Beschluss
XII ZB 458/17
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Verwaltungsbehörde ist nur dann beschwerdeberechtigt im familiengerichtlichen Verfahren, wenn die angefochtene Entscheidung sie in eigenen Rechten beeinträchtigt (§ 59 FamFG).
• Eine bloße Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an der Erfüllung behördlicher Aufgaben begründet keine Beschwerdeberechtigung nach § 59 FamFG.
• Allgemeine Verwaltungsvorschriften begründen keine spezialgesetzliche Beschwerdebefugnis für Behörden; nur gesetzliche Regelungen vermögen eine solche Berechtigung zu begründen.
Entscheidungsgründe
Behörde ohne Beschwerdebefugnis bei fehlender Rechtsbeeinträchtigung • Eine Verwaltungsbehörde ist nur dann beschwerdeberechtigt im familiengerichtlichen Verfahren, wenn die angefochtene Entscheidung sie in eigenen Rechten beeinträchtigt (§ 59 FamFG). • Eine bloße Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an der Erfüllung behördlicher Aufgaben begründet keine Beschwerdeberechtigung nach § 59 FamFG. • Allgemeine Verwaltungsvorschriften begründen keine spezialgesetzliche Beschwerdebefugnis für Behörden; nur gesetzliche Regelungen vermögen eine solche Berechtigung zu begründen. Die Kreisverwaltungsbehörde (Beteiligte zu 1) begehrt in einem öffentlich-rechtlichen Verfahren die Anhörung eines beschränkt geschäftsfähigen Minderjährigen durch das Familiengericht im Zusammenhang mit einem Vornamensänderungsantrag. Der Minderjährige beantragte die Namensänderung durch seine alleinsorgeberechtigte Mutter nach dem Namensänderungsgesetz. Das Amtsgericht lehnte die Anhörung des Betroffenen ab. Die Verwaltungsbehörde legte Beschwerde ein, die das Oberlandesgericht zurückwies. Die Behörde berief sich auf die Wahrung des öffentlichen Interesses und verwies auf Verwaltungsvorschriften, wonach bei Anträgen bestimmter Minderjähriger familiengerichtliche Anhörungen nachzuweisen seien. Das OLG wies die Beschwerde mit der Begründung zurück, der Behörde fehle die Beschwerdeberechtigung, woraufhin die Behörde Rechtsbeschwerde beim BGH einlegte. • Zulässigkeit: Die Rechtsbeschwerde war nach § 70 Abs. 1 FamFG statthaft, da das OLG die Zulassung erteilt hat, in der Sache aber unbegründet. • Rechtliche Ausgangslage: § 59 FamFG gewährt Beschwerdeberechtigung nur, wenn der Beschwerdeführer durch die angefochtene Entscheidung in eigenen Rechten beeinträchtigt wird; bloße Wahrung öffentlichen Interesses genügt nicht. • Spezialregelungen für Behörden: § 59 Abs. 3 FamFG verleiht Behörden nur dann eine eigenständige Beschwerdebefugnis, wenn eine entsprechende gesetzliche Anordnung vorliegt; Verwaltungsvorschriften sind hierfür untauglich. • Anwendung auf den Fall: Aus § 2 NamÄndG ergibt sich keine eigenständige Beschwerdebefugnis der Verwaltungsbehörde; die von der Behörde angeführte Verwaltungsvorschrift schafft keine gesetzliche Grundlage. • Rechtsbeeinträchtigungserfordernis: Nur wenn der Entscheidungssatz des angefochtenen Beschlusses unmittelbar in ein der Behörde zustehendes Recht eingreift, besteht Beschwerdebefugnis; das war hier nicht der Fall. • Konsequenz: Mangels gesetzlicher Grundlage und eigener Rechtsbeeinträchtigung durfte die Behörde die Beschwerde nicht führen; die Kostenzuweisung durch das OLG war nicht zu beanstanden. Die Rechtsbeschwerde der Verwaltungsbehörde wurde vom Bundesgerichtshof zurückgewiesen. Die Behörde war nicht beschwerdeberechtigt, weil die gerichtliche Nichtannahme der Anhörung den Behördenrechten nicht unmittelbar widersprach und keine spezialgesetzliche Grundlage für eine Behördeexistente Beschwerdebefugnis vorlag (§ 59 FamFG). Eine rein der Wahrung des öffentlichen Interesses dienende Beschwerde ist nicht ausreichend. Verwaltungsvorschriften begründen keine Beschwerdebefugnis der Gerichte. Die Kosten des Verfahrens wurden der Behörde auferlegt, weil ihr Erfolgsaussichten fehlten und das Verfahren nicht im Interesse des Betroffenen geführt wurde.