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Entscheidung

XII ZA 46/17

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:210318BXIIZA46
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:210318BXIIZA46.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZA 46/17 vom 21. März 2018 in der Betreuungssache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. März 2018 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Schilling und Dr. Günter und die Richterin Dr. Krüger beschlossen: Der Antrag der Verfahrenspflegerin, ihre Bestellung aufzuheben und für die Betroffene einen bei dem Bundesgerichtshof zugelas- senen Rechtsanwalt als Verfahrenspfleger zu bestellen, wird zu- rückgewiesen. Gründe: Dabei kann dahinstehen, dass die Beteiligte zu 3 entgegen § 10 Abs. 4 FamFG nicht bei dem Bundesgerichtshof als Rechtsanwältin zugelassen ist. Denn jedenfalls liegen die Voraussetzungen für eine Aufhebung ihrer Bestel- lung als Verfahrenspflegerin gemäß § 276 Abs. 4 FamFG nicht vor, weil die Be- troffene weder von einem Rechtsanwalt noch von einem anderen geeigneten Verfahrensbevollmächtigten vertreten wird. Im Übrigen wäre (entgegen der von Keidel/Budde FamFG 19. Aufl. § 276 Rn. 24 vertretenen Auffassung) die Bestellung eines bei dem Bundesgerichts- hof zugelassenen Rechtsanwalts als Verfahrenspfleger auch nicht kostengüns- tiger, weil sich dessen Vergütung nicht auf die Stundensätze nach § 3 VBVG beschränkt, sondern nach der Rechtsprechung des Senats entsprechend §§ 277 FamFG, 1835 Abs. 3 BGB nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz 1 2 - 3 - bemisst (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Juli 2014 - XII ZB 111/14 - FamRZ 2014, 1629 Rn. 10 mwN). Dose Klinkhammer Schilling Günter Krüger Vorinstanzen: AG Pirna, Entscheidung vom 28.11.2016 - XVII 399/15 - LG Dresden, Entscheidung vom 17.07.2017 - 2 T 1105/16 -