Urteil
5 StR 611/17
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein wirksamer, glaubhaft erklärter Verzicht des Angeklagten auf die Rückgabe sichergestellter Gegenstände rechtfertigt regelmäßig, dass das Tatgericht auf eine förmliche Einziehungsentscheidung verzichtet.
• Die nach dem 1. Juli 2017 geltenden §§ 73 ff. StGB finden auf Taten vor dem Inkrafttreten nur insoweit Anwendung, als das Gesetz dies ausdrücklich vorsieht; die Einziehung von Tatprodukten nach §§ 74 ff. StGB bleibt nach der früheren Rechtslage zu beurteilen.
• Eine Einziehungsanordnung wäre hier unverhältnismäßig und weitgehend deklratorisch, wenn der Angeklagte zuvor wirksam auf Rückgabe verzichtet hat.
• Das Tatgericht muss zwar grundsätzlich prüfen, ob weitere Erlöse erzielt wurden; die vom Landgericht gewählte Beweiswürdigung war jedoch nicht lückenhaft.
Entscheidungsgründe
Verzicht auf Rückgabe verhindert förmliche Einziehungsanordnung • Ein wirksamer, glaubhaft erklärter Verzicht des Angeklagten auf die Rückgabe sichergestellter Gegenstände rechtfertigt regelmäßig, dass das Tatgericht auf eine förmliche Einziehungsentscheidung verzichtet. • Die nach dem 1. Juli 2017 geltenden §§ 73 ff. StGB finden auf Taten vor dem Inkrafttreten nur insoweit Anwendung, als das Gesetz dies ausdrücklich vorsieht; die Einziehung von Tatprodukten nach §§ 74 ff. StGB bleibt nach der früheren Rechtslage zu beurteilen. • Eine Einziehungsanordnung wäre hier unverhältnismäßig und weitgehend deklratorisch, wenn der Angeklagte zuvor wirksam auf Rückgabe verzichtet hat. • Das Tatgericht muss zwar grundsätzlich prüfen, ob weitere Erlöse erzielt wurden; die vom Landgericht gewählte Beweiswürdigung war jedoch nicht lückenhaft. Der Angeklagte wurde vom Landgericht wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt. Die Polizei sicherte am 11. April 2017 55 kg Marihuana (teilweise bereits verkauft) sowie Amphetamine und 5.230 Euro Verkaufserlös. Der Angeklagte gestand glaubhaft und verzichtete in der Hauptverhandlung auf die Rückgabe der sichergestellten Gegenstände und Gelder. Das Landgericht berücksichtigte den Verzicht und sprach auf Einziehung der Gegenstände nicht an. Die Staatsanwaltschaft führte Revision und beanstandete insbesondere das Unterlassen der Einziehung der Betäubungsmittel und des Verkaufserlöses sowie die fehlende Prüfung, ob der Angeklagte höhere Verkaufserlöse erzielt habe. • Das Revisionsrecht der Staatsanwaltschaft bleibt erfolglos; die Verwerfung der Revision ist rechtlich begründet. • Zur Einziehung von Tatprodukten ist auf die bis 30.06.2017 geltende Rechtslage abzustellen; die Neuregelungen der §§ 73 ff. StGB sind nicht ohne Weiteres auf vor dem 1.7.2017 begangene Taten anwendbar. • Es besteht keine generelle Pflicht des Tatgerichts, förmlich einzuziehen, wenn der Beschuldigte wirksam auf Rückgabe verzichtet hat; die forensische Praxis und Gesetzeszweck (Entlastung der Gerichte, Vereinfachung der Vermögensabschöpfung) sprechen gegen eine solche Pflicht. • Die Auslegung des neuen § 73 StGB ergibt keinen zwingenden Anwendungsgrund: Zwar ist die Einziehung normativ angeordnet, der Gesetzgeber wollte die Möglichkeit der formlosen Einziehung aber nicht einschränken; prozessuale Ausnahmen wie § 421 StPO ermöglichen weiterhin das Unterbleiben einer Einziehungsanordnung. • Eine Einziehungsanordnung wäre hier unverhältnismäßig, weil sie gegenüber einem bereits wirksam verzichtenden Angeklagten nur deklaratorische Wirkung hätte und das Ziel der Maßnahme nicht erreichen würde. • Der Einwand, ohne förmliche Einziehung entstehe kein Eigentumserwerb des Staates, trifft nicht allgemein zu und ist in der vorliegenden Konstellation ohne praktische Bedeutung; gegebenenfalls könnte in einem Ermittlungsverfahren wegen Erwerbs von Betäubungsmitteln anderweitig eingezogen werden. • Das Landgericht ist nicht von der Pflicht zur Prüfung möglicher weiterer Erlöse entbunden; seine Beweiswürdigung stützt sich jedoch auf das umfassende, glaubhaft angenommene Geständnis und kriminaltechnische Befunde und weist keine lückenhaften Feststellungen auf. Die Revision der Staatsanwaltschaft wird verworfen; das Urteil des Landgerichts bleibt somit bestätigt. Das Landgericht durfte auf eine förmliche Einziehungsentscheidung verzichten, weil der Angeklagte wirksam auf die Rückgabe der sichergestellten Betäubungsmittel und des Geldes verzichtet hat und eine Einziehung daher ins Leere ginge. Die zeitliche Anwendbarkeit der neuen §§ 73 ff. StGB führt nicht zu einer anderen Pflicht, hier einzuziehen. Außerdem ist die vom Landgericht getroffene Beweiswürdigung zu den Verkaufserlösen nicht lückenhaft, sodass kein durchgreifender Rechtsfehler zu Gunsten des Angeklagten vorliegt. Die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse.