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Beschluss

V ZR 207/17

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer nicht glaubhaft macht, dass der Streitwert der Revision 20.000 € übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO). • Maßgeblich für den Wert der Beschwer ist das Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung; dieses Interesse kann sich aus drohenden wirtschaftlichen Nachteilen für künftige Eigentümerbeschlüsse ergeben. • Die bloße Behauptung innergemeinschaftlicher Streitigkeiten und der Möglichkeit, bei Abstimmungen überstimmt zu werden, genügt nicht zur Glaubhaftmachung eines über 20.000 € liegenden Beschwerdewerts.
Entscheidungsgründe
Nichtzulassungsbeschwerde: Wert der Beschwer nach 20.000‑€‑Grenze nicht dargelegt • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer nicht glaubhaft macht, dass der Streitwert der Revision 20.000 € übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO). • Maßgeblich für den Wert der Beschwer ist das Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung; dieses Interesse kann sich aus drohenden wirtschaftlichen Nachteilen für künftige Eigentümerbeschlüsse ergeben. • Die bloße Behauptung innergemeinschaftlicher Streitigkeiten und der Möglichkeit, bei Abstimmungen überstimmt zu werden, genügt nicht zur Glaubhaftmachung eines über 20.000 € liegenden Beschwerdewerts. Die Parteien sind Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft mit vier Einheiten; die Kläger sowie die Beklagten zu 3 und 4 sind je Eigentümer einer Einheit, die Beklagten zu 1 und 2 halten zwei Einheiten gemeinschaftlich. Nach der Teilungserklärung richtet sich das Stimmrecht nach Miteigentumsanteilen. Streitpunkt ist, ob in einer Versammlung 2007 wirksam auf Kopfstimmrecht umgestellt wurde. Das Amtsgericht stellte auf Widerklage der Beklagten fest, dass das Stimmrecht grundsätzlich nach Miteigentumsanteilen bestimmt ist; das Landgericht wies die Berufung zurück und ließ die Revision nicht zu. Die Kläger beschweren sich gegen die Nichtzulassung der Revision und wollen die Widerklage abweisen lassen. In der Beschwerde machten die Kläger geltend, durch Abstimmungen nach Miteigentumsanteilen könnten sie künftig von den Beklagten zu 1 und 2 überstimmt werden, was zu einer erheblichen Wertminderung ihrer Wohneinheit führe. • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Kläger nicht glaubhaft gemacht haben, dass der Wert der mit der Revision geltend gemachten Beschwer 20.000 € übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO). • Für den Wert der Beschwer kommt es auf das Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung der Entscheidung an; bei Änderungen des Abstimmungsprinzips kann dieses Interesse über drohende Wertminderungen oder konkrete wirtschaftliche Nachteile bestimmt werden. • Der Beschwerdeführer muss innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist darlegen und glaubhaft machen, dass der Beschwerdewert die 20.000‑€‑Grenze übersteigt. Bloße Hinweise auf bestehende Streitigkeiten und die abstrakte Möglichkeit des Überstimmtwerdens genügen nicht. • Mangels Darlegung konkreter Werte für die Wohneinheit und einer konkreten Quantifizierung drohender wirtschaftlicher Nachteile kann der geforderte Mindestwert nicht bejaht werden. • Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wurde auf 3.000 € festgesetzt (§ 49a GKG). Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger wurde als unzulässig verworfen, weil sie nicht glaubhaft gemacht haben, dass der Beschwerdewert 20.000 € übersteigt. Damit bleibt die Entscheidung des Landgerichts, dass das Stimmrecht grundsätzlich nach Miteigentumsanteilen bestimmt ist, bestehen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wurde auf 3.000 € festgesetzt. Eine Zulassung der Revision erfolgte nicht, weil das erforderliche Glaubhaftmachen des Mindestwerts fehlte.