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Beschluss

I ZB 17/17

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Für die Festsetzung des Gegenstandswerts der Rechtsbeschwerde in einem Markenlöschungsstreit ist das wirtschaftliche Interesse des Markeninhabers am Bestand seiner Marke maßgeblich. • Im Regelfall entspricht ein Gegenstandswert von 50.000 € dem billigen Ermessen; in Einzelfällen kann er bei umfangreichem Bestandsinteresse deutlich höher liegen. • Bei Vorliegen eines parallelen Verletzungsverfahrens kann das Bestandsinteresse der Marke anhand des dortigen Streitwerts bewertet und ggf. vervielfacht werden.
Entscheidungsgründe
Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde im Markenlöschungsstreit: Festsetzung auf 300.000 € • Für die Festsetzung des Gegenstandswerts der Rechtsbeschwerde in einem Markenlöschungsstreit ist das wirtschaftliche Interesse des Markeninhabers am Bestand seiner Marke maßgeblich. • Im Regelfall entspricht ein Gegenstandswert von 50.000 € dem billigen Ermessen; in Einzelfällen kann er bei umfangreichem Bestandsinteresse deutlich höher liegen. • Bei Vorliegen eines parallelen Verletzungsverfahrens kann das Bestandsinteresse der Marke anhand des dortigen Streitwerts bewertet und ggf. vervielfacht werden. Die Markeninhaberin beantragte die Festsetzung des Gegenstandswerts ihrer Rechtsbeschwerde in einem Markenlöschungsverfahren. Parallel läuft ein Verletzungsverfahren, in dem die Markeninhaberin gegen die Verwendung ihrer Marke "H 15" Unterlassung verlangt. Im Verletzungsverfahren betrug der Teilstreitwert des gegen die Antragstellerin gerichteten Unterlassungsantrags 150.000 €. Die Markeninhaberin machte gegenüber dem Senat ihr wirtschaftliches Interesse am Erhalt der Marke geltend. Der Senat ist zur Festsetzung des Gegenstandswerts nach § 33 Abs. 1 RVG berufen. Es geht nicht um die materielle Entscheidung über Löschung oder Bestand, sondern um die Bemessung des Verfahrenswerts für die Rechtsbeschwerde. • Maßgeblich ist das wirtschaftliche Interesse des Markeninhabers am Fortbestand der Marke (§ 33 Abs. 1 RVG anwendbar für die Festsetzung). • Die Senatsrechtsprechung nimmt im Regelfall einen Gegenstandswert von 50.000 € als angemessen an; bei umfangreichem Bestandsinteresse sind deutlich höhere Werte möglich (vgl. frühere Entscheidungen mit Werten bis zur Mehrfach-Million). • Im konkreten Fall ist das Interesse am Bestand höher als das Interesse an der Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen; daher kann der Wert des Bestandsinteresses anhand des Teilstreitwerts im Verletzungsverfahren bemessen werden. • Der Senat bewertet das Bestandsinteresse der Markeninhaberin mit dem Doppelten des im Verletzungsverfahren gegenüber der Antragstellerin verfolgten Unterlassungsanspruchs (2 × 150.000 €). • Auf dieser Grundlage ist die Festsetzung des Gegenstandswerts der Rechtsbeschwerde auf 300.000 € angemessen und entspricht dem billigen Ermessen des Gerichts. Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 300.000 € festgesetzt. Das Gericht hat dabei das wirtschaftliche Interesse der Markeninhaberin am Erhalt ihrer Marke zugrunde gelegt und das Bestandsinteresse mit dem Doppelten des im parallelen Verletzungsverfahren gegen die Antragstellerin verfolgten Unterlassungsanspruchs bewertet. Damit liegt der festgesetzte Wert deutlich über dem Regelfall von 50.000 €, ist aber angesichts der Umstände des Falls sachgerecht. Die Regelung dient der angemessenen Bemessung des Gebühren- und Kostenrahmens für das Rechtsbeschwerdeverfahren.