Urteil
X ZR 128/15
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Patentanspruch 1 eines Verfahrens zur galvanoplastischen Ablagerung einer gelben Goldlegierung ist hinreichend offenbart, wenn der Fachmann Metall‑Chelat‑Komplexe unter dem Begriff "organometallische Verbindungen" versteht.
• Die Erfindung löst das technische Problem, eine gelbe, korrosionsbeständige Goldlegierung ohne toxische Metalle zu erhalten, indem Kupfer (als Kupfer‑/Kalium‑Doppelcyanid) und komplexiertes Indium als Legierungsmetalle vorgesehen werden.
• Der Stand der Technik legt nicht nahe, Indium in komplexierter Form anstelle von Cadmium oder Zink als drittes Hauptlegierungsmetall in einem alkalischen galvanischen Bad zu verwenden; daher beruht Anspruch 1 auf erfinderischer Tätigkeit.
• Patentanspruch 16 (Ablagerung mit bestimmter Dicke und Indiumanteil für gelbliche Färbung) ist ebenfalls patentfähig.
• Die Berufung der Klägerin gegen die Abweisung der Nichtigkeitsklage ist zurückzuweisen; die Kosten hat die Klägerin zu tragen.
Entscheidungsgründe
Patentfähigkeit und Ausführbarkeit eines Verfahrens zur galvanoplastischen Ablagerung gelber Goldlegierungen • Patentanspruch 1 eines Verfahrens zur galvanoplastischen Ablagerung einer gelben Goldlegierung ist hinreichend offenbart, wenn der Fachmann Metall‑Chelat‑Komplexe unter dem Begriff "organometallische Verbindungen" versteht. • Die Erfindung löst das technische Problem, eine gelbe, korrosionsbeständige Goldlegierung ohne toxische Metalle zu erhalten, indem Kupfer (als Kupfer‑/Kalium‑Doppelcyanid) und komplexiertes Indium als Legierungsmetalle vorgesehen werden. • Der Stand der Technik legt nicht nahe, Indium in komplexierter Form anstelle von Cadmium oder Zink als drittes Hauptlegierungsmetall in einem alkalischen galvanischen Bad zu verwenden; daher beruht Anspruch 1 auf erfinderischer Tätigkeit. • Patentanspruch 16 (Ablagerung mit bestimmter Dicke und Indiumanteil für gelbliche Färbung) ist ebenfalls patentfähig. • Die Berufung der Klägerin gegen die Abweisung der Nichtigkeitsklage ist zurückzuweisen; die Kosten hat die Klägerin zu tragen. Die Beklagten sind Inhaber des europäischen Patents EP 2 205 778, das ein Verfahren zur elektrolytischen Ablagerung einer gelben Goldlegierung beschreibt; Anspruch 1 nennt ein alkalisches Aurocyanid‑Bad mit organometallischen Verbindungen, Kupfer als Kupfer‑/Kalium‑Doppelcyanid und komplexiertes Indium als Legierungsmetalle. Die Klägerin verklagte auf Nichtigkeit mit den Angriffen mangelnde Ausführbarkeit und fehlende Patentfähigkeit; die Beklagten verteidigten das Patent unverändert und mit Hilfsanträgen. Das Patentgericht wies die Klage ab; die Klägerin legte Berufung ein, die der BGH verwarf. Streitpunkt war insbesondere die Auslegung des Begriffs "organometallische Verbindungen", die Ausführbarkeit der Beispiele, die Frage, ob andere Metalle nur in vernachlässigbarer Menge zulässig sind, sowie die erfinderische Tätigkeit gegenüber dem Stand der Technik, der Cadmium oder Zink als dritte Legierungsmetalle kannte. • Auslegung und Ausführbarkeit: Der Begriff "organometallische Verbindungen" ist aus Sicht des fachkundigen Chemikers bzw. Galvanotechnikers weiter zu verstehen und umfasst Metall‑Chelat‑Komplexe; damit sind die in der Beschreibung genannten Komplexbildner und Indium‑Verbindungen dem Anspruch zugeordnet, so dass die Fachperson das Verfahren ohne unzumutbare Schwierigkeiten nacharbeiten kann (Art. 138 Abs.1 Buchst. b EPÜ). • Konkretisierung durch Beschreibung: Merkmalsgruppe 3 (Kupfer als Kupfer‑/Kalium‑Doppelcyanid und Indium in komplexierter Form) ist nicht abschließend, andere Metalle können nur in vernachlässigbarer Menge vorhanden sein; dies entspricht dem Patentzweck, toxische Metalle zu vermeiden, und wird durch Ausführungsbeispiele belegt. • Fehlende Notwendigkeit weiterer Beweisaufnahme: Die Klägerin trug die fehlende Ausführbarkeit bereits im ersten Rechtszug vor und hätte erforderliche Nachweise früher erbringen müssen; neues Tatsachenvorbringen in der Berufungsreplik bleibt unberücksichtigt. • Neuheit und erfinderische Tätigkeit: Die einschlägigen Entgegenhaltungen (u.a. US‑Pat. 3 642 589 sowie diverse Offenlegungsschriften) offenbaren nicht die spezielle Kombination, dass neben Gold die Hauptbestandteile nur Kupfer und Indium (Indium in komplexierter Form) sind, noch legen sie nahe, Indium statt Cadmium/Zink in einem alkalischen Aurocyanid‑Bad einzusetzen. Unterschiede zwischen Schmelzlegierungen und elektrolytisch erzeugten Legierungen sowie die Bedeutung von Reduktionspotenzialen sprechen gegen eine naheliegende Übertragung bekannter Schmelzverfahren auf die Elektrolyse. • Anspruch 11 (Depolarisationsmittel) ist ausführbar, weil dem Fachmann die üblichen Depolarisationsmittel bekannt sind und die Beschreibung hierfür ausreichende Anhaltspunkte enthält. • Patentschutz für Anspruch 16: Da Anspruch 16 die durch Anspruch 1 erzielte Legierung mit definierter Dicke und Indiumanteil betrifft, gilt dessen Patentfähigkeit entsprechend als bejaht. • Kostenentscheidung: Die Berufung ist zurückgewiesen; die Klägerin trägt die Kosten gemäß §121 Abs.2 Satz2 PatG i.V.m. §97 Abs.1 ZPO. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Bundespatentgerichts vom 30.06.2015 wird zurückgewiesen. Das Streitpatent ist ausführbar offenbart: Patentanspruch 1 beschreibt ein galvanoplastisches Verfahren, das der Fachmann mit dem in der Beschreibung genannten Bad und den benannten Komplexbildnern ohne unzumutbare Schwierigkeiten nacharbeiten kann, wobei "organometallische Verbindungen" Metall‑Chelat‑Komplexe umfasst. Ferner ist der Gegenstand der Ansprüche 1 und 16 neu und erfinderisch, weil der Stand der Technik nicht naheliegt, Indium in komplexierter Form als drittes Hauptlegierungsmetall neben Gold und Kupfer in einem alkalischen Aurocyanid‑Bad zu verwenden. Die Klägerin hat mit ihrem Nichtigkeitsangriff keinen Erfolg; die Kosten des Rechtsstreits sind von ihr zu tragen.