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Beschluss

4 StR 81/18

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Einziehung von Mobiltelefonen kann nach § 421 Abs.1 Nr.2 StPO unterbleiben, wenn sie neben der Strafe nicht ins Gewicht fällt. • Das Inbrandsetzen von Kleidung durch Flammenbildung kann einen gesundheitsschädlichen Stoff i.S.v. § 224 Abs.1 Nr.1 StGB darstellen, wenn durch die thermische Wirkung erhebliche Verletzungen ausgelöst werden können. • Ein gesundheitsschädlicher Stoff gilt als beigebracht, wenn der Täter eine Ursache gesetzt hat, durch die die gesundheitsschädliche Wirkung am Körper des Opfers eintreten kann, auch wenn bereits äußerlicher Kontakt bestand.
Entscheidungsgründe
Inbrandsetzen von Kleidung als Beibringen gesundheitsschädlichen Stoffs (§ 224 I Nr.1 StGB); Teilerlass von Einziehungsanordnung • Die Einziehung von Mobiltelefonen kann nach § 421 Abs.1 Nr.2 StPO unterbleiben, wenn sie neben der Strafe nicht ins Gewicht fällt. • Das Inbrandsetzen von Kleidung durch Flammenbildung kann einen gesundheitsschädlichen Stoff i.S.v. § 224 Abs.1 Nr.1 StGB darstellen, wenn durch die thermische Wirkung erhebliche Verletzungen ausgelöst werden können. • Ein gesundheitsschädlicher Stoff gilt als beigebracht, wenn der Täter eine Ursache gesetzt hat, durch die die gesundheitsschädliche Wirkung am Körper des Opfers eintreten kann, auch wenn bereits äußerlicher Kontakt bestand. Der Angeklagte wurde vom Landgericht Landau wegen mehrerer Sexual- und Körperverletzungsdelikte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt; das Gericht ordnete außerdem die Einziehung verschiedener Gegenstände, darunter zwei iPhones, an. In den relevanten Taten besprühte der Angeklagte das T-Shirt bzw. Hemd des Nebenklägers B. mit einer alkoholhaltigen Flüssigkeit und setzte es in Brand; B. erlitt erhebliche Verletzungen. In einem weiteren Fall entzündete der Angeklagte zweimal das Hemd des Nebenklägers P. im Brustbereich, das längere Zeit brannte; P. erlitt großflächige Narben und erhebliche Schmerzen. Der Angeklagte legte Revision ein; der Senat überprüfte insbesondere die Anwendbarkeit des § 224 Abs.1 Nr.1 StGB auf das Inbrandsetzen der Kleidungsstücke und die angeordnete Einziehung der Mobiltelefone. • Der Senat beschränkte die Einziehungsanordnung nach § 421 Abs.1 Nr.2 StPO mit Zustimmung des Generalbundesanwalts und sah von der Einziehung der beiden Mobiltelefone ab, weil deren Einziehung neben der Strafe nicht ins Gewicht fällt. • Die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung nach § 224 Abs.1 Nr.1 StGB in den geprüften Fällen hält der revisionsrechtlichen Überprüfung stand. • Nach ständiger Rechtsprechung sind gesundheitsschädliche Stoffe solche Substanzen, die nach ihrer Art und dem konkreten Einsatz geeignet sind, erhebliche Gesundheitsschäden hervorzurufen; die Wirkungsart (mechanisch, biologisch, chemisch, thermisch) ist dabei ohne Belang. • Das auf der Kleidung brennende Material war wegen seiner thermischen Wirkung geeignet, erhebliche Verletzungen auszulösen und damit als gesundheitsschädlicher Stoff im Sinne von § 224 Abs.1 Nr.1 StGB einzuordnen. • Das Erfordernis des Beibringens ist erfüllt, weil der Angeklagte eine ursächliche Handlung gesetzt hat, durch die die brennende Substanz ihre gesundheitsschädliche Wirkung am Körper der Nebenkläger entfalten konnte; ein bereits bestehender äußerlicher Kontakt zwischen Kleidungsstück und Körper steht dem nicht entgegen. Der Revision des Angeklagten wurde insoweit stattgegeben, als der Senat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts von der Einziehung der beiden Mobiltelefone abgesehen hat. Die weitergehende Revision wurde verworfen; die Verurteilungen, insbesondere wegen gefährlicher Körperverletzung nach § 224 Abs.1 Nr.1 StGB in den geprüften Fällen, bleiben bestehen, weil das Inbrandsetzen der Kleidung als Beibringen eines gesundheitsschädlichen Stoffes anzusehen ist und die Tat daher den Tatbestand erfüllt. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen im Revisionsverfahren. Die Entscheidung bekräftigt, dass thermisch wirkende Substanzen beim Entzünden von Kleidung in die Vorschrift des § 224 Abs.1 Nr.1 StGB fallen, wenn dadurch erhebliche Gesundheitsschäden verursacht werden können.