Urteil
I ZR 25/17
BGH, Entscheidung vom
5mal zitiert
3Normen
Zitationsnetzwerk
0 Entscheidungen · 3 Normen
Leitsätze
• Die Unterlassungsansprüche der Verbraucherzentrale gegen ein Inkassounternehmen wegen vorgerichtlicher Zahlungsaufforderungen sind nur dann begründet, wenn diese Schreiben die Entscheidungsfreiheit der Verbraucher durch unzulässige Beeinflussung erheblich einschränken (§ 4a Abs.1 Satz2 Nr.3 UWG).
• Die Androhung rechtlich zulässiger Maßnahmen (gerichtliche Schritte, Zwangsvollstreckung, Haftbefehl) kann unzulässig sein, wenn verschleiert wird, dass der Schuldner Verteidigungsmöglichkeiten hat; das ist jedoch im Einzelfall zu prüfen.
• Die von der Beklagten verwendeten Schreiben enthielten zwar Druckelemente und nutzten eine Machtposition des Inkassounternehmens, verschleierten aber keine Verteidigungsmöglichkeiten des Schuldners und waren daher nicht als aggressive geschäftliche Handlungen im Sinne des § 4a UWG unzulässig.
Entscheidungsgründe
Vorgerichtliche Inkassoschreiben: Androhungen zulässiger Zwangsmaßnahmen nicht automatisch unlauter • Die Unterlassungsansprüche der Verbraucherzentrale gegen ein Inkassounternehmen wegen vorgerichtlicher Zahlungsaufforderungen sind nur dann begründet, wenn diese Schreiben die Entscheidungsfreiheit der Verbraucher durch unzulässige Beeinflussung erheblich einschränken (§ 4a Abs.1 Satz2 Nr.3 UWG). • Die Androhung rechtlich zulässiger Maßnahmen (gerichtliche Schritte, Zwangsvollstreckung, Haftbefehl) kann unzulässig sein, wenn verschleiert wird, dass der Schuldner Verteidigungsmöglichkeiten hat; das ist jedoch im Einzelfall zu prüfen. • Die von der Beklagten verwendeten Schreiben enthielten zwar Druckelemente und nutzten eine Machtposition des Inkassounternehmens, verschleierten aber keine Verteidigungsmöglichkeiten des Schuldners und waren daher nicht als aggressive geschäftliche Handlungen im Sinne des § 4a UWG unzulässig. Die Klägerin, Verbraucherzentrale Bayern, wandte sich gegen ein Inkassounternehmen, das Verbrauchern vorgerichtliche Zahlungsaufforderungen mit Androhung gerichtlicher Schritte, Zwangsvollstreckung und einem formularhaften Anerkenntnis-/Ratenangebot übersandte. Die Klägerin sah hierin eine unzulässige, die Entscheidungsfreiheit der Verbraucher beeinträchtigende Druckausübung und mahnte die Beklagte erfolglos ab. Gegenstand der Klage waren zwei Schreiben vom 23. April 2015 und 23. März 2015 sowie die jeweils beigefügte vorformulierte Anerkenntniserklärung und Ratenvereinbarung. Die Klägerin begehrte Unterlassung und Erstattung von Abmahnkosten. Landgericht und Berufungsgericht wiesen die Klage ab; die Klägerin ließ die Revision zu. Der Senat prüfte, ob die Schreiben aggressive geschäftliche Handlungen i.S. von § 4a UWG darstellen und ob Verteidigungsmöglichkeiten der Schuldner verschleiert wurden. • Rechtliche Grundlagen: Maßgeblich sind § 3 Abs.1, § 4 Nr.1 UWG aF sowie die seit 10.12.2015 geltende Regelung in § 4a UWG, die aggressive Geschäftspraktiken nach Art.8 und 9 der Unionsrichtlinie 2005/29/EG erfasst. • Tatbestandsvoraussetzungen: Eine aggressive geschäftliche Handlung liegt vor, wenn eine unzulässige Beeinflussung die Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers erheblich einschränkt; unzulässige Beeinflussung setzt u.a. Ausnutzung einer Machtposition zur Verschleierung von Verteidigungsmöglichkeiten voraus (§ 4a Abs.1 S.2 Nr.3, Abs.1 S.3 UWG). • Tatrichterliche Würdigung: Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die Beklagte als Inkassounternehmen eine Druckmacht hat und die Schreiben Druckmittel enthalten, jedoch nicht den Eindruck erwecken, eine Rechtsverteidigung sei aussichtslos oder unmöglich. • Konkrete Prüfung der Schreiben: Die Schreiben enthielten Hinweise auf rechtlich zulässige Zwangsmaßnahmen und Zahlungsangebote; sie nannten erforderliche Schritte zur Vollstreckung (z. B. Erwirkung eines Vollstreckungstitels) und verschleierten nicht die Möglichkeit, die Forderung gerichtlich überprüfen zu lassen. • Keine unzulässige Verschleierung: Es liegt kein Verstoß vor, weil der angesprochene Durchschnittsverbraucher nach tatrichterlicher Feststellung erkennen kann, dass der Gläubiger gerichtliche Schritte einleiten muss und der Schuldner sich in einem Zivilverfahren verteidigen kann. • Verjährung oder Streitigkeit der Forderung: Selbst wenn eine Forderung bestritten oder verjährt wäre, ist die Aufforderung zur Zahlung zur Vermeidung gerichtlicher Maßnahmen nicht per se wettbewerbswidrig; es besteht kein allgemeines Verbot, verjährte oder strittige Forderungen gerichtlich klären zu lassen. • Anerkenntnis-/Ratenvereinbarung: Die formularmäßigen Angebote wurden nicht unabhängig von den Schreiben angegriffen; der geltend gemachte Unterlassungsanspruch hierfür scheiterte mangels selbstständiger Angriffe. Die Revision der Klägerin wurde zurückgewiesen; die Unterlassungs- und Erstattungsansprüche stehen der Verbraucherzentrale nicht zu. Die vorgerichtlichen Zahlungsaufforderungen und die beigefügten Formularvereinbarungen des Inkassounternehmens stellten keine unzulässigen, aggressiven geschäftlichen Handlungen nach § 4a UWG dar, weil sie zwar Druckmittel enthielten, aber nach der tatrichterlichen Würdigung keine Verschleierung von Verteidigungsmöglichkeiten bewirkten und den Durchschnittsverbraucher nicht in seiner Fähigkeit zu einer informierten Entscheidung wesentlich einschränkten. Soweit die Klägerin die Streitigkeit oder mögliche Verjährung der Forderung geltend machte, führt dies allein nicht zur Wettbewerbswidrigkeit vorgerichtlicher Mahnungen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.