Urteil
XII ZR 18/17
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine formularmäßige Vertragsverlängerungsklausel ist unwirksam, wenn der Vertragsbeginn unklar bleibt und dadurch die Kündigungsfrist intransparent ist.
• Allgemeine Geschäftsbedingungen müssen wirtschaftliche Nachteile klar und durchschaubar darstellen; sonst sind sie gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam.
• Bei mangelnder Bestimmbarkeit der geschuldeten Werkleistung kann der Vertrag als Ganzes unwirksam sein, unabhängig von der Wirksamkeit einzelner Klauseln.
Entscheidungsgründe
Unwirksame automatische Verlängerungsklausel wegen Intransparenz des Vertragsbeginns • Eine formularmäßige Vertragsverlängerungsklausel ist unwirksam, wenn der Vertragsbeginn unklar bleibt und dadurch die Kündigungsfrist intransparent ist. • Allgemeine Geschäftsbedingungen müssen wirtschaftliche Nachteile klar und durchschaubar darstellen; sonst sind sie gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. • Bei mangelnder Bestimmbarkeit der geschuldeten Werkleistung kann der Vertrag als Ganzes unwirksam sein, unabhängig von der Wirksamkeit einzelner Klauseln. Die Klägerin vermietet Werbeflächen auf Fahrzeugen und schloss mit der Beklagten am 08.10.2009 einen Formularvertrag über fünf Jahre zu 3.500 € netto zuzüglich 200 € für Montage usw. Der Vertrag enthielt eine Klausel zur automatischen Verlängerung um weitere fünf Jahre, wenn nicht sechs Monate vor Ablauf schriftlich gekündigt werde. Streitbestand war, ob die Verlängerung wirksam eintrat und die Beklagte die von der Klägerin am 02.09.2014 gestellte Rechnung über 4.403 € zu zahlen habe. Die Klägerin hatte das Fahrzeug an eine Schule als Institution übergeben; im Formularvertragswortlaut war unklar, ob die Werbelaufzeit mit Auslieferung an die Klägerin oder mit Übergabe an die Institution beginnt. Amtsgericht und Landgericht wiesen die Klage ab; die Klägerin legte Revision ein, die der BGH zurückwies. • Der Senat hält die Revision für unbegründet. • Das Landgericht hat den Vertrag als Werk- bzw. leistungsbestimmten Vertrag eingeordnet, wobei sich allerdings Anhaltspunkte für eine mietähnliche Einordnung finden, weil der zeitlich-räumliche Einsatz des Fahrzeugs nicht vorab festgelegt wurde. • Unabhängig von der Vertragsnatur ist die in den AGB enthaltene Verlängerungsklausel einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB zu unterziehen; AGB sind nach ihrem objektiven Inhalt aus Sicht verständiger Vertragspartner auszulegen. • Nach § 307 Abs.1 BGB müssen AGB klar und durchschaubar sein; das Transparenzgebot verlangt, wirtschaftliche Nachteile so deutlich wie möglich darzustellen. • Die Verlängerungsklausel knüpft die Kündigungsfrist an den Vertragsablauf; maßgeblich ist der Vertragsbeginn, der hier unklar bleibt, weil der Vertrag den Beginn mit der Auslieferung an den "Vertragspartner" angibt, zugleich aber die Institution als Nutzungsstelle genannt ist. • Diese Unklarheit über den Beginn und damit über den letzten möglichen Kündigungszeitpunkt macht das Kündigungsrecht für den Werbekunden nicht effektiv ausübbar; ohne effektive Kündigungsmöglichkeit ist die automatische Verlängerung unzulässig. • Eine Erhaltung der Klausel durch inhaltliche Reduktion kommt nicht in Betracht; die Klausel ist intransparent und benachteiligt den Vertragspartner unangemessen, weshalb sie unwirksam ist. • Mangels wirksamer Kündigungsregelung führt dies in Verbindung mit der Unbestimmtheit über die geschuldete Leistung dazu, dass die geltend gemachte Vergütung für die vermeintlich verlängerte Laufzeit nicht geschuldet ist. Die Revision der Klägerin wurde vom Bundesgerichtshof zurückgewiesen; die Klägerin trägt die Kosten. Die Rechnung für die angeblich verlängerte Werbelaufzeit ist nicht durchsetzbar, weil die automatische Verlängerungsklausel gemäß § 307 Abs. 1 BGB wegen Intransparenz des Vertragsbeginns unwirksam ist. Außerdem besteht wegen fehlender Bestimmbarkeit des geschuldeten Werkeerfolgs Zweifel an der Wirksamkeit des Vertrages insgesamt, sodass unabhängig von der Klausel keine Zahlungspflicht der Beklagten für die behauptete zweite Periode besteht. Damit hat die Beklagte erfolgreich geltend gemacht, dass weder die Verlängerung noch die geforderte Vergütung durchsetzbar sind.