Entscheidung
5 StR 74/18
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:100418B5STR74
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:100418B5STR74.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 74/18 vom 10. April 2018 in der Strafsache gegen wegen Körperverletzung mit Todesfolge - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 10. April 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 44 Satz 1, § 46 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag und seine Kosten Wiedereinsetzung in den Stand vor Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 15. August 2017 gewährt. 2. Auf die Revision des Angeklagten wird das genannte Urteil ihn betreffend aufgehoben, soweit eine Entscheidung über die Anrechnung von Arbeitsleistungen unterblieben ist. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht tätige Strafkammer des Land- gerichts zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen, da die Nachprü- fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung im Üb- rigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er- geben hat. Gründe: Die nach gewährter Wiedereinsetzung zulässig erhobene Revision hat lediglich im tenorierten Umfang Erfolg. Das Landgericht hat in die verhängte vierjährige Gesamtfreiheitsstrafe gemäß § 55 Abs. 1 StGB eine Freiheitsstrafe 1 - 3 - von zehn Monaten aus einer früheren Verurteilung einbezogen. Deren Vollstre- ckung war zur Bewährung ausgesetzt worden; es war dem Angeklagten aufer- legt worden, Arbeitsstunden zu erbringen. Dem angegriffenen Urteil lässt sich nicht entnehmen, ob und in welchem Umfang der Angeklagte diese Auflage erfüllt hat. Der Senat vermag daher nicht zu prüfen, ob das Landgericht eine im Wege der Vollstreckungslösung vorzunehmende Anrechnung nach § 58 Abs. 2 Satz 2, § 56f Abs. 3 Satz 2 StGB hätte in Betracht ziehen müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 28. August 2012 – 4 StR 188/12). Nur insofern bedarf es er- gänzender tatgerichtlicher Feststellungen. Mutzbauer Sander Schneider Berger Mosbacher