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Entscheidung

KVR 38/16

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:100418BKVR38
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:100418BKVR38.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS KVR 38/16 vom 10. April 2018 in der Kartellverwaltungssache - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. April 2018 durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, die Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Dr. Raum sowie die Richter Sunder und Dr. Deichfuß beschlossen: Die Gerichtskosten des Verfahrens über die Nichtzulassungsbe- schwerde sind zur Hälfte vom Antragsgegner, zu je einem Achtel von den Antragstellerinnen zu 1a und 1b und zu einem Viertel von der Antragstellerin zu 2 zu tragen. Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 15 Millionen Euro festgesetzt. Gründe: I. Die Beteiligte zu 1 (EDEKA) beabsichtigte, von den Beteiligten zu 3 und 8 die Geschäftsanteile an den Beteiligten zu 4 bis 7 zu erwerben. Das Bun- deskartellamt untersagte das Zusammenschlussvorhaben mit Beschluss vom 31. März 2015. Gegen die Untersagungsverfügung wurde Beschwerde einge- legt. Die Beteiligten zu 1 und 3 bis 8 beantragten beim Bundesminister für Wirtschaft und Energie (nachfolgend: Bundeswirtschaftsminister) die Erteilung einer Ministererlaubnis. Der Bundeswirtschaftsminister erteilte mit Verfügung vom 9. März 2016 die Erlaubnis unter Nebenbestimmungen. Die Antragstellerinnen zu 1a und 1b, die REWE-Zentralfinanz eG und REWE-Markt GmbH (nachfolgend: REWE), und die Antragstellerin zu 2, die Markant AG (nachfolgend: Markant), haben die Ministererlaubnis mit der Be- 1 2 3 - 3 - schwerde angefochten und beantragt, die aufschiebende Wirkung ihrer Rechts- mittel anzuordnen. Der Bundeswirtschaftsminister und EDEKA sind diesen An- trägen entgegengetreten. Mit Beschluss vom 12. Juli 2016 hat das Beschwerdegericht die auf- schiebende Wirkung der Beschwerden angeordnet. Die Rechtsbeschwerde ge- gen diesen Beschluss hat es nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde haben sich der Bundeswirtschaftsminister, EDEKA und die Beteiligte zu 2, die Netto Marken-Discount AG sowie die Beteiligten zu 3 bis 8 gewendet. Der Bundeswirtschaftsminister, EDEKA und Netto haben zudem zu- lassungsfreie Rechtsbeschwerde erhoben. REWE, Markant und der Marken- verband e.V. sind den Rechtsmitteln entgegengetreten. Nachdem die Beschwerden gegen die Ministererlaubnis zurückgenom- men wurden, haben die Beteiligten übereinstimmend das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt. II. Nach § 78 Satz 1 GWB ist über die Kosten des Verfahrens nach billi- gem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands zu entscheiden. Dabei genügt eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht. Denn es entspricht nicht dem Zweck der Entscheidung über die Kosten nach Erledigung des Rechtsstreits, Rechts- fragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären oder das Recht fortzubilden. Ist der Verfahrensausgang danach offen, sind die Kosten gegeneinander aufzuhe- ben (st. Rspr.; zuletzt BGH, Beschluss vom 24. Januar 2017 - KVR 10/16). So liegt der Fall hier. Der Ausgang des vorliegenden Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes hätte voraussichtlich insbesondere davon abge- hangen, welche Anforderungen an die Gestaltung des Verfahrens über einen Antrag auf Erteilung einer Ministererlaubnis zu stellen sind und ob sich in die- sem Zusammenhang Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen. Eine Klä- 4 5 6 7 - 4 - rung dieser Fragen im Rahmen der Kostenentscheidung nach § 78 Satz 1 GWB ist bei der gebotenen summarischen Prüfung nicht veranlasst. Die im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde angefallenen Ge- richtskosten sind bei dieser Sachlage zwischen den Antragstellerinnen und dem Antragsgegner zu teilen. In diesem Verfahren angefallene außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass im Verfahren vor dem Beschwerdegericht angefallene Kosten nicht Gegenstand dieses Beschlusses sind. Limperg Meier-Beck Raum Sunder Deichfuß Vorinstanz: OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 12.07.2016 - VI-Kart 3/16 (V) - 8