Beschluss
1 StR 423/17
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei einem Gehilfen, der die für ein Sonderdelikt erforderliche Sondereigenschaft nicht besitzt, ist die Strafrahmenverschiebung nach § 28 Abs. 1, § 49 Abs. 1 StGB zu prüfen und gegebenenfalls zwingend anzuwenden.
• Die besondere Pflichtenstellung des Schuldners bei Bankrott (§ 283 StGB) und die Sondereigenschaft bei Insolvenzverschleppung (§ 15a InsO) sind persönliche Merkmale i.S.v. § 28 Abs. 1 StGB, deren Fehlen bei Gehilfen die Strafrahmenmilderung auslöst.
• Unterlässt das Tatgericht die Prüfung der nach § 28 Abs. 1, § 49 Abs. 1 StGB gebotenen Strafrahmenverschiebung, handelt es sich um einen Rechtsfehler, der die Einzelstrafen und damit die Gesamtstrafe aufhebt.
Entscheidungsgründe
Erforderlichkeit der Strafrahmenmilderung nach § 28 Abs.1, § 49 Abs.1 StGB bei Gehilfen • Bei einem Gehilfen, der die für ein Sonderdelikt erforderliche Sondereigenschaft nicht besitzt, ist die Strafrahmenverschiebung nach § 28 Abs. 1, § 49 Abs. 1 StGB zu prüfen und gegebenenfalls zwingend anzuwenden. • Die besondere Pflichtenstellung des Schuldners bei Bankrott (§ 283 StGB) und die Sondereigenschaft bei Insolvenzverschleppung (§ 15a InsO) sind persönliche Merkmale i.S.v. § 28 Abs. 1 StGB, deren Fehlen bei Gehilfen die Strafrahmenmilderung auslöst. • Unterlässt das Tatgericht die Prüfung der nach § 28 Abs. 1, § 49 Abs. 1 StGB gebotenen Strafrahmenverschiebung, handelt es sich um einen Rechtsfehler, der die Einzelstrafen und damit die Gesamtstrafe aufhebt. Der Angeklagte wurde vom Landgericht Augsburg in mehreren Fällen verurteilt: wegen Beihilfe zur Insolvenzverschleppung (Fall II), wegen Anstiftung zum Bankrott (Fall III) und wegen Beihilfe zum Bankrott in zwei weiteren Fällen (Fall IV). Das Landgericht wendete in einzelnen Fällen gemilderte Strafrahmen an, in anderen Fällen aber nicht; insbesondere verzichtete es durchgehend auf eine weitere Strafrahmenverschiebung nach § 28 Abs.1, § 49 Abs.1 StGB. Der Angeklagte rief mit einer Revision das Urteil an, mit der er sowohl formelle als auch materielle Rechtsverletzungen rügte. Der BGH prüfte, ob die fehlende Anwendung der Strafrahmenverschiebung bei dem Angeklagten als Gehilfen rechtlich zu beanstanden ist. • Das Gericht hat festgestellt, dass § 15a Abs.4, Abs.1 InsO ein echtes Sonderdelikt enthält, sodass die Sondereigenschaft (Mitglied eines Vertretungsorgans/Abwickler) ein persönliches Merkmal i.S.v. § 28 Abs.1 StGB ist und dessen Fehlen die Strafrahmenmilderung auslösen kann. • Auch die Pflichtenstellung des Schuldners im Bankrotttatbestand (§ 283 Abs.1 StGB) ist als besonderes persönliches Merkmal im Sinne des § 28 Abs.1 StGB zu qualifizieren; wer diese Stellung nicht innehat, ist als Gehilfe in strafrahmenmildernder Weise zu behandeln. • Für Fall III (Anstiftung zum Bankrott) war die Milderung nach § 28 Abs.1, § 49 Abs.1 StGB zwingend, weil der Angeklagte nicht die Pflichtenstellung des Schuldners innehatte; das Landgericht hätte den Strafrahmen entsprechend verschieben müssen. • Soweit das Landgericht den Angeklagten als Gehilfen in den Fällen II und IV verurteilte, musste es auch dort die weitere Strafrahmenverschiebung nach § 28 Abs.1 StGB prüfen und gegebenenfalls anwenden; allein die Art des Tatbeitrags rechtfertigte keine Unterlassung dieser Erörterung. • Die Unterlassung dieser Prüfung stellt einen durchgreifenden Rechtsfehler dar, der die Einzelstrafen beeinträchtigen kann; deshalb sind die betreffenden Einzelstrafen und die daraus gebildete Gesamtstrafe aufzuheben, wobei die festgestellten strafzumessungsrelevanten Tatsachen bestehen bleiben und ergänzt werden können. Die Revision des Angeklagten hatte in Teilen Erfolg: Das landgerichtliche Urteil wurde insoweit aufgehoben, als der Strafausspruch den Angeklagten betrifft, und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer zurückverwiesen. Begründend führte der BGH aus, dass das Landgericht die zwingende Prüfung und gegebenenfalls Anwendung der Strafrahmenverschiebung nach § 28 Abs.1, § 49 Abs.1 StGB in den betreffenden Fällen unterlassen hat. Diese Rechtsfehler betreffen die Einzelstrafen und damit die Gesamtstrafe, weshalb die Verurteilung in diesem Umfang keinen Bestand hat. Die übrige, weitergehende Revision wurde verworfen; die vom Landgericht getroffenen Feststellungen zu strafzumessungsrelevanten Tatsachen bleiben gültig und können in der neuen Verhandlung ergänzt werden.