Beschluss
4 StR 583/17
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Wer nach einem Verkehrsunfall seine Pflicht zur Vorstellung als Unfallbeteiligter verletzt und sich anschließend vom Unfallort entfernt, bevor er die gebotenen Feststellungen ermöglicht hat, macht sich nach § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbar, auch wenn er erst nach dem anderen Unfallbeteiligten den Unfallort verlässt.
• Bei der Strafzumessung ist ein erhebliches Mitverschulden Dritter strafmildernd zu berücksichtigen; unterbleibt dies, führt das zu rechtsfehlerhafter Rechtsfolgenbestimmung.
• Die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 Abs. 1 StGB erfordert eine konkrete Gesamtwürdigung der Täterpersönlichkeit und der Umstände; pauschale Feststellungen zur Wiederholungsgefahr genügen nicht.
Entscheidungsgründe
Strafbarkeit bei später Unfallflucht und Anforderungen an Rechtsfolgen • Wer nach einem Verkehrsunfall seine Pflicht zur Vorstellung als Unfallbeteiligter verletzt und sich anschließend vom Unfallort entfernt, bevor er die gebotenen Feststellungen ermöglicht hat, macht sich nach § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbar, auch wenn er erst nach dem anderen Unfallbeteiligten den Unfallort verlässt. • Bei der Strafzumessung ist ein erhebliches Mitverschulden Dritter strafmildernd zu berücksichtigen; unterbleibt dies, führt das zu rechtsfehlerhafter Rechtsfolgenbestimmung. • Die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 Abs. 1 StGB erfordert eine konkrete Gesamtwürdigung der Täterpersönlichkeit und der Umstände; pauschale Feststellungen zur Wiederholungsgefahr genügen nicht. Am 19. Mai 2016 fuhren zwei Angeklagte mit überhöhter Geschwindigkeit die F.-Straße. Nach einer Kurvenausfahrt trafen sie auf ein Pkw, das aus einer Parkbucht ausfuhr. Der Angeklagte Ha. wich auf die linke Spur aus; der Angeklagte S. geriet daraufhin in Panik, lenkte nach links in den Gegenverkehr und löste mehrere Kollisionen mit Verletzten aus. Ha. stellte sein Fahrzeug ab, gab sich später gegenüber der Polizei als unbeteiligter Beobachter aus und entfernte sich zu Fuß vom Unfallort, ohne seine Beteiligung offenzulegen. Beide wurden wegen fahrlässiger Körperverletzung verurteilt; Ha. zusätzlich wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort. Die Revisionen rügen Rechtsfehler in den Rechtsfolgen. • Die Schuldsprüche bleiben bestehen; die Verurteilung wegen unerlaubten Entfernens (§ 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB) gegen Ha. ist rechtlich tragfähig, auch wenn unklar blieb, ob er den Ort verließ, nachdem bereits andere gegangen waren. • Der Senat folgt der herrschenden Ansicht, dass § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB auch dann erfüllt ist, wenn sich der Täter nach Verletzung seiner Vorstellungspflicht erst nach dem feststellungsberechtigten Unfallgegner entfernt. Der Wortlaut (‚bevor‘), Entstehungsgeschichte und der Zweck der Norm sprechen dafür, da die Vorschrift die Verletzung der Vorstellungspflicht sanktioniert und nicht auf die Anwesenheit Dritter zum Zeitpunkt des Weggehens abstellt. • Systematisch wäre andernfalls eine Lücke entstanden: Fälle, in denen der Täter die Vorstellungspflicht verletzt und erst als Letzter geht, blieben straffrei, obwohl dadurch die zivilrechtlichen Feststellungen vereitelt werden können; eine subsumierbare andere Strafnorm greift hier regelmäßig nicht. • Zur Strafzumessung hat das Landgericht Fehler gemacht: Es hat das nicht bloß unerhebliche Mitverschulden des Mitangeklagten und ggf. der Zeugin nicht zugunsten des Angeklagten S. berücksichtigt, obwohl dies die Gewichtung der Tatfolgen mindert und regelmäßig strafmildernd wirkt. • Die Anordnung der Entziehung der Fahrerlaubnis bei S. nach § 69 Abs. 1 StGB ist nicht ausreichend begründet. Erforderlich ist eine konkrete Gesamtwürdigung der Persönlichkeit und der Wiederholungsgefahr; pauschale Hinweise auf frühere Vorkommnisse genügen nicht. • Bei Ha. fällt die Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung ebenfalls der Aufhebung zum Opfer, weil das Gericht das Mitverschulden anderer nicht hinreichend berücksichtigt hat; dadurch entfällt auch die Grundlage für die verhängte Gesamtstrafe. • Der Senat hebt daher in den angegebenen Umfang die Rechtsfolgenaussprüche auf und verweist zur neuen Verhandlung und Entscheidung über Rechtsfolgen und Kosten an eine andere Kammer des Landgerichts zurück. Die Revisionen haben im aufgezeigten Umfang Erfolg: Der Bundesgerichtshof bestätigt die grundsätzliche Strafbarkeit nach § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB auch für den Fall, dass der Täter erst nach dem anderen Unfallbeteiligten den Unfallort verlässt, wenn zuvor die Vorstellungspflicht verletzt wurde. Gleichzeitig sind die Rechtsfolgen in umfangreichem Umfang aufzuheben, weil das Landgericht bei der Strafzumessung das erhebliche Mitverschulden Dritter nicht strafmildernd berücksichtigt hat und weil die Entziehung der Fahrerlaubnis bei einem Angeklagten nicht ausreichend begründet wurde. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, insbesondere über Einzel- und Gesamtstrafen sowie die Fahrerlaubnisfolgen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehenden Rügen bleiben unbegründet.