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Leitsatz

V ZB 164/16

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:120418BVZB164
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:120418BVZB164.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 164/16 vom 12. April 2018 in der Zurückweisungshaftsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja AufenthG § 15 Abs. 5 a) Die Haftgerichte haben bei der Anordnung von Zurückweisungshaft nicht zu prüfen, ob dem Ausländer aufgrund des Asylgesetzes der Aufenthalt im Bun- desgebiet gestattet ist. b) Bei der von Verfassungs wegen gebotenen Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Zurückweisungshaft haben die Haftgerichte von der Entschließung der be- teiligten Behörde auszugehen, die Einreiseverweigerung bzw. Zurückweisung durch Abschiebung des Ausländers in sein Heimatland oder in einen anderen aufnahmebereiten Staat zu vollziehen. Ob diese Entscheidung sachlich richtig ist, haben nicht die Haftgerichte, sondern die Verwaltungsgerichte zu prüfen. BGH, Beschluss vom 12. April 2018 - V ZB 164/16 - LG Traunstein AG Mühldorf am Inn - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. April 2018 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, den Richter Dr. Kazele, die Richterin Haberkamp und den Richter Dr. Hamdorf beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Traunstein vom 14. November 2016 wird auf Kosten des Betroffenen mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Dolmetscherkosten nicht zu erheben sind. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €. Gründe: I. Der Betroffene, ein burkinischer Staatsangehöriger, reiste 2015 nach Deutschland und stellte dort am 17. September 2015 einen Asylantrag, den das zuständige Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) mit Bescheid vom 27. Juli 2016 als offensichtlich unbegründet ablehnte. Es forderte den Betroffe- nen auf, Deutschland innerhalb einer Woche zu verlassen, und drohte ihm die Abschiebung nach Burkina Faso an. Dieser Bescheid ist nach der Abschluss- mitteilung des BAMF vom 5. September 2016 seit dem 10. August 2016 unan- fechtbar. 1 - 3 - Am 2. Oktober 2016 wurde der Betroffene in einem Zug auf der Fahrt von Österreich nach Deutschland bei der Grenzkontrolle von Beamten der be- teiligten Behörde vorläufig festgenommen, weil er keine gültigen Papiere bei sich führte. Mit Bescheid vom gleichen Tag wurde ihm die Einreise in das Bun- desgebiet verweigert. Gegen ihn wurde durch einstweilige Anordnungen des für den Festnahmeort zuständigen Amtsgerichts vom 3. und 12. Oktober 2016 Haft zur Sicherung seiner Zurückweisung durch Abschiebung nach Burkina Faso bis längstens 18. Oktober 2016 anordnet. Die für den 17. Oktober 2016 geplante Abschiebung scheiterte, da sich der Betroffene an der Flugzeugtür weigerte, in das Flugzeug einzusteigen, und der Pilot daraufhin die Mitnahme des Betroffe- nen ablehnte. Auf Antrag der beteiligten Behörde hat das (für den Haftort zuständige) Amtsgericht die Sicherungshaft im ordentlichen Verfahren bis zum 25. November 2016 verlängert. Auf die Beschwerde des Betroffenen hat das Landgericht die Haft unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels bis zum 19. November 2016 begrenzt. Der Betroffene ist am 18. November 2016 begleitet nach Burkina Faso abgeschoben worden. Mit der Rechtsbe- schwerde strebt er die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haft an. II. Nach Auffassung des Beschwerdegerichts durfte das Amtsgericht gegen den Betroffenen (weitere) Zurückweisungshaft gemäß § 15 Abs. 5 AufenthG anordnen, da er gemäß § 13 Abs. 2 Satz 2 AufenthG rechtlich noch nicht nach Deutschland eingereist sei. Bei der Anordnung von Zurückweisungs- haft komme es nicht darauf an, ob er vollziehbar ausreisepflichtig sei. Es könne 2 3 4 - 4 - deshalb auch dahinstehen, ob und wann ihm der Bescheid des BAMF wirksam zugestellt worden sei. Die Anordnung der Zurückweisungshaft sei rechtmäßig. Ihr habe ein zu- lässiger Haftantrag zu Grunde gelegen. Die Staatsanwaltschaft habe der ge- planten Zurückweisung zugestimmt. Die beteiligte Behörde habe am 2. Oktober 2016 eine Einreiseverweigerung ausgesprochen. Die gegen diese erhobenen formellen Einwände des Betroffenen seien unbegründet. Er habe keinen Auf- enthaltstitel für Deutschland und dürfe auch aufgrund seines in Italien beste- henden Aufenthaltsrechts zu Erwerbszwecken nicht nach Deutschland einrei- sen. Die Haft sei verhältnismäßig, da die Zurückweisung des Betroffenen nach Burkina Faso nicht unmittelbar durchführbar sei. Mildere Mittel stünden nicht zur Verfügung. Allerdings sei die Haft auf den 19. November 2016 zu begrenzen, da der Betroffene am 18. November 2016 nach Burkina Faso begleitet abge- schoben werden solle. III. Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Überprüfung stand. 1. Entgegen der Ansicht des Betroffenen ist die Haftanordnung nicht deshalb rechtswidrig, weil, wie er meint, der Bescheid des BAMF vom 27. Juli 2016 über die Ablehnung seines Asylantrags nicht wirksam bekannt gemacht worden, ihm als Folge dessen weiterhin gemäß § 55 Abs. 1 Satz 3 AsylG der Aufenthalt im Bundesgebiet gestattet gewesen sei und er deshalb nach § 15 Abs. 4 Satz 2 AufenthG nicht habe zurückgewiesen werden dürfen. Die Haftge- richte haben bei der Anordnung von Zurückweisungshaft nicht zu prüfen, ob 5 6 7 - 5 - dem Ausländer aufgrund des Asylgesetzes der Aufenthalt im Bundesgebiet ge- stattet ist. a) Nach der Rechtsprechung des Senats darf zwar Haft zur Sicherung einer Zurückschiebung nicht angeordnet werden, solange einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, nach § 55 Abs. 1 AsylG der Aufenthalt im Bun- desgebiet gestattet ist (Beschluss vom 25. Februar 2010 - V ZB 172/09, FGPrax 2010, 150 Rn. 20). Das beruht aber darauf, dass die Zurückschiebung eine Maßnahme zur Durchsetzung der Ausreisepflicht ist. Sie setzt eine uner- laubte Einreise des Ausländers in das Bundesgebiet und dessen vollziehbare Pflicht zur Ausreise voraus (Bergmann/Dienelt/Winkelmann, Ausländerrecht, 12. Aufl., § 57 AufenthG Rn. 3, 11; Kluth/Heusch/Kluth, Ausländerrecht, § 57 AufenthG Rn. 10 f., 21). Die Haftgerichte haben deshalb bei der Anordnung von Zurückschiebungshaft das Entstehen der Ausreisepflicht und in diesem Rah- men auch zu prüfen, ob dem Ausländer aufgrund eines gestellten Asylantrags nach § 55 Abs. 1 AsylG der Aufenthalt im Bundesgebiet (noch) gestattet ist. b) Das ist bei der Einreiseverweigerung gemäß Art. 14 Schengener Grenzkodex (SGK) ebenso wie bei der Zurückweisung nach § 15 AufenthG (oder § 18 Abs. 2 AsylG) anders. aa) Diese Maßnahmen dienen nicht der Durchsetzung der Ausreise- pflicht des Ausländers, sondern dazu, schon dessen (unerlaubte) Einreise in das Bundesgebiet und so zu verhindern, dass die Ausreisepflicht erst entsteht und dann gegen ihn durchgesetzt werden muss. Damit dient auch die Haft zur Sicherung einer Zurückweisung oder Einreiseverweigerung nicht der Durchset- zung der Ausreisepflicht des Ausländers, sondern der Sicherung des Vollzugs der Einreiseverweigerung oder der Zurückweisung an der Grenze. Die Haftge- 8 9 10 - 6 - richte haben deshalb bei der Anordnung von Zurückweisungshaft nur den Er- lass und den Fortbestand einer solchen Entscheidung, nicht dagegen zu prüfen, ob dem Ausländer der Aufenthalt im Bundesgebiet gestattet ist. bb) Daran ändert es nichts, dass die Grenzbehörde einen Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, nach § 15 Abs. 4 Satz 2 AufenthG an der Grenze nicht zurückweisen darf, solange ihm der Aufenthalt im Bundesgebiet nach den Vorschriften des Asylgesetzes gestattet ist. Hierbei handelt es sich nämlich um eine gewissermaßen negative Voraussetzung der Zurückweisung bzw. - nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 SGK i.V.m. § 15 Abs. 4 Satz 2 AufenthG - der Einreise- verweigerung; sie betrifft damit deren Rechtmäßigkeit. Diese Prüfung ist nach der Aufgabenverteilung zwischen der Verwaltungsgerichtsbarkeit und der ordentlichen Gerichtsbarkeit aber allein Aufgabe der Verwaltungsgerichte. Die Haftgerichte haben deshalb vorbehaltlich abweichender Entscheidungen der Verwaltungsgerichte von der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung oder Einreise- verweigerung auszugehen (Senat, Beschlüsse vom 16. Dezember 2009 - V ZB 148/09, FGPrax 2010, 50 f. [Rn. 12] und vom 30. Juni 2011 - V ZB 274/10, FGPrax 2011, 315 Rn. 21 für die Einreiseverweigerung bzw. Zurückweisung nach § 18 Abs. 2 AsylG und Beschluss vom 20. Sep- tember 2017 - V ZB 118/17, NVwZ 2018, 349 Rn. 18 für die Einreiseverweige- rung bzw. Zurückweisung nach Art. 14 SGK, § 15 AufenthG). 2. Die Anordnung der Zurückweisungshaft ist nicht deshalb unverhält- nismäßig, weil der Betroffene statt in sein Heimatland, in das er zurückgewie- sen werden sollte, aufgrund einer Erwerbserlaubnis möglicherweise auch nach Italien hätte zurückgewiesen werden können. 11 12 - 7 - Bei der von Verfassungs wegen gebotenen (vgl. BVerfG, InfAuslR 1994, 342, 344; 2008, 358, 359 für die Abschiebungshaft und für die Verbringungshaft nach § 57 Abs. 2 AsylG; Senat, Beschluss vom 17. Juni 2010 - V ZB 127/10, NVwZ 2010, 1318 Rn. 26 für die Zurückschiebung und Beschluss vom 30. Ok- tober 2013 - V ZB 90/13, Asylmagazin 2014, 57 = juris Rn. 9 für den Transitau- fenthalt) Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Zurückweisungshaft haben die Haftgerichte von der Entschließung der beteiligten Behörde auszugehen, die Einreiseverweigerung bzw. Zurückweisung durch Abschiebung des Ausländers in sein Heimatland oder in einen anderen aufnahmebereiten Staat zu vollziehen (vgl. Senat, Beschluss vom 17. Juni 2016 - V ZB 13/10, juris Rn. 17 für die Zu- rückschiebung). Ob diese Entscheidung sachlich richtig ist, haben nicht die Haftgerichte, sondern die Verwaltungsgerichte zu prüfen (vgl. Senat, Beschlüs- se vom 16. Dezember 2009 - V ZB 148/09, FGPrax 2010, 50 Rn. 12, vom 30. Juni 2011 - V ZB 274/10, FGPrax 2011, 315 Rn. 26 und vom 20. September 2017 - V ZB 118/17, NVwZ 2018, 349 Rn. 18). Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts hat sich die beteiligte Behörde hier in Abstimmung mit dem Bundesamt entschlossen, die dem Be- troffenen erteilte Einreiseverweigerung durch die aufgrund des Bescheids über die Zurückweisung seines Asylantrags ohnehin geplante Abschiebung in sein Heimatland zu vollziehen. Von dieser Vollzugsentschließung war für die Prü- fung der Verhältnismäßigkeit auszugehen. Die von dem Beschwerdegericht auf dieser Grundlage vorgenommene tatrichterliche Würdigung ist im Rechtsbe- schwerdeverfahren nur eingeschränkt überprüfbar und in diesem Rahmen nicht zu beanstanden. 13 14 - 8 - 3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG ab- gesehen. Stresemann Schmidt-Räntsch Kazele Haberkamp Hamdorf Vorinstanzen: AG Mühldorf am Inn, Entscheidung vom 18.10.2016 - 1 XIV 121/16 - LG Traunstein, Entscheidung vom 14.11.2016 - 4 T 3700/16 - 15