OffeneUrteileSuche
Entscheidung

5 StR 90/18

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:110418B5STR90
4mal zitiert
4Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

8 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:110418B5STR90.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 90/18 vom 11. April 2018 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen versuchten besonders schweren Raubes u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 11. April 2018 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Berlin vom 9. November 2017 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi- onsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der An- geklagten ergeben hat. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Zum Schriftsatz der Verteidigung vom 15. März 2018 bemerkt der Senat in Er- gänzung zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 7. März 2018: 1. In Übereinstimmung mit der Auffassung des Generalbundesanwalts richtete sich die von der Revision erhobene Verfahrensbeanstandung auch unter Be- rücksichtigung des in § 352 Abs. 2, § 300 StPO enthaltenen Rechtsgedankens nur gegen die Ablehnung eines Hilfsbeweisantrages; die Angriffsrichtung be- stimmt aber den Prüfungsumfang des Revisionsgerichts (vgl. BGH, Urteil vom 3. September 2013 – 5 StR 318/13, NStZ 2013, 671 mwN). Soweit der Be- schwerdeführer die Verfahrensbeschwerde nunmehr auch als Inbegriffsrüge (§ 261 StPO) verstanden wissen will, ist der diesbezügliche Vortrag deshalb verspätet (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 14. Juli 1998 – 4 StR 253/98, - 3 - NStZ 1998, 636). Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Revisi- on mit einer Inbegriffsrüge gleichfalls nicht durchdringen könnte. Der Senat kann dem um 15:48:48 Uhr aufgenommenen Bild aus der Videosequenz be- reits nicht den vom Beschwerdeführer als „eindeutig“ bezeichneten Bedeu- tungsgehalt entnehmen. Einer von der – möglichen, wenn nicht gar nahelie- genden – Bewertung dieses Bildes durch das Landgericht abweichenden Wür- digung stünde im Revisionsverfahren der Bewertungsvorrang des Tatgerichts entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Juni 1979 – 4 StR 441/78, BGHSt 29, 18, 21 f.; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 337 Rn. 15 mwN). 2. Gegen die sorgfältige Beweiswürdigung ist rechtlich nichts zu erinnern. So- weit das Landgericht im Zuge der Erörterung mehrerer für einen zum Zweck der Überwindung von Widerstand geplanten Reizstoffeinsatz streitender Beweisan- zeichen auch einen gerichtsbekannten „modus operandi“ bei „Blitzüberfällen“ auf Juweliergeschäfte in Berlin anspricht, ist dieser Schluss zulässig. Eine Ver- fahrensrüge dahingehend, die gerichtsbekannten Tatsachen seien nicht ord- nungsgemäß zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht worden (vgl. hierzu Meyer-Goßner/Schmitt, 60. Aufl., § 261 Rn. 7 mwN), ist nicht erhoben. Mutzbauer Schneider König Berger Mosbacher