Urteil
3 StR 13/18
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Tatbestand der schweren Brandstiftung (§ 306a Abs.1 Nr.1 StGB) ist bei gemischt genutzten Gebäuden nicht bereits dann erfüllt, wenn nur gewerbliche Gebäudeteile brennen und kein durch Brandbedingung die Substanz der Wohnung treffendes Ereignis vorliegt.
• Teilweise Zerstörung im Sinne des § 306a Abs.1 Nr.1 StGB erfordert bei gemischt genutzten Gebäuden eine unmittelbare oder mittelbare brandbedingte Einwirkung auf die Sachsubstanz einer selbständigen Wohneinheit.
• Bei der Bildung einer Gesamtstrafe aus Freiheits- und Geldstrafe darf die Gesamtstrafe die Summe der Einzelstrafen nicht erreichen; bei Bildung nach § 54 Abs.1 Satz2 StGB ist die Gesamtstrafe auf volle Monate/Jahre der höchsten Freiheitsstrafe anzuheben.
• Die revisionsgerichtliche Überprüfung der Beweiswürdigung ist auf Rechtsfehler beschränkt; das Tatgericht hat einen weiten Spielraum bei Schuldspruch, Strafzumessung und Strafaussetzung zur Bewährung.
Entscheidungsgründe
Keine schwere Brandstiftung bei nur gewerblichem Brand ohne Substanzverletzung der Wohnungen • Tatbestand der schweren Brandstiftung (§ 306a Abs.1 Nr.1 StGB) ist bei gemischt genutzten Gebäuden nicht bereits dann erfüllt, wenn nur gewerbliche Gebäudeteile brennen und kein durch Brandbedingung die Substanz der Wohnung treffendes Ereignis vorliegt. • Teilweise Zerstörung im Sinne des § 306a Abs.1 Nr.1 StGB erfordert bei gemischt genutzten Gebäuden eine unmittelbare oder mittelbare brandbedingte Einwirkung auf die Sachsubstanz einer selbständigen Wohneinheit. • Bei der Bildung einer Gesamtstrafe aus Freiheits- und Geldstrafe darf die Gesamtstrafe die Summe der Einzelstrafen nicht erreichen; bei Bildung nach § 54 Abs.1 Satz2 StGB ist die Gesamtstrafe auf volle Monate/Jahre der höchsten Freiheitsstrafe anzuheben. • Die revisionsgerichtliche Überprüfung der Beweiswürdigung ist auf Rechtsfehler beschränkt; das Tatgericht hat einen weiten Spielraum bei Schuldspruch, Strafzumessung und Strafaussetzung zur Bewährung. Der Angeklagte betrieb eine Bar in einem teils gewerblich, teils Wohnzwecken genutzten Gebäude. Er setzte aus Versicherungsabsicht Diesel auf die Bartheke und zündete diesen an. Das Feuer breitete sich in der Bar aus, erzeugte eine Stichflamme und führte zu einer starken Brandentwicklung sowie Beschädigungen an Tür, Treppe und Kellerleitungen. Wohnungen im Haus blieben über etwa zweieinhalb Monate ohne Versorgungsleitungen; ansonsten traten nur geringfügige Rußanhaftungen auf. Der Angeklagte inszenierte danach eine Rettungssituation, indem er sich im Keller band und um Hilfe schrie. Das Landgericht verurteilte ihn wegen Brandstiftung, fahrlässiger Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion, Versicherungsmissbrauch und Vortäuschens einer Straftat zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren, zur Bewährung; die Staatsanwaltschaft legte Revision ein. • Das Revisionsgericht prüfte die Revision der Staatsanwaltschaft lediglich teilweise als begründet: Die Bildung der Gesamtstrafe war rechtsfehlerhaft, sonst hielt das Urteil in seinen wesentlichen Punkten stand. • Zur Qualifikation als schwere Brandstiftung (§ 306a Abs.1 Nr.1 StGB) ist bei gemischt genutzten Gebäuden erforderlich, dass durch Inbrandsetzen oder durch mittelbare Folgen eine selbständige Wohneinheit in ihrer Sachsubstanz so betroffen ist, dass sie für nicht unerhebliche Zeit unbrauchbar wird; bloße Funktionsstörungen ohne Substanzeinwirkung genügen nicht. • Hier bestanden nur geringe Rußanhaftungen in den Wohnungen, die leicht zu beseitigen waren; die Beschädigung von Versorgungsleitungen führte zwar zu vorübergehendem Nutzungsausfall, beruht aber nicht auf einer brandbedingten Einwirkung auf die Sachsubstanz der Wohnungen und erfüllt daher nicht die Zerstörungsvariante des § 306a Abs.1 Nr.1 StGB. • Das Landgericht hat zudem nachvollziehbar festgestellt, dass der Angeklagte nicht mit einer Ausweitung des Brandes auf die Wohnungen rechnete; die Beweiswürdigung trägt diese Schlussfolgerung und weist keine revisionsrechtlich erheblichen Mängel auf. • Die tateinheitliche Verurteilung wegen fahrlässigen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion (§ 308 Abs.1, Abs.5 StGB) ist rechtlich nicht zu beanstanden und die Strafzumessung sowie die Aussetzung zur Bewährung entsprechen dem zulässigen Beurteilungsspielraum des Tatgerichts. • Bei der Bildung der Gesamtstrafe hat das Landgericht einen Fehler gemacht: Die Gesamtstrafe darf die Summe der Einzelstrafen nicht erreichen (§ 54 Abs.2 Satz1 StGB) und ist hier nach § 54 Abs.1 Satz2 i.V.m. § 39 StGB durch angemessene Erhöhung der höchsten Freiheitsstrafe zu bilden. Die Revision der Staatsanwaltschaft wird insoweit stattgegeben, dass die Gesamtfreiheitsstrafe auf ein Jahr und elf Monate herabgesetzt wird; im Übrigen bleibt das Urteil bestehen. Der Bundesgerichtshof bestätigt, dass keine schwere Brandstiftung nach § 306a Abs.1 Nr.1 StGB vorliegt, weil die Wohnungen nicht durch eine brandbedingte Einwirkung auf ihre Sachsubstanz unbrauchbar wurden; lediglich geringfügige Rußanhaftungen und die Beschädigung von Versorgungsleitungen rechtfertigen diese Qualifikation nicht. Die tateinheitliche Verurteilung wegen fahrlässiger Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion sowie die Einzelstrafen und die Strafaussetzung zur Bewährung bleiben in rechtlich vertretbarem Rahmen. Die ursprünglich vom Landgericht gebildete Gesamtstrafe war formell fehlerhaft zu Lasten des Angeklagten; deshalb wurde die Gesamtstrafe gemäß den gesetzlichen Vorgaben angepasst und reduziert.