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Beschluss

1 StR 415/17

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Vorsitzende muss bei Terminierung ernsthaft bemüht sein, dem Recht des Angeklagten auf Verteidigung durch den gewählten Verteidiger Rechnung zu tragen. • Die Nichtbeachtung von Verlegungsersuchen des gewählten Verteidigers und das Ausbleiben einer Bescheidung können das Recht auf Verteidigung nach Art.6 Abs.3 Buchst. c) EMRK und §137 Abs.1 StPO verletzen. • Liegt ein solcher Verfahrensfehler vor und ist nicht ausgeschlossen, dass die Anwesenheit des Wahlverteidigers zu einem günstigeren Ergebnis geführt haben könnte, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
Verletzung des Rechts auf Verteidigung durch Terminierung ohne Beachtung des Wahlverteidigers • Der Vorsitzende muss bei Terminierung ernsthaft bemüht sein, dem Recht des Angeklagten auf Verteidigung durch den gewählten Verteidiger Rechnung zu tragen. • Die Nichtbeachtung von Verlegungsersuchen des gewählten Verteidigers und das Ausbleiben einer Bescheidung können das Recht auf Verteidigung nach Art.6 Abs.3 Buchst. c) EMRK und §137 Abs.1 StPO verletzen. • Liegt ein solcher Verfahrensfehler vor und ist nicht ausgeschlossen, dass die Anwesenheit des Wahlverteidigers zu einem günstigeren Ergebnis geführt haben könnte, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen. Der Angeklagte wurde vom Landgericht wegen unerlaubten Handeltreibens und Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Die Hauptverhandlung war auf mehrere Termine im April und Mai 2016 gelegt worden. Der gewählte Verteidiger des Angeklagten hatte für die ersten beiden Termine Verhinderungen angezeigt und anschließend Verlegungsanträge sowie ein Schreiben eingereicht. Die Kammer ordnete stattdessen einen Pflichtverteidiger zur Verfahrenssicherung bei und setzte die Verhandlung an den vorgesehenen Terminen fort; der Wahlverteidiger war an den ersten beiden Tagen nicht anwesend. Die Kammer bescheidete die Verlegungsanträge nicht und reagierte nicht auf die Schreiben des Wahlverteidigers. An den ersten Terminen wurden Mitangeklagte, Zeugen und Sachverständige vernommen. • Rechtliche Grundlagen: Art. 6 Abs. 3 Buchst. c) EMRK, §137 Abs.1 Satz1 StPO, §213 StPO (Terminierungspflicht des Vorsitzenden) und der Grundsatz des fairen Verfahrens. • Das Recht des Angeklagten, sich von einem Rechtsanwalt seines Vertrauens verteidigen zu lassen, ist grundrechts- und menschenrechtsrelevant, steht aber nicht absolut gegen jede Verfahrensfortführung bei Verhinderung des Wahlverteidigers. • Der Vorsitzende hat bei Terminierung pflichtgemäßes Ermessen; er muss sich jedoch ernsthaft bemühen, berechtigten Terminwünschen des Wahlverteidigers im Rahmen der zeitlichen Möglichkeiten der Kammer und der anderen Beteiligten Rechnung zu tragen. • Vorliegend fehlte eine solche ernsthafte Bemühung: Die Kammer hatte zuvor Terminanfragen vorgenommen, reagierte aber nicht auf die Verlegungsersuchen und das Schreiben des Wahlverteidigers und legte trotz erkennbarem Vertrauen des Angeklagten in dessen Wahlverteidiger die Verfahrenstermine fest. • Eine andere Terminierung wäre offenbar möglich gewesen, da die Hauptverhandlung erst ab dem 13. Mai hätte beginnen können und die Verzögerung zeitlich nicht erheblich gewesen wäre. • Die Verfahrensfehler sind nicht nur formeller Natur, sondern können die Verteidigungsrechte materiell beeinträchtigt haben, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Anwesenheit des Wahlverteidigers an den ersten Verhandlungstagen zu einem für den Angeklagten günstigeren Ergebnis geführt hätte. • Folge: Das Urteil ist aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer zurückzuverweisen. Der Senat hat die Revision des Angeklagten teilweise stattgegeben, das Urteil des Landgerichts München II in den gegen den Angeklagten gerichteten Teilen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen. Begründet wurde dies mit der Verletzung des Rechts auf Verteidigung durch den gewählten Verteidiger (Art.6 Abs.3 Buchst. c) EMRK, §137 Abs.1 StPO) und dem Gebot eines fairen Verfahrens, da Verlegungsanträge und Schreiben des Wahlverteidigers nicht bescheidet wurden und der Vorsitzende keine erkennbare ernsthafte Bemühung gezeigt hat, dem Terminierungswunsch Rechnung zu tragen. Es bleibt daher offen, ob die Anwesenheit des Wahlverteidigers an den ersten Verhandlungstagen zu einem günstigeren Ergebnis für den Angeklagten geführt hätte, weshalb eine neue Verhandlung erforderlich ist. Zudem sind damit auch die Kosten des Rechtsmittels neu zu entscheiden.