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Beschluss

3 StR 577/17

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen; die Nachprüfung ergab keinen Rechtsfehler (§ 349 Abs. 2 StPO). • Die Einziehung des Werts der Taterträge (48.000 €) ist nach neuem Recht (Art. 306h EGStGB i.V.m. §§ 73, 73c, 73d StGB n.F.) rechtsfehlerfrei angeordnet worden, weil die Entscheidung nach Inkrafttreten des Gesetzes erfolgte und keine frühere Verfallsentscheidung vorlag. • Die Anwendung des neuen Vermögensabschöpfungsrechts auf Taten aus 2008 verletzt nicht das Rückwirkungsverbot oder das Rechtsstaatsprinzip, weil der Angeklagte durch die Neuregelung nicht schlechter gestellt wird. • Die Verhältnismäßigkeitsprüfung wurde in das Vollstreckungsverfahren verlagert (§ 459g Abs. 5 StPO n.F.), was dem Verurteilten Schutz bietet und ihm ermöglicht, die gerichtliche Prüfung herbeizuführen. • Die Möglichkeit der Wiederaufnahme der Vollstreckung bei nachträglicher Änderungen der Verhältnismäßigkeitsgrundlagen macht die neue Rechtslage insgesamt nicht ungünstiger für den Angeklagten.
Entscheidungsgründe
Einziehung von Taterträgen nach neuem Vermögensabschöpfungsrecht zulässig • Die Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen; die Nachprüfung ergab keinen Rechtsfehler (§ 349 Abs. 2 StPO). • Die Einziehung des Werts der Taterträge (48.000 €) ist nach neuem Recht (Art. 306h EGStGB i.V.m. §§ 73, 73c, 73d StGB n.F.) rechtsfehlerfrei angeordnet worden, weil die Entscheidung nach Inkrafttreten des Gesetzes erfolgte und keine frühere Verfallsentscheidung vorlag. • Die Anwendung des neuen Vermögensabschöpfungsrechts auf Taten aus 2008 verletzt nicht das Rückwirkungsverbot oder das Rechtsstaatsprinzip, weil der Angeklagte durch die Neuregelung nicht schlechter gestellt wird. • Die Verhältnismäßigkeitsprüfung wurde in das Vollstreckungsverfahren verlagert (§ 459g Abs. 5 StPO n.F.), was dem Verurteilten Schutz bietet und ihm ermöglicht, die gerichtliche Prüfung herbeizuführen. • Die Möglichkeit der Wiederaufnahme der Vollstreckung bei nachträglicher Änderungen der Verhältnismäßigkeitsgrundlagen macht die neue Rechtslage insgesamt nicht ungünstiger für den Angeklagten. Der Angeklagte wurde wegen Betäubungsmittelhandels verurteilt; als Teil des Urteils ordnete die Strafkammer die Einziehung des Werts der Taterträge in Höhe von 48.000 € an. Die gerichtliche Entscheidung über die Vermögensabschöpfung fiel nach dem Inkrafttreten der Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung (wirksamer Regelungsbeginn 01.07.2017). Der Angeklagte rügte mit der Revision unter anderem Verfassungs- und Rückwirkungsverletzungen durch die Anwendung des neuen Rechts auf Taten aus 2008. Streitpunkt war, ob die neue Regelung den Angeklagten im Ergebnis schlechter stellt als das frühere Wertersatz- bzw. Verfallsrecht und ob die Verhältnismäßigkeitsprüfung hinreichenden Schutz gewährleistet. Ferner ging es um die Frage, ob und wie der Verurteilte die gerichtliche Überprüfung der Härtefallprüfung im Vollstreckungsverfahren herbeiführen kann. • Revisionsrechtfertigung: Die Revision war als unbegründet zu verwerfen, da die Nachprüfung keinen zu seinen Gunsten wirksamen Rechtsfehler ergab (§ 349 Abs. 2 StPO). • Anwendung neuen Rechts: Die Strafkammer durfte Art. 306h EGStGB i.V.m. §§ 73 Abs.1, 73c Satz 1, 73d Abs.1 StGB n.F. anwenden, weil die Entscheidung nach Inkrafttreten der Reform erfolgte und zuvor keine Verfallsentscheidung ergangen war. • Rückwirkung und Verfassungsfragen: Weder das spezielle Rückwirkungsverbot des Art. 103 Abs.2 GG noch das allgemeine Rückwirkungsverbot des Rechtsstaatsprinzips werden verletzt, weil die Neuregelung den Angeklagten nicht schlechter stellt als das alte Recht. • Vergleich mit altem Recht: Nach altem Recht hätte der Wertersatzverfall nach dem Bruttoprinzip grundsätzlich auch gegriffen; dem Angeklagten entsteht durch die neue Regelung daher kein Nachteil. • Verhältnismäßigkeitsprüfung: Die einstige Erkenntnisrechtsprüfung (§ 73c StGB a.F.) wurde in das Vollstreckungsverfahren verlagert (§ 459g Abs.5 StPO n.F.), was den Verurteilten nicht schlechter stellt, da die neue Regelung zusätzliche Schutzmechanismen enthält, etwa das obligatorische Unterbleiben der Vollstreckung, wenn das Erlangte nicht mehr vorhanden ist. • Durchsetzungs- und Klagerechte: § 459g Abs.5 StPO n.F. ist dahin auszulegen, dass sowohl die Vollstreckungsbehörde als auch der Einziehungsadressat oder das Gericht selbst die gerichtliche Prüfung veranlassen können; der Betroffene kann gegen vollstreckungsrechtliche Entscheidungen Einwendungen nach § 459o StPO n.F. erheben. • Wiederaufnahme der Vollstreckung: Die Möglichkeit, die Vollstreckung bei Änderung der Verhältnismäßigkeitsgrundlagen wieder aufzunehmen, macht die Neuregelung insgesamt nicht ungünstiger für den Angeklagten. Der Angeklagte hat mit seiner Revision keinen Erfolg; das Urteil des Landgerichts Stade vom 30.08.2017 bleibt bestehen. Die Einziehung des Werts der Taterträge in Höhe von 48.000 € ist rechtmäßig nach Art. 306h EGStGB i.V.m. §§ 73, 73c, 73d StGB n.F. angewandt worden, weil die Entscheidung nach Inkrafttreten des Reformgesetzes erfolgte und keine frühere Verfallsentscheidung vorlag. Die Anwendung des neuen Vermögensabschöpfungsrechts auf Taten von 2008 verletzt weder das Rückwirkungsverbot noch das Rechtsstaatsprinzip, da der Angeklagte nicht schlechter gestellt ist und die Verhältnismäßigkeitsprüfung durch § 459g Abs.5 StPO n.F. im Vollstreckungsverfahren gewährleistet und gerichtlich durchsetzbar ist. Die Kosten der Revision sind vom Beschwerdeführer zu tragen.