haben würde (BGH, Urteil vom 23. Juli 2015 – 3 StR 633/14, NStZ-RR 2015, 369, 371 und Beschluss vom 28. Februar 2007 – 5 StR 44/07, NStZ 2007, 405; Stree/Sternberg-Lieben in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 225 Rn. 13). b) Gemessen daran kann aus dem Gesamtzusammenhang der Urteils- gründe den Feststellungen und Wertungen des Landgerichts noch zweifelsfrei entnommen werden, dass der Angeklagte die Tat aus einer gefühllosen Gesin- nung heraus begangen hat. Insbesondere ist der vom Landgericht gezogene Schluss, dass es dem Angeklagten bei seinem sich nur über einen Zeitraum von wenigen Sekunden heftigen Schüttelns hinziehenden Vorgehens (UA S. 5) in subjektiver Hinsicht darum ging, "das Kind zu maßregeln und ohne Rücksicht auf Verluste zur Ruhe zu bringen, ohne dass eine besonders belastende Situation für den Angeklag- ten selbst vorgelegen hätte" (UA S. 13), nicht zu beanstanden. Den engen zeit- lichen Zusammenhang zwischen dem Schreien und dem unmittelbar darauf folgenden Schütteln des Kindes mit massivster Gewalt aus einem relativ nichti- gen Anlass, ohne dass es nach den Feststellungen des Landgerichts (UA S. 13) – anders als im Fall von BGH, Beschluss vom 28. Februar 2007 – 5 StR 44/07, NStZ 2007, 405, Rn. 8 – zuvor zu einem dauerhaften Einwirken auf das 9 10 - 7 - Nervenkostüm des Angeklagten mit einer besonders belastenden Situation der Überforderung über einen längeren Zeitraum gekommen war, durfte das Land- gericht als Zeichen dafür werten, dass der Angeklagte bei der Tatausführung das als Hemmung wirkende Gefühl für das Leiden seines Sohnes verloren hat- te. Er handelte mithin aus gefühlloser Gesinnung, was eine rohe Misshandlung kennzeichnet (vgl. BGH aaO Rn. 6). 2. Auch der Strafausspruch weist, wie im Antrag des Generalbundesan- walts näher ausgeführt, keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Raum Jäger Radtke Fischer Bär 11