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Entscheidung

1 StR 641/17

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:220318B1STR641
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:220318B1STR641.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 641/17 vom 22. März 2018 in der Strafsache gegen wegen Mordes - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts – zu 3. auf dessen Antrag – am 22. März 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Ravensburg vom 27. September 2017 im Ausspruch über die besondere Schwere der Schuld aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkam- mer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu einer lebens- langen Freiheitsstrafe verurteilt und die besondere Schwere der Schuld festge- stellt (§ 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB). Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat nur zum Ausspruch über die besondere Schuldschwere Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. I. 1. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen tötete der An- geklagte seine von ihm getrennt lebende Ehefrau, indem er sie im Schlafzim- mer des vormals gemeinsam genutzten Hauses bis zur Bewusstlosigkeit würg- 1 2 - 3 - te, sie vom Bett herunter zog und anschließend unter Zuhilfenahme eines Bett- bezugs in den Heizungskeller im Erdgeschoss verbrachte. Dort schlang er ihr einen sogenannten Kälberstrick um den Hals, den er zuvor an zwei an der De- cke befindlichen Heizungsrohren angebracht hatte, und ließ seine Ehefrau, der er spätestens jetzt das von ihr getragene Nachthemd ausgezogen hatte, so- dass sie nur noch mit einem Slip bekleidet war, rückwärts in die Schlaufe des Kälberstricks fallen. Hierdurch sollte der Anschein erweckt werden, dass seine Ehefrau einen Suizid begangen und sich selbst im Heizungsraum erhängt ha- be. Der Tod trat nach dem Transport in den Heizungskeller entweder aufgrund des vorangegangenen Würgens oder durch das dortige Erhängen ein. Nach den Feststellungen des Landgerichts fasste der Angeklagte den Tatentschluss nach der Trennung von seiner Ehefrau und dem Auszug aus dem gemeinsam genutzten Haus. Hintergrund für die Tat war die schwierige persönliche und güterrechtliche Situation des Angeklagten. Der Angeklagte litt nach den Feststellungen seit mehreren Jahren an einer paranoiden Persönlich- keitsstörung, die sich spätestens ab September 2014 insbesondere in einem gesteigerten Misstrauen gegen die sexuelle Treue seiner Ehefrau sowie einem sehr starken Beharren auf der – nicht wahnhaften – Überzeugung auswirkte, dass seit Beginn der 1990er Jahre eine inzestuöse Beziehung zwischen seiner Ehefrau und ihrem Vater bestanden habe. Aufgrund dieser Persönlichkeitsstö- rung verschlechterte sich die Beziehung endgültig. Belastet wurde die Ehe zu- dem durch den Umstand, dass lediglich die Ehefrau des Angeklagten als Ei- gentümerin des gemeinsam genutzten Hausgrundstücks im Grundbuch einge- tragen war und der Angeklagte auf der Grundlage eines formnichtigen schuld- rechtlichen Vertrages zuletzt vehement die anteilsmäßige Eigentumsübertra- gung verlangte, was seine Ehefrau jedoch ablehnte. Nach den Feststellungen wollte der Angeklagte seine Ehefrau beseitigen, da er sie nach der Trennung 3 - 4 - als Hindernis zwischen ihm und einem Zusammenleben mit seinen drei Kindern in dem ihm zustehenden Wohnhaus sah. 2. Das Landgericht ist von der Verwirklichung der Mordmerkmale der Heimtücke sowie der Habgier und der niedrigen Beweggründe ausgegangen. Neben der Verhängung der lebenslangen Freiheitsstrafe gemäß § 211 StGB hat es nach zusammenfassender Würdigung von Tat und Täterpersönlichkeit die besondere Schuldschwere nach § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB festgestellt. II. 1. Die Begründung, mit der das Landgericht die besondere Schuld- schwere im Sinne des § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB bejaht hat, hält rechtli- cher Nachprüfung nicht stand. Zwar obliegt es dem Tatrichter, unter Würdigung aller hierfür erheblichen Umstände die Schuld des Angeklagten im Sinne der §§ 46, 57a StGB zu gewichten; das Revisionsgericht darf seine Wertung nicht an die Stelle derjenigen des Tatrichters setzen (st. Rspr.; BGH, Beschluss vom 20. August 1996 – 4 StR 361/96, BGHSt 42, 226, 227; Urteil vom 27. Juni 2012 – 2 StR 103/12, NStZ-RR 2012, 339 jeweils mwN). Doch auch nach diesem eingeschränkten Prüfungsmaßstab erweist sich die tatrichterliche Entscheidung als rechtsfehlerhaft. Das Landgericht hat schulderschwerend gewertet, dass der Angeklagte seine von ihm getötete Ehefrau – durch das nahezu vollständige Entkleiden – noch im Tod und darüber hinaus weiter herabgewürdigt habe (UA S. 170). Die- se Wertung wird von den Feststellungen nicht getragen. Das Landgericht hat festgestellt, der Angeklagte habe seiner Ehefrau das Nachthemd ausgezogen und es zusammen mit anderen Textilien in die Waschmaschine gegeben, um die Spuren seiner Tat wie beispielsweise Blut, Urin, Kot oder Speichel des Op- fers zu beseitigen (UA S. 108, 110). Damit nicht vereinbar ist aber die Wertung, 4 5 6 - 5 - es habe ein weiteres Herabwürdigen des Opfers durch das Ausziehen des Nachthemds stattgefunden oder sei von dem Angeklagten gar intendiert gewe- sen. Überdies begegnet die Relativierung des Gewichts der – zugunsten des Angeklagten gewerteten – paranoiden Persönlichkeitsstörung bei der Bemes- sung der Schuldschwere rechtlichen Bedenken. Das Landgericht hat insoweit darauf abgehoben, dass die paranoide Persönlichkeitsstörung – welche die Strafkammer gestützt auf die Ausführungen des psychiatrischen Sachverstän- digen rechtsfehlerfrei festgestellt hat – gerade nicht ursächlich für die Tatbege- hung gewesen sei (UA S. 170). Diese Wertung berücksichtigt jedoch nicht aus- reichend die weitere Feststellung, dass sich das Verhältnis der Eheleute auf- grund der bei dem Angeklagten bestehenden paranoiden Persönlichkeitsstö- rung massiv verschlechtert und letztlich zur Trennung der Eheleute geführt ha- be; unter anderem vor dem Hintergrund dieser schwierigen persönlichen Situa- tion habe der Angeklagte den Entschluss gefasst, seine Ehefrau zu töten (UA S. 3 f.; 24). Danach stellt sich die paranoide Persönlichkeitsstörung des Ange- klagten als ursächlich für die Schwierigkeiten in und das Scheitern der Ehe dar, die in der weiteren Entwicklung zu der Tat des Angeklagten geführt haben. Die- ser Umstand wäre bei der Gesamtwürdigung ebenfalls zu berücksichtigen ge- wesen. Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Feststellung der besonde- ren Schwere der Schuld auf den aufgezeigten Rechtsfehlern beruht. Die Sache bedarf daher insoweit erneuter Entscheidung. Die tatsächlichen Feststellungen können bestehen bleiben, da es sich um reine Wertungsfehler handelt. Das neue Tatgericht kann ergänzende, zu den bisherigen nicht in Widerspruch ste- hende Feststellungen treffen. 7 8 - 6 - 2. Im Übrigen erweist sich die Revision des Angeklagten als unbegrün- det, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung kei- nen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben hat. Jäger Bellay Fischer Bär Hohoff 9