Entscheidung
XI ZR 515/15
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:100418BXIZR515
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:100418BXIZR515.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 515/15 vom 10. April 2018 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. April 2018 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Maihold und Dr. Matthias so- wie die Richterinnen Dr. Derstadt und Dr. Dauber beschlossen: Auf die Gegenvorstellung der Beklagten zu 1) wird der Beschluss des Senats vom 19. Dezember 2017 im letzten Absatz abgeändert und der Streitwert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf bis 10.750.000 € festgesetzt. Die weitergehende Gegenvor- stellung der Beklagten zu 1) wird zurückgewiesen. Der Gegenstandswert für die außergerichtlichen Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens wird für den Prozessbe- vollmächtigten der Beklagten zu 2) auf bis 900.000 € festgesetzt. Gründe: 1. Die Gegenvorstellung der Beklagten zu 1) gegen die Festsetzung des Streitwerts in dem Beschluss vom 19. Dezember 2017, mit dem die Nichtzulas- sungsbeschwerden der Kläger zu 1., 3., 7.-11., 13.-16., 18., 20., 23., 29., 32., 33., 36., 37., 40., 43.- 46., 55., 57., 58., 60., 63., 66., 68., 71.-73., 75., 76., 79.- 84., 87., 89., 94., 95., 99., 104., 108.-110., 112., 114., 118., 120., 123., 124., 126., 127., 129., 136., 140., 141., 151., 152., 155., 159., 163., 164. und der Be- klagten zu 2) zurückgewiesen worden sind und die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers zu 144. verworfen worden ist, ist in entsprechender Anwendung von § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG statthaft und innerhalb der entsprechend geltenden 1 - 3 - Frist von § 68 Abs. 1 Satz 3, § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG eingelegt worden (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 16. April 2014 - XI ZR 38/13, juris Rn. 1 mwN). Die Gegenvorstellung hat in der Sache teilweise Erfolg. Der Gegen- standswert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren beträgt bis zu 10.750.000 €. Neben der Summe der mit der Nichtzulassungsbeschwerde weiter ver- folgten Zahlungsanträge, soweit über diese entschieden worden ist, waren die von der Beklagten zu 2) im Beschwerdeverfahren angegriffenen Verurteilungen zur Zahlung zu berücksichtigen. Die von den Klägern im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren weiterhin begehrte Feststellung, die Beklagte zu 1) habe sie von Verbindlichkeiten freizu- stellen, die durch ihre Beteiligung an der "G GbR" begründet worden sind, künftig entstehen oder hiermit in Zusammenhang ste- hen, sowie die entsprechende Verurteilung der Beklagten zu 2) erhöhen den Streitwert. Ein solcher Feststellungsantrag ist im Allgemeinen mit 10% des No- minalwertes der jeweils gezeichneten Beteiligungen anzusetzen (Senatsbe- schlüsse vom 15. Januar 2013 - XI ZR 370/11, juris und vom 9. Mai 2017 - XI ZR 484/15, juris Rn. 3). Im vorliegenden Fall ist jedoch zu berücksichtigen, dass während des Berufungsverfahrens eine wirtschaftliche Sanierung des Fonds durchgeführt wurde, wofür die weit überwiegende Anzahl der Kläger zu- sätzliche Zahlungen leistete. Diese Beträge sind weitgehend als Klageerweite- rungen im Berufungsverfahren zusätzlich geltend gemacht worden und haben damit den Wert der Zahlungsanträge erhöht. Die damit einhergehende Reduzie- rung der wirtschaftlichen Bedeutung des mit den Feststellungsanträgen verfolg- ten Freistellungsbegehrens ist im Rahmen der von § 3 ZPO geforderten Ermes- sensausübung zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juli 2011 2 3 4 - 4 - - III ZR 23/11, ZIP 2011, 1686 Rn. 2 mwN). Das rechtfertigt es, die vorliegenden Feststellungsanträge mit 5% des Nominalwertes der gezeichneten Beteiligun- gen anzusetzen. Daraus ergibt sich aufgerundet der festgesetzte Gesamtwert. 2. Auf Antrag des Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 2), den die- ser nach § 33 Abs. 2 Satz 2 RVG aus eigenem Recht stellen durfte, ist der Ge- genstandswert für die außergerichtlichen Kosten des Nichtzulassungsbe- schwerdeverfahrens hinsichtlich dieses Prozessbevollmächtigten mit bis zu 900.000 € festzusetzen. Dieser Betrag setzt sich aus dem Wert der im Be- schwerdeverfahren angegriffenen Verurteilung der Beklagten zu 2) zur Zahlung sowie der ebenfalls angegriffenen Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zu 2) zur entsprechenden Freistellung von Verbindlichkeiten zusammen, die - wie oben ausgeführt - mit 5% des Nennwertes der betroffenen Beteiligungen anzusetzen sind. Ellenberger Maihold Matthias Derstadt Dauber Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 11.09.2008 - 37 O 6/07 - KG Berlin, Entscheidung vom 27.05.2015 - 26 U 221/08 - 5