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Leitsatz

XII ZB 377/17

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:110418BXIIZB377
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:110418BXIIZB377.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 377/17 vom 11. April 2018 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VersAusglG § 2 Abs. 2 Nr. 1; SGB X § 119 Abs. 1 Dem Versorgungsausgleich unterliegen auch solche Anrechte, die aufgrund Direktleistungen von Beiträgen durch Dritte gemäß § 119 Abs. 1 SGB X erwor- ben wurden. BGH, Beschluss vom 11. April 2018 - XII ZB 377/17 - OLG Zweibrücken AG Landau in der Pfalz - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. April 2018 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Dr. Günter, Dr. Nedden-Boeger und Guhling beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2. Zivil- senats - Familiensenat - des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 3. Juli 2017 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen. Beschwerdewert: 1.000 € Gründe: I. Auf den am 21. Juni 2016 zugestellten Antrag hat das Familiengericht die am 2. August 2001 geschlossene Ehe des Antragstellers (im Folgenden: Ehe- mann) und der Antragsgegnerin (im Folgenden: Ehefrau) geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt. Während der Ehezeit (1. August 2001 bis 31. Mai 2016; § 3 Abs. 1 VersAusglG) hat der Ehemann ein Anrecht in der ge- setzlichen Rentenversicherung in Höhe von 30,7701 Entgeltpunkten mit einem Ausgleichswert von 15,3851 Entgeltpunkten und einem korrespondierenden Ka- pitalwert von 104.340,66 € erworben. Dieser Ehezeitanteil beruht vollständig auf der Beitragszahlung durch einen Haftpflichtversicherer als Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, den der Antragsteller 1999 erlitten hatte. Die Ehefrau hat während der Ehezeit ein Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 11,1124 Entgeltpunkten mit einem Ausgleichswert von 5,5562 Ent- 1 - 3 - geltpunkten und einem korrespondierenden Kapitalwert von 37.681,75 € erwor- ben. Das Familiengericht hat beide Anrechte jeweils intern geteilt. Das Ober- landesgericht hat die Beschwerde des Ehemanns zurückgewiesen; hiergegen richtet sich seine zugelassene Rechtsbeschwerde. II. Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet. 1. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Das Anrecht des Ehemanns sei während der Ehezeit durch Vermögen geschaf- fen und aufrechterhalten worden. Die vom gegnerischen Haftpflichtversicherer vorgenommenen Einzahlungen auf das Rentenversicherungskonto des Ehe- manns beruhten darauf, dass dieser gegen den Schädiger einen entsprechen- den Schadensersatzanspruch gehabt habe. Dieser Anspruch sei zwar gemäß § 119 Abs. 1 SGB X bereits im Zeitpunkt des schadensbegründenden Ereignis- ses auf den Rentenversicherer übergegangen, wobei die gezahlten Beiträge des Haftpflichtversicherers gemäß § 119 Abs. 3 SGB X als Pflichtbeiträge gäl- ten. Dies ändere aber nichts daran, dass der Anspruch zunächst jedenfalls für eine logische Sekunde dem Vermögen des Geschädigten zuzuordnen sei. Durch § 119 Abs. 1 und 3 SGB X solle sichergestellt werden, dass der Schaden des Verletzten durch Naturalrestitution ausgeglichen werde, ohne dass es des Umwegs über eine Geltendmachung und anschließende Abführung durch den Versicherten selbst bedürfe. Der Rentenversicherer werde dabei lediglich als Treuhänder tätig, der die zweckgebundenen Schadensersatzleistungen einzu- ziehen und zu Gunsten des Versicherten als Pflichtbeiträge zu verbuchen habe. 2 3 4 - 4 - Der Zeitpunkt des Vermögenserwerbs sei für die Frage der Ausgleichspflicht ohne Belang. Auch komme es nicht darauf an, dass die Leistungen des Haft- pflichtversicherers als "Direktleistung" an den Versorgungsträger gezahlt wür- den. Schließlich stehe auch der Entschädigungscharakter der Leistungen des Haftpflichtversicherers dem Versorgungsausgleich nicht entgegen, denn die Schadensersatzleistungen seien mit Ansprüchen aus der gesetzlichen Unfall- versicherung oder sonstigen spezialgesetzlich geregelten Ausgleichs- oder Ent- schädigungsrenten nicht vergleichbar. 2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung stand. Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG ist ein Anrecht auszugleichen, so- fern es durch Arbeit oder Vermögen geschaffen oder aufrechterhalten worden ist. Erforderlich ist eine wertende Betrachtung im Einzelfall, ob eine Versorgung nach Sinn und Zweck des Versorgungsausgleichs einzubeziehen ist oder nicht (BT-Drucks. 16/10144 S. 46). In Betracht kommt im vorliegenden Fall nur eine Schaffung des Anrechts durch Vermögen, das dem Ehemann als Schadenser- satz aus dem Unfallereignis von 1999 zugeflossen ist. a) § 2 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG entspricht in seinem Regelungsgehalt dem früheren § 1587 Abs. 1 Satz 2 BGB. Nach den Gesetzesmaterialien ist die Vorschrift Ausdruck eines Gedankens, der auch das Recht des Zugewinnaus- gleichs beherrscht, dass nämlich in den Versorgungsausgleich nur solche An- rechte einbezogen werden sollen, die typischerweise auf einer gemeinsamen Lebensleistung der Ehegatten beruhen. Als Beispiel für außer Betracht bleiben- de Anrechte werden Leistungen mit Entschädigungscharakter, wie Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung, aber auch unentgeltliche Zuwendungen Dritter genannt (vgl. BT-Drucks. 7/4361 S. 36; Senatsbeschluss vom 20. Januar 5 6 7 8 - 5 - 1993 - XII ZB 59/90 - FamRZ 1993, 682). Laufende (Renten-)leistungen dieser Art sind nicht durch den Einsatz eigenen Vermögens geschaffen, beruhen nicht auf einer gemeinsamen Lebensleistung der Ehegatten und unterfallen deshalb als solche nicht dem Versorgungsausgleich. Aus diesen Gründen ist der laufend geleistete Schadensersatz aus dem Unfallereignis in Gestalt des Ersatzes eines monatlichen Verdienstausfalls ein- schließlich der darauf entfallenden Beiträge zur Rentenversicherung für sich genommen nicht Gegenstand des Versorgungsausgleichs, wovon auch die Vor- instanzen zutreffend ausgegangen sind. b) Demgegenüber fallen unentgeltliche Zuwendungen oder Entschä- digungsleistungen, die an den Empfänger zu seiner freien Verfügung erbracht worden sind, in sein Vermögen. Verwendet er das so erworbene Vermögen für den Ausbau seiner Altersversorgung, fallen die dadurch entstehenden Anrechte in den Versorgungsausgleich, und zwar selbst dann, wenn die Zuwendung zweckgebunden erfolgte (Senatsbeschluss vom 8. Oktober 1986 - IVb ZB 133/85 - FamRZ 1987, 48, 49 mwN). Denn auf die Herkunft des für den Anrechtserwerb eingesetzten Vermögens kommt es grundsätzlich nicht an (Senatsbeschlüsse vom 30. März 2011 - XII ZB 54/09 - FamRZ 2011, 877 Rn. 10 und vom 18. Januar 2012 - XII ZB 213/11 - FamRZ 2012, 434 Rn. 8). Ein solcher Fall liegt hier indessen nicht vor, weil die Beiträge, auf denen das vom Ehemann erworbene Rentenanrecht beruht, nicht durch eigenen Ent- schluss aus seinem frei verfügbaren Vermögen aufgebracht worden sind, son- dern im Wege der Direktleistung von Beiträgen durch Dritte aufgrund eines An- spruchsübergangs nach § 119 SGB X. c) Mit der versorgungsausgleichsrechtlichen Bewertung von Direktleis- tungen von Beiträgen durch Dritte hat sich der Senat bisher nur im Zusammen- 9 10 11 12 - 6 - hang mit Schenkungen befasst. Er hat dazu entschieden, dass Anwartschaften außer Betracht bleiben, die begründet worden sind, indem ein Dritter schenk- weise für einen der Ehegatten freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversi- cherung unmittelbar an den Versorgungsträger gezahlt hat (Senatsbeschluss vom 15. Dezember 1982 - IVb ZB 910/80 - FamRZ 1983, 262, 263). Diese Rechtsprechung lässt sich allerdings nicht ohne weiteres auf Di- rektleistungen von Beiträgen als Schadensersatz nach § 119 SGB X übertra- gen. Die schenkweise Einzahlung von Beiträgen durch Dritte ist nämlich von der Besonderheit geprägt, dass hierauf kein Anspruch besteht. Allein deswegen kann der geschenkte Beitrag nicht vor seiner konkreten Bewirkung als dem Vermögen des Versicherten zugehörig und aus diesem erbracht angesehen werden. Dieselbe Bewertung ergibt sich, wenn die Zuwendungen in einer Weise gemacht worden sind, dass sie wirtschaftlich einer Direktleistung von Beiträgen an den Versorgungsträger gleichzustellen sind, wie etwa bei einer Schenkung von - bis zum 31. Dezember 1976 gebräuchlichen - Beitragsmarken (Senatsbe- schluss vom 29. Februar 1984 - IVb ZB 887/81 - FamRZ 1984, 570, 572). Anders liegt der Fall bei Schadensersatzleistungen. Hier entsteht bereits mit dem zum Schadensersatz verpflichtenden Ereignis der volle Anspruch auf Herstellung des Zustands, welcher bestehen würde, wenn der zum Ersatz ver- pflichtende Umstand nicht eingetreten wäre (§ 249 Satz 1 BGB). Der Anspruch auf Naturalrestitution gehört zum Vermögen des Geschädigten und umfasst im Falle einer unerlaubten Handlung von vornherein auch eine den Verdienstaus- fall voll ausgleichende Rente (§ 843 BGB). Zu dem Erwerbs- und Fortkom- mensschaden, den der Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer dem Ver- letzten nach §§ 842, 843 BGB, § 11 StVG, § 3 PflVG zu ersetzen hat, gehören auch die Nachteile, die der Verletzte als Sozialversicherter dadurch erleidet, dass für ihn durch den Verlust der versicherungspflichtigen Beschäftigung infol- 13 14 - 7 - ge der Arbeitsunfähigkeit von seinem bisherigen Arbeitgeber keine Versiche- rungsbeiträge mehr abgeführt werden. Der Ersatzanspruch des Geschädigten entsteht schon mit der Beitragslücke; er setzt nicht voraus, dass der spätere Rentenschaden bereits feststeht, vielmehr reicht grundsätzlich schon die Mög- lichkeit einer Rentenverkürzung aus, um vom Schädiger den Ersatz der Beiträ- ge zur freiwilligen Fortsetzung der sozialen Vorsorge verlangen zu können (BGHZ 116, 260, 263 = NJW 1992, 509). Zwar ordnet § 119 Abs. 1 SGB X einen Übergang des Anspruchs auf Er- satz von Beiträgen zur Rentenversicherung auf den Rentenversicherungsträger für den Fall an, dass der Geschädigte im Zeitpunkt des Schadensereignisses bereits Pflichtbeitragszeiten nachweist oder danach pflichtversichert wird. Der Übergang des Beitragserstattungsanspruchs des Geschädigten auf den Ver- sorgungsträger nach § 119 SGB X ändert aber nichts daran, dass es um den Ersatz allein des dem Verletzten entstandenen Schadens (BGHZ 116, 260, 263 = NJW 1992, 509) und damit um eine Vermögensposition des Geschädigten geht. Ohne die Regelung des § 119 SGB X könnte der Geschädigte über die ihm zu ersetzenden Beiträge frei verfügen, ohne sie zum Ausgleich des Bei- tragsschadens verwenden zu müssen (vgl. BGH Urteil vom 11. Juli 1969 - VI ZR 49/68 - VersR 1969, 907, 909). § 119 SGB X dient somit lediglich der sozialen Sicherung des Geschä- digten (BeckOK Sozialrecht/von Koppenfels-Spies [Stand: 1. Dezember 2017] § 119 SGB X Rn. 4; Schlaeger/Bruno in Hauck/Noftz SGB X [Stand: August 2017] § 119 Rn. 5; vgl. auch BGH Urteil vom 15. April 1986 - VI ZR 146/85 - NJW 1986, 2247, 2248 f.). Der Gesetzgeber hat die Vorschrift geschaffen, um beitragsrechtliche Hindernisse für einen vollen Schadensausgleich des Pflicht- versicherten zu beseitigen, so dass der Sozialversicherte später Sozialleistun- gen erhält, die auch die Zeit der Verletzung umfassen (BT-Drucks. 9/95 S. 29; 15 16 - 8 - BR-Drucks. 526/80 S. 29). Das Gesetz hat somit dem Sozialversicherungsträ- ger die Aktivlegitimation zur Geltendmachung des Ersatzanspruchs beim Schä- diger nicht für einen Rückgriff wegen Versicherungsleistungen, die er insoweit an den Geschädigten gar nicht erbringt, sondern deshalb zugewiesen, um si- cherzustellen, dass der für den Beitragsausfall bestimmte Schadensersatz sei- nen Zweck, das Beitragskonto des Pflichtversicherten auszugleichen, auf direk- tem Weg auch erfüllt. Insoweit hat also der Sozialversicherungsträger nicht die Stellung eines Regressgläubigers, sondern diejenige eines Treuhänders des Pflichtversicherten, für den er vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversiche- rer die auf die Beitragslücken zu verrechnenden Schadensersatzbeträge in Empfang nimmt und dem Beitragskonto des Versicherten zuführt (BGHZ 106, 284, 290 = FamRZ 1989, 613, 614). Die gesetzgeberische Zielrichtung des § 119 SGB X liegt darin, dem zivilrechtlichen Grundsatz der Naturalrestitution für die Sozialversicherung des Verletzten beitragsrechtlich zur Durchsetzung zu verhelfen; die Vorschrift verlängert den schadensrechtlichen Individualausgleich in das System der Sozialversicherung hinein (BGHZ 97, 330, 338 = NJW 1986, 2247, 2249). Die einem Treuhänder ähnliche Stellung des mit der Einziehung betrauten Versorgungsträgers und die damit einhergehende fehlende Verfü- gungsbefugnis des Geschädigten über diesen Teil des ihm zustehenden Scha- densersatzes (vgl. BGH Urteil vom 2. Dezember 2012 - VI ZR 243/02 - - 9 - NJW-RR 2004, 595, 596) ändern nichts daran, dass die Beiträge aus dem nach §§ 249, 843 BGB erworbenen Vermögen des Geschädigten entstammen und die darauf beruhenden Anrechte aus diesem erworben sind. Sie unterliegen deshalb dem Versorgungsausgleich (ebenso Ruland Versorgungsausgleich 4. Aufl. Rn. 161). Dose Klinkhammer Günter Nedden-Boeger Guhling Vorinstanzen: AG Landau in der Pfalz, Entscheidung vom 03.02.2017 - 1 F 218/16 - OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 03.07.2017 - 2 UF 35/17 -